gesetzliche Gewährleistung mittels AGB verkürzen??

  • Hallo,


    kann die gesetzliche Gewährleistung mittels AGB-Klauseln verkürzt werden?
    Also kann ein Hersteller für bestimmte Teile eines Produktes (z.B. für Teile an denen schnell ein Verschleiß entsteht) per AGB festlegen, dass für diese nicht die gesetzliche Gewährleistung gilt. Sondern nur ein halbes oder ein Jahr lang eine Gewährleistung übernommen wird.


    Ist das möglich? Oder sind solche AGB-Klauseln unwirksam?


    Freue mich auf Antworten :)


    lg
    bluemchen93

  • Hallo,


    ich sage mal als nicht - Jurist, dass das geht, aber auch nicht nötig ist ( ausser vielleicht bei Gebrauchtware)
    Früher gab es Handys / Smartphones mit austauschbaren Akku da wurde das bei allen Herstellen so gehandhabt, dass
    die Gewährleistung auf den Akku nur 1/2 Jahr ist. Auch bei Autoreifen, kann der Hersteller von einem Gebrauchsgut sprechen und somit
    den Verschleiss für 1/2 Jahr einschränken.
    Jedoch denke ich dass das BGB ca. 470 regelt.


    Gruß
    Michael

  • Eine Kürzung der Gewährleistung ist bei gebrauchten Sachen bei Privatleuten zulässig. Es muss aber in den AGB korrekt formuliert sein. Die AGB müssen dann konkrete Ausnahmeregeln hinsichtlich bestimmter Arten von Schadensersatzansprüchen (Gefahr für Leib und Leben o.ä.) vorsehen, dann wäre die Verkürzung rechtens. Wenn lediglich allgemein nach einem Jahr jeder Schadensersatzanspruch im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen ist, so ist auch dies nicht wirksam und es gelten weiterhin zwei Jahre.


    "Gebrauchsartikel" sind da nicht mit gemeint.


    Bei B2B-Kunden kann man auch bei Neuware die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen. Auch hier jedoch gilt o.g. Regelung vgl. zu Privatleuten.