Befreiung von Prüfungsteilen

  • Hallo zusammen,


    kennt sich wer von Euch aus und kann einen Tipp geben?:


    Ich beabsichtige, mich selbständig auf die Prüfung zum Immobilienfachwirt vorzubereiten. Kürzlich habe ich die Prüfung zum Gepr. Wirtschaftsfachwirt erfolgreich abgelegt. Gem. Prüfungsordnung Immobilienkaufmann kann eine Befreiung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen beantragt werden. Ich glaube, in meinem Fall könnte es die Handlungsbereiche "Unternehmenssteuerung und Kontrolle" sowie "Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung" betreffen, denn die Inhalte waren im WFW ebenfalls enthalten.


    Meine diesbezügliche Anfrage bei einer IHK ergab, daß ich mir zuerst einen Bildungsträger suchen muß. Sobald dieser einen Lehrgang beginnt, wird die IHK entsprechende Befreiungsanträge aus dieser Lehrgangsgruppe mit dem Prüfungsausschuss prüfen.


    Ich möchte mich jedoch ohne Bildungsträger vorbereiten und mich eigenständig zur Prüfung anmelden. Dafür wäre es im Vorfeld gut zu wissen, ob eine Befreiung aussichtsreich ist. Hat das schon mal jemand gemacht, oder kennt ihr jemanden, der jemanden kennt ?


    Danke
    Karsten

  • Zitat von "Tina21"

    Lass dir von dieser IHK doch mal die einschlägigen Rechtsnormen nennen, aus denen hervorgeht, dass man sich erst einen Bildungsträger suchen muss, bevor eine Befreiung von Prüfungsteilen geprüft wird. Da wäre ich echt gespannt.


    Das bin ich auch. Aber vorher möchte ich erst mal wissen, wo mein Ziel liegen wird / kann.
    Nicht erst wenn ich auf der Prüfungsanmeldung die Befreiungsgrundlage eintrage, wäre eine Klarheit wünschenswert.

  • Es ist zwar vielleicht verständlich, dass Deine IHK sich damit erst befassen will, wenn eine nennenswerte Anzahl an Vorgängen vorliegt - aber rechtlich ist das nicht in Ordnung. Hak nochmal nach mit Verweis darauf, dass schliesslich die Art der Vorbereitung keinerlei Bedeutung für die Prüfungszulassung und eventuelle Befreiungen hat. - Du könntest auch versuchen, direkt vom DIHK eine Info zu erhalten; die überblicken das vermutlich besser.

  • Soweit ich weiß, gilt dass nur wenn du bei einem anderen Bildungsträger eine ähnliche Prüfung abgeschlossen hat. Das muss in diesem Fall also immobilien-spezifisch sein.
    Sowas gibts bei einigen IHKs, die mit privaten Bildungsträgern eine Vereinbarung haben, gegenseitig Abschlüsse anzuerkennen.


    Ich wüsste auch nicht, warum ein Handelsfachwirt oder BWL-Student von Prüfungen befreit werden sollten? Es soll ja nicht nur das wirtschaftliche Grundwissen nachgewiesen sein, sondern dass man dieses eben auch in der Immobilienwirtschaft anweden kann.


    Dazu zählen das Rechnungswesen, immobilienspezifische Qualifizierungen, Marketing usw. die sich m. E. von vielen anderen Branchen auch erheblich unterscheiden.

  • Man kann ja einfach mal in die Prüfungsordnung schauen :wink:


    § 5: "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher
    Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer
    öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine
    Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
    Verordnung entspricht."
    und das könnte bei den Handlungsbereichen "Unternehmenssteuerung" und "Personal, Arbeitsorganisation" durchaus der Fall sein!

  • Zitat von "immomensch"

    Ich wüsste auch nicht, warum ein Handelsfachwirt oder BWL-Student von Prüfungen befreit werden sollten?


    Das weiß ich auch nicht, und das ist auch nicht das Thema.



    Zitat von "Reinhard"

    Man kann ja einfach mal in die Prüfungsordnung schauen


    Danke Reinhard
    - für die Bestätigung. Ich hatte es genau so gelesen und daher eine Anfrage an die IHK geschrieben.
    - für den Tipp mit der DIHK. Es geht mir ja um eine grundsätzliche Aussage bei weitgehend deckungsgleichen Inhalten einzelner (!) Prüfungsleistungen, wie beschrieben.


    MfG
    Karsten