Ausbilder / Ausbildungsbeauftrager

  • hallo zusammen,


    ist es korrekt, dass der ausbilder für die ausbildungs zuständig / veranwortlich ist und dementsprechend den ada-schein besitzen muss und der aubildungsbeauftragte lediglich ein spezielles fachwissen i. a. des ausbilders an den azubi weitergibt?


    d. h. ingesamt kümmert sich der ausbilder, fallweise unterstützen die ausbildung ausbildungsbeauftrage?


    viele lieben dank

  • Ausbilder

    • plant die Ausbildung und führt sie durch
    • muss persönlich und fachlich geeignet sein (§28,1 BBiG)
    • Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Eignung: AEVO
    • muß erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Abschluss in dem Beruf + Berufspraxis)


    Ein Ausbilder kann Teilaufgaben an Ausbildungsbeauftragte übertragen:

    • vermittelt Teilaufgaben (in einer Abteilung) – als Fachkraft eines Fachbereichs
    • muss persönlich geeignet sein
  • Ich "missbrauche" mal diesen Thread, weil ich für meine Frage eigentlich keinen neuen Thread eröffnen möchte. Wenn meine Frage in diesem Thread OffTopic ist, bitte verschieben.


    Dürfte ich als gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann, sowie Handelsfachwirt, mit einem AdA-Schein als Ausbilder für eine Fachkraft für Lagerlogistik fungieren oder ist dieser Beruf zu weit von meinem eigenen kaufmännischen Beruf entfernt?

  • Das kommt auch sehr auf deine IHK an.
    Einfach mal fragen.


    Grundsätzlich könnte das funktionieren.
    Ist sonst niemand da der das ausbilden könnte?
    Wie nah ist deine Arbeit an der Lagerlogistik dran bzw. war sie bisher?




    @Urthema:
    Man muß aber nicht jederzeit danebenstehen.
    Das ganze sollte aber geplant sein, die Ausbildungsbeauftragte sollte wissen was sie vermitteln soll.
    Und auch noch wie sie das vermitteln soll.
    Und hinterher überprüfen.
    Und eintragen lassen ins Berichtheft.


    Du kannst also problemlos andere Fachkräfte die ein Gebiet sehr gut beherrschen zu Ausbildungsbeauftragten machen.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Das kommt auch sehr auf deine IHK an.
    Einfach mal fragen.


    Grundsätzlich könnte das funktionieren.
    Ist sonst niemand da der das ausbilden könnte?
    Wie nah ist deine Arbeit an der Lagerlogistik dran bzw. war sie bisher?


    Ich komme aus dem Agrarbereich, arbeite in einem Lagerhaus für Getreide, Düngemittel & Co in einem kleinen Team von 4 kaufmännischen und einem gewerblichen Mitarbeiter. Da bin ich der einzige mit AdA-Schein.
    Es ist sicher suboptimal, wenn das dann irgendjemand aus einer der anderen, weiter entfernten Betriebsstätten auf dem Papier übernimmt (wenn es überhaupt jemanden gibt, der Lagerlogistiker mit AdA-Schein ist, das weiß ich nicht. Das Unternehmen setzt bei den gewerblichen Mitarbeitern hauptsächlich auf Quereinsteiger, z.B. aus dem Handwerk) und ich "nur" Ausbildungsbeauftragter bin.
    Wenn ich mir so die Ausbildungsverordnung der Lagerlogistiker angucke, sind die Übereinstimmungen schon sehr nah an meinem Arbeitsalltag, das lässt sich in so einem kleinen Team gar nicht vermeiden, dass man auch im Lager dabei ist.


    Aber ich wende mich einfach mal an meine IHK, danke!

  • Ich habe da vor Jahren mal einen Test gemacht um die Wertigkeit meines Gesundheitsfachwirtes zu testen.
    Ich wollte Bürokaufleute ausbilden und habe keinen kaufmännischen Ausbildungsberuf, bin aber auch Betriebswirt.
    Ich habe dann an die IHK geschrieben und meinen Fachwirtbrief beigefügt und nicht! den Abschluss als BW.
    Die IHK hat problemlos zugestimmt.

  • Ausbilder

    • muß erforderliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Abschluss in dem Beruf + Berufspraxis)

    Diese Aussage ist nicht ganz korrekt! Der Ausbilder muss keinen abgeschlossenen Beruf haben!


    In der betrieblichen Ausbildungsplanung und -praxis kommt dem Ausbilder die Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ausbildungsinhalte zu. Neben fundierten Fachkenntnissen werden ihm vor allem die Befähigung zum Beziehungsmanagement und pädagogisches Geschick abverlangt.

  • 1.) Also folgendes, nicht jeder der Ausbilden will benötigt einen AdA Schein. Jemand der einen freien Beruf betreibt und dort ausbildet, der benötigt keinen AdA Schein.


    Siehe dazu § 1 der AEVO: "Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe."


    2.) Auch bspw. ein Diplom-Handelslehrer o.ä. der sich selbstständig macht, kann ohne "AdA" ausbilden.


    Siehe dazu § 6 (3) und (4) AEVO:
    (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
    (4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.


    3.) Hinsichtlich der Eignung von Ausbildern finden wir im § 28 (1) S.2 BBiG folgendes: "Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist."


    Weiter heißt es in § 30 (2) Nr. 1 - 4:
    Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
    1.die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    2.eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
    3.eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
    4.im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
    und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.


    Insofern @ Svenna24: da liegst du leider falsch