So, Antwort - für die Nebendiskussion - ist da.
(Ob ich für die hochtheoretische hypothetische Hauptfrage ne Antwort kriege ist fraglich. )
Also, es kommt wohl häufiger vor, daß nur §37 "gezogen" wird und das Ausbildungsverhältnis nach §21 (1) einfach "ausläuft".
Vor allem wenn sich Auszubildender und Ausbildender nicht mehr wirklich "grün" sind.
Oder der Auszubildende woanders mehr Geld bekommt bei normaler Arbeit.
Grundlage ist auch die Musterprüfungsverordnung
§12 (5)
Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und
fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
Klar, bei den ganzen Urteilen die man findet, geht es eher darum ob man noch einen Ausbildungsvertrag
hat oder nicht oder wie lange man Zeit hat eine Verlängerung zu verlangen.
Will man keinen mehr - wer würde klagen?
Wenn man aber mal logisch nachdenkt:
Wenn ein Auszubildender zwar nach §21 (3) verlängert, bei einer oder beiden der folgenden Wiederholprüfungen krank ist - dann hat er seine 3 Strikes noch nicht wenn das Jahr vorbei ist.
Er kann sich dann aber trotzdem zu Wiederholprüfungen anmelden.
Ein Ausbildungsbetrieb ist also logischerweise für Wiederhol-Prüfungen nicht Voraussetzung.
Das müßte auch Jahre später noch gehen.