staatlich anerkannt ab 01.01.2012?! kann jemand weiterhelfen

  • Hallo!


    Ich habe in der Presse gelesen das die Ausbidung zum Fachwirt im Sozial und Gesundheitswesen ab 01.01.2012 staatl. anerkannt ist, da es eine bundeseinheitlicher Lehrgang o. so ist?


    Ich verstehe das jetzt nicht so ganz - ich absolviere das Ganze bei der SGD per Fernstudium u. die Prüfungen sind doch schon bundeseinheitlich.
    Was bedeutet das jetzt konkret?
    Das die lfd. Lehrgänge nicht staatl. anerkannt sind, aber es neue Verordnungen o. ä. gibt.


    Wer kann mir weiterhelfen?


    Grüße, cerise

  • Habe gerade mal gegoogelt und das gefunden:


    NEUE PRÜFUNGSORDNUNG AB 1. JANUAR 2012
    "Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen"


    Es gibt also eine völlig neue Prüfungsordnung und o.g. Abschluss.
    Es gibt allerdings eine Übergangsregelung für die angefangende Weiterbildung Fachwirt im Sozial- und Gesundheiswesen die man auf Antrag dann durchführen kann.
    Jetzt habe ich gerade den ersten Teil geschafft und jetzt das hier.


    Schöne Bescherung - und jetzt??


    cerise

  • Der "neue" Fachwirt legt seinen Schwerpunkt auf das Gesundheitswesen, deshalb lautet die Bezeichnung dann "Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen". Diejenigen, die schon angefangen haben, werden natürlich nach der bisherigen Ordnung geprüft. Es gibt ja bei solchen Umstellungen immer eine Übergangszeit.
    Ich bin ganz froh, dass ich nach der alten Ordnung geprüft wurde, soweit ich das verstanden habe gibt es keine Zwischenprüfung mehr und die Abchlußprüfung soll wohl ein Aufsatz sein, der alle Themen abhandelt...
    Heftig...

  • nach einer Anfrage an die IHK habe ich foldende Antwort erhalten:




    Die Weiterbildung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen wurde bisher zwar von den Industrie- und Handelskammern mit einer bundeseinheitlichen Prüfung abgeschlossen (die Basis dazu bildet u.a. der Rahmenplan des DIHK), die dazu zugrundeliegenden Prüfungsordnungen waren aber von den einzelnen
    prüfenden Kammern jeweils unabhängig erlassen worden. Neben dem Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen gab/gibt es noch ähnliche Fachwirte bei den IHK´n, z.B. den Fachwirt für die Leitung von Pflegeeinrichtungen sowie ähnliche Abschlüsse anderer Kammerverbände, z.B. bei den Ärztekammern.


    Die jetzt erlassene, bundeseinheitliche Prüfungsordnung gilt für alle
    Kammern und Kammerverbände gleich, also sowohl für die IHK´n als auch für die Ärztekammern. Alle bisherigen ähnlichen Fachwirte sind in die neue
    Prüfungsordnung integriert. Nach Ablauf der Übergangsfrist gibt es dann
    einheitlich nur noch den neuen Fachwirt.


    Weiterbildungsabschlüsse, die auf der Basis einer solchen
    bundeseinheitlichen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten
    Prüfungsordnung vergeben werden, tragen in der Regel den Zusatz
    "geprüfte/r". Der neue Abschluss trägt allerdings auch noch einen neuen
    Namen, die beiden Begriffe wurden getauscht: "geprüfter Fachwirt im
    Gesundheits- und Sozialwesen".


    Alter und neuer Abschluss haben formal die gleiche Wertigkeit, d.h. sie
    stehen auf einer Stufe, der sog. "Meisterebene". Ob in Zukunft die beiden
    Varianten in der Praxis unterschiedlich bewertet werden muss die Zeit
    zeigen. Ein erheblicher Unterschied besteht im inhaltlichen Aufbau und man
    wird sehen müssen, welcher sich in der Praxis besser bewährt.


    Bezüglich der Heimleiterqualifikation sind beide gleich.


    Die Unterschiede liegen im wesentlichen im inhaltlichen Aufbau, in den
    Zulassungsbedingungen und in der Abschlußprüfung (nur noch eine völlig
    anders gegliederte Prüfung).


    cerise

  • lt. neuer Prüfungsverordnung ist die Prüfung wie folgt gegliedert:


    § 3
    Gliederung
    und Durchführung der Prüfung
    (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
    (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
    1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse,
    2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen,
    3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten,
    4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher
    Prozesse und Ressourcen,
    5. Führen und Entwickeln von Personal,
    6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.
    (3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2
    genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage
    einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
    aufeinander abgestimmten, gleichgewichtigen, daraus
    abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei
    insgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert
    werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten
    nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht überschreiten.
    Die Punktebewertung für das Ergebnis der
    schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus
    den beiden schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.
    (4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die
    mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in
    Präsentation und Fachgespräch.
    (5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden,
    dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen
    Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst
    werden kann. Die Themenstellung muss sich auf den
    Handlungsbereich Führen und Entwickeln von Personal
    und auf einen weiteren frei wählbaren Handlungsbereich
    gemäß Absatz 2 beziehen. Dabei soll die Dauer
    der Präsentation zehn Minuten betragen. Die Präsentation
    geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen
    Prüfung ein.
    (6) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer
    oder der Prüfungsteilnehmerin selbst formuliert
    und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss
    bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung
    eingereicht.
    (7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation
    nachgewiesen werden, dass auch in weiteren
    in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen des
    Gesundheits- und Sozialwesens komplexe fachliche
    Sachverhalte und Zusammenhänge beurteilt sowie
    Lösungen und Vorgehensweisen vorgeschlagen und
    begründet werden können. Das Fachgespräch soll
    nicht länger als 20 Minuten dauern.
    (8) Die mündliche Prüfung nach Absatz 4 ist nur
    durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen
    nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden


    LG; cerise