OT zu Fachwirt 3x nicht bestanden - gesperrt? Frage: wie ist es bei Ausbildungsberufen?

  • Also, hier OT weil da gehört es nicht rein.
    Man kann wohl Fachwirte nochmal von Grund auf "starten" wenn man 3x durchgefallen ist.



    Aber es kam auch, daß das bei Ausbildungsberufen nicht möglich wäre?


    Frage:
    Wo steht das?
    Müßte es bei Ausbildungsberufen nicht auch möglich sein, nochmal mit einen neuen Ausbildungsvertrag von Grund auf starten zu können?
    Oder gibt es da eine Vorschrift?

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Das liegt an dem dualen Ausbildungssystem; mit dem endgültigen Nichtbestehen endet deine Lehre; in diesem Fall ohne erfolgreichen Abschluss. Du hast das Recht dein Ausbildungsverhältnis, im Falle einer nicht bestandenen Prüfung um ein halbes Jahr verlängern und am nächsten Prüfungstermin teilnehmen.


    Wenn du erneut durchfällst, kannst du deine Ausbildung noch einmal um ein halbes Jahr verlängern. Du kannst deine Ausbildung also insgesamt um ein Jahr verlängern und die Abschlussprüfung zweimal wiederholen (§21,37 Berufsbildungsgesetz). Da ist das Berufsbidungsgesetz eindeutig; nach der 2. Wiederholungsprüfung ist Schluß.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

  • Das ist klar.


    Aber wo steht, daß ich die Ausbildung nicht nochmal neu starten kann?



    btw:
    auf §21 kommt es nicht an. Man kann sich auch allein auf §37 berufen und in der Zwischenzeit irgendwo arbeiten.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Das duale Ausbildungssystem geht davon aus, dass die Lehre im Unternehmen neben der Schule und der Abschlussprüfung in seiner Gesamtheit zu einer Berufsausbildung gehört; d.h. fehlt die Ausbildung im Unternehmen, kann das nicht durch die anderen Teile ersetzt werden.


    Sobald du gemäß §21 das Jahr voll hast, ist deine Berufsausbildung im Unternehmen beendet; genau so, als wenn du gemäß §37 die 2. Wiederholungsprüfung versiebst; diese beiden Paragraphen sagen in Ihrem Zusammenspiel also aus, dass du maximal 3 Prüfungen pro Ausbildungsberuf oder 1 Jahr Verlängerung bekommst; danach ist Schluss (... für den Ausbildungsberuf)


    LG
    Garfield

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  • Gut, spielen wirs mal durch.


    Das Unternehmen mag mich... :D und gibt mir nochmal einen Ausbildungsvertrag.


    Oder ein anderes Unternehmen gibt mir nochmal einen Ausbildungsvertrag.


    Warum sollte so ein Neustart nicht möglich sein?





    Zu §21 in Verbindung mit §37


    Du kannst deine Berufsausbildung aber auch einfach ablaufen lassen. Beendigung durch Zeitablauf.
    Und dich dann selber für 2 Wiederholprüfungen anmelden und in der Zwischenzeit irgendwo ohne Ausbildung arbeiten.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • ... weil du für den gleichen Ausbildungsberuf gemäß §21,37 Berufsbildungsgesetz endgültig nicht bestanden hast und deswegen nicht erneut zur Prüfung zugelassen wirst.

    Du kannst deine Berufsausbildung aber auch einfach ablaufen lassen. Beendigung durch Zeitablauf.
    Und dich dann selber für 2 Wiederholprüfungen anmelden und in der Zwischenzeit irgendwo ohne Ausbildung arbeiten.

    Wenn der §37 NICHT zutrifft, du also keine 2 Wiederholungsprüfungen hattest, bist du gemäß §37 auch nicht endgültig durchgefallen. Ich glaube, einmal gelesen zu haben, dass du innerhalb von 2 Jahren die Wiederholungsprüfung machen darfst, was einen Ausbildungsbetrieb voraussetzt. Ansonsten dürftest du dann von vorne anfangen, hättest aber weniger Wiederholungen.


    LG
    Garfield

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    Einmal editiert, zuletzt von garfield1975 ()

  • Aber man würde nochmal eine komplette Ausbildung starten...
    Nach 3x Durchfallen.


    Es steht nicht wirklich drin, daß das nicht gehen würde.


