OT zu Fachwirt 3x nicht bestanden - gesperrt? Frage: wie ist es bei Ausbildungsberufen?

  • So, Antwort - für die Nebendiskussion - ist da.
    (Ob ich für die hochtheoretische hypothetische Hauptfrage ne Antwort kriege ist fraglich. )


    Also, es kommt wohl häufiger vor, daß nur §37 "gezogen" wird und das Ausbildungsverhältnis nach §21 (1) einfach "ausläuft".


    Vor allem wenn sich Auszubildender und Ausbildender nicht mehr wirklich "grün" sind.
    Oder der Auszubildende woanders mehr Geld bekommt bei normaler Arbeit.


    Grundlage ist auch die Musterprüfungsverordnung
    §12 (5)
    Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und
    fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.




    Klar, bei den ganzen Urteilen die man findet, geht es eher darum ob man noch einen Ausbildungsvertrag
    hat oder nicht oder wie lange man Zeit hat eine Verlängerung zu verlangen.


    Will man keinen mehr - wer würde klagen? ;)



    Wenn man aber mal logisch nachdenkt:


    Wenn ein Auszubildender zwar nach §21 (3) verlängert, bei einer oder beiden der folgenden Wiederholprüfungen krank ist - dann hat er seine 3 Strikes noch nicht wenn das Jahr vorbei ist.


    Er kann sich dann aber trotzdem zu Wiederholprüfungen anmelden.
    Ein Ausbildungsbetrieb ist also logischerweise für Wiederhol-Prüfungen nicht Voraussetzung.


    Das müßte auch Jahre später noch gehen.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Also, es kommt wohl häufiger vor, daß nur §37 "gezogen" wird und das Ausbildungsverhältnis nach §21 (1) einfach "ausläuft".

    Das wundert mich zwar, aber wenn es so ist, ist es eben so. Theoretisch hat man dann wohl die Ausbildung im Unternehmen dann wohl erfolgreich beendet (...also bestanden).

    Vor allem wenn sich Auszubildender und Ausbildender nicht mehr wirklich "grün" sind.

    Das werden Sie sicherlich nicht sein; immerhin darf der Ausbilder nicht bei einer Zwangsverlängerung mitreden und breav bis zu einem Jahr die Ausbildungsvergütung bezahlen.

    Oder der Auszubildende woanders mehr Geld bekommt bei normaler Arbeit.

    Der Ausbilder wird sich wahrscheinlich freuen. Aber mit nicht abgeschlossener Ausbildung woanders mehr verdienen ? Solche Stellen sind nicht leicht z u finden.

    Klar, bei den ganzen Urteilen die man findet, geht es eher darum ob man noch einen Ausbildungsvertrag
    hat oder nicht oder wie lange man Zeit hat eine Verlängerung zu verlangen.

    Normalerweise geht es da um Geld; der Ausbilder möchte meist ungern noch ein Jahr Ausbildungsvergütung bezahlen; vieleicht stehen auch schon neue Azubis vor der Tür. Irgendwann wird der "Durchfaller" für den Betrieb der "Klotz am Bein"... finde ich immer recht komisch, da die Unternehmen die Gesetzeslage ja kennen; zumal es ja überall auch "Spätzünder" gibt, die Ihre Prüfung halt später bestehen, aber eben nicht schlechter sind.


    Das ist das gleiche mit Personalern, die Ihren Job nicht beherrschen; da werden nur Abschlüsse nach akademisch und nicht akademisch gestapelt und am Ende der schnellste und notenbeste Akademiker genommen. Ich sag ja immer, so sägt der an seinem eigenen Stuhl; sortieren kann ein Affe auch; dafür braucht man keine HR Abteilung.

    Wenn man aber mal logisch nachdenkt:

    Nur, weil etwas logisch ist, heißt das weder, dass es rechtens ist oder deswegen gesetzlich so geregelt wurde. Es gibt so einige gesetzliche Regelungen, die - diplomatisch gesagt - nicht wirklich Sinn ergeben.

    Wenn ein Auszubildender zwar nach §21 (3) verlängert, bei einer oder beiden der folgenden Wiederholprüfungen krank ist - dann hat er seine 3 Strikes noch nicht wenn das Jahr vorbei ist.

    Ohne jetzt über die genauen Regelungen bei Krankheit Bescheid zu wissen, hört es sich erst einmal so an. Krankheitsregelungen im Bezug auf die Prüfungen oder die Verlängerung der Ausbildung wird es aber sicherlich auch geben. Krankheit ist ja per se nicht etwas, was ausschliesslich im Risikobereich des Azubis liegt.