    Ok, das Interesse wird gering sein - aber wo steht genau, daß es nicht geht. :)



    §37 und §21.
    Ich meine du kannst §37 selbständig anwenden. Du lässt deine Ausbildung per Zeitablauf beenden, jobst für 1/2 oder 1 Jahr ohne Ausbildung. Aber vermutlich für mehr Geld als die Ausbildungsvergütung. Und du meldest dich selbständig an für die Wiederholprüfungen.
    Man muß kein §21 Verlängerung machen um §37 machen zu können.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Es steht nicht wirklich drin, daß das nicht gehen würde.

    §37 BBIG (Zitat) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (Interpretation : danach eben nicht mehr)


    Bestehst du also für einen bestimmten anerkannten Ausbildungsberuf 3mal nicht, ist es das für diesen Ausbildungsberuf gewesen. Du hast für einen bestimmten Ausbildungsberuf maximal 3 Chancen.

    §37 und §21.
    Ich meine du kannst §37 selbständig anwenden. Du lässt deine Ausbildung per Zeitablauf beenden, jobst für 1/2 oder 1 Jahr ohne Ausbildung. Aber vermutlich für mehr Geld als die Ausbildungsvergütung. Und du meldest dich selbständig an für die Wiederholprüfungen.
    Man muß kein §21 Verlängerung machen um §37 machen zu können.

    Du brauchst, um an der Abschlussprüfung in einer Ausbildung teilzunehmen, einen Lehrbetrieb.


    Das ist auch der Grund dafür, dass der Ausbildungsbetrieb bei einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen nicht bestandener Prüfung kein Mitspracherecht hat. Auf Antrag des Azubis muß der Ausbildungsbetrieb die Lehre um den Nachprüfungstermin - bis zu einem Jahr - verlängern; ob er das will oder nicht.


    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu einmal ausgeführt :


    1. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gem § 14 Abs 3 BBiG auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.


    2. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Abs 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.


    LG
    Garfield

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    Einmal editiert, zuletzt von garfield1975 ()

  • ok, also die Formulierung


    (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.


    sagt dir, daß nach 3 Versuchen immer Ende ist.
    Egal ob man nochmal einen neuen Ausbildungsvertrag starten würde.
    Hm, ich weiß nicht. :D
    (müßte mal jemand testen...)




    Nebendiskussion:
    §37 und §21 (3) sind einzeln zu sehen:
    Du mußt nicht verlängern. Du kannst nach §21 (1) einfach "auslaufen" lassen.


    Du kannst auch so anmelden.
    Bei Wiederholprüfungen nur Anmeldung.
    Voraussetzungen lagen ja schon bei 1. Prüfung vor.
    extra nochmal bei IHK angefragt.
    Steht auch irgendwo in der Prüfungsordnung.

    Fachwirt bestanden März 2015
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  • Ich glaube nicht, dass das noch zu testen ist; gib bei Google einfach mal endgültig Durchgefallen und Berufsausbildung ein und da wirst du so einige Forenbeiträge finden, wo Leute erzählen, dass dann Schluss ist.


    Ich muß dir Recht geben, dass ich persönlich nach deinem genaueren Hinweis die Interpretation auch nicht wirklich überzeugend finde; es deckt sich mit dem, wie es im Moment gehandhabt wird und obwohl ich bei Rechtsansichten immer skeptisch bin; das schreibt eine Ausbildungs-Infoseite dazu:

    Nachprüfung auch nicht geschafft


    Klappt es auch im dritten Anlauf nicht, die Abschlussprüfung zu bestehen, gibt es im Grunde keine Möglichkeit mehr, den Abschluss genau in diesem Beruf zu machen. Bewerbungen für ähnliche Berufsfelder sind jedoch möglich. Dabei können sicherlich auch Ausbildungsinhalte aus der ersten Ausbildung angerechnet werden. Am besten ist es, sich in diesem Fall an die Berufsberatung beim Arbeitsamt, an die IHK oder die Handwerkskammer zu wenden.

    Die einzige Lösung, die mir einfällt, wäre höchstens, die IHK anzurufen und nachzufragen aufgrund welcher Interpretation der Rechtslage die IHK nach dem 3. Mal die gleiche Berufsausbildung nicht nochmals durchführen darf; glaubt man allerdings der Info-Seite und den verschiedenen Forenbeiträgen, welche ja m.E. Erfahrungsberichte sind, ist Kraft BBIG nach dem 3. Mal Schluß.


    LG
    Garfield

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