    Ein Ausbildungsbetrieb ist also logischerweise für Wiederhol-Prüfungen nicht Voraussetzung.

    Wenn etwas so gemacht wird, hat es mit Logik nicht immer was zu tun, sondern mit dem Gesetz.

    Das müßte auch Jahre später noch gehen.

    Auch das wird irgendwo geregelt sein.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

  • Das kommt eben auf den Einzelfall an.


    Ein "guter" Ausbildender wird wenig Interesse daran haben, daß man im Ärger auseinandergeht und wenn man sonst gut ausgekommen ist, ist eine Verlängerung um 6 Monate bei nicht bestandener Prüfung sicher nicht das Problem. Kann doch mal passieren.



    Haben wir dagegen einen "optimierenden" Ausbildenden der sagen wir mal 20 % nach unten von der üblichen Vergütung (falls erlaubt - gerichtlich grundsätzlich ja) abweicht und auch die Urlaubstage exakt nach Gesetz gibt und sich nur das absolute Minimum kümmert...
    Außerdem erhöht sich die Vergütung nicht mehr, da es kein weiteres Ausbildungsjahr im Sinne des Gesetzes ist.
    Und ob man da noch was lernt?



    Da könnte es ganz hübsch sein 1500 € brutto (Mindestlohn bei Vollzeit ca. ) oder mehr und mehr als 24 Werktage (4 Wochen) Urlaub woanders zu bekommen.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Hallo ihr,
    also ich lese hier raus, dass es immer irgendwie andere Meinungen dazu gibt und ich selber kenne das auch so, dass man beim 3. Mal Durchfallen leider raus ist. Aber anscheinend gibt es ja da Ausnahmen und Möglichkeiten anch ner bestimmten Zeit die Prüfung zu wiederholen.
    Ich hab mal ein Problem in meinem Nebenjob gehabt und konnte im Internet auch nicht wirklich ne passende Antwort finden und hab es auf https://www.fragrobin.de/ versucht. Denen kann man schreiben und die beantworten kostenlos erstmal deine Rechtsfragen, weil es ja mega oft individuelle Änderungen gibt und so.
    Sonst ist ein Anruf bei der IHK wahrscheinlich acuh keine schlechte Idee, die müssten ja auch helfen können.
    Liebste Grüßeee

  • Dankeschön!


    Hm, ich hab da keinen Zugang - mal ne befreundete Anwältin fragen. ;)


    Aber ich kann zitieren aus etwas was das Urteil zitiert:


    "In allen anderen Fällen bleibt nur der Weg über eine - ernstaft [sic] und nicht nur zum
    Schein - nochmals durchgeführte Berufsausbildung und die erneute Teilnahme an einer
    regulären Abschlussprüfung."


    Quelle:
    Berufsbildungsgesetz
    Kommentar


    Seite 489 Mühlhausen


    Autoren:
    Braun
    Mühlhausen
    Munk
    Stück


    2004


    ISBN: 3-504-42622-5


    --------------------------------------------------------




    Wir wissen zwar nicht was im Urteil stand, aber wenn nach dem Zitat des Urteils bzw. zum Zitat des Urteils der Satz steht, dann:


    Würde ich sagen - man kann. *winksmilie*

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Der Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht von Müller, Glöge, Preis, Schmidt schreibt jedoch:
    "Ein Anspruch auf eine dritte Wiederholungsprüfung besteht auch dann nicht, wenn die Ausbildungszeit erneut absolviert worden ist."
    Der von Dir zitierte Satz steht auch nicht im Urteil. Da steht in der Fussnote: a.A. VG HH..., das bedeutet, dass der Kommentar eine andere Ansicht als das Verwaltungsgericht vertritt. Es gibt hier also von unterschiedlichen Kommentatoren unterschiedliche Ansichten und ein Urteil einer unteren Instanz.

  • Wir sprechen hier eher theoretisch davon, nach einer kompletten Berufsausbildung und 2 weiteren nicht bestandenen Prüfungen
    diese nochmal komplett von vorn neu zu beginnen.


    Also von durchaus mal 5-7 Jahren je nach Ausbildungsdauer. Und im genau gleichen Beruf.


    Daher ist die Frage eher theoretisch.


    Aber darüber, daß wir nicht genug Nivea im Forum verteilen kann sich wohl keiner beschweren. ;)



    Und Ausgegangen, nun
    @Martin.Lesny
    Einigen wir uns darauf, daß es umstritten ist und jeder bei seiner IHK/HWK eine erneute Zulassung
    anfragen und bei Ablehnung sein eigenes Urteil abholen müßte? *winksmilie*

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016