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Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

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Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

Beitragvon oc-kitty » 4. August 2010, 16:50

Hallo an alle :)

Ich hab da eine Aufgabe, bei der ich noch verrückt werde. Ich schreib sie mal rein und hoffe jemand von euch kann mir weiterhelfen!

Hr.Rudel betrieb bis zum 30.09.2009 ein Möbeleinzelhandelsfachgeschäft.
Mit Ablauf des 30.09.2009 hat er sein Geschäft gegen eine jährliche Leibrente von 11.600,00 EUR -erstmals fällig am 02.01.2010 - an Hr.Gierig veräußert, der den Betrieb unter der bisherigen Firma im Nachbargebäude weiterführt. Der Rentenbarwert beträgt zum Veräußerungszeitpunkt 157.992,00 EUR (zutreffend).

Das Betriebsgrundstück wurde nicht mitveräußert, sonst aber sämtliche Aktiva und Passiva. Hr.Rudel nutzt das Grundstück nunmehr für private Zwecke.

Die Notarkosten betragen 1.250,00 EUR, gezahlt am 15.01.2010. Die Änderungen im Handelsregister wurden noch in 2009 vorgenommen.

Hr.Rudel teilte dem FA mit, er beantrage die Sofortversteuerung der Betriebsveräußerung, falls die Überführung des Grundstückes in sein Privatvermögen steuerpflichtig sei.

Hr.Rudel hat zum 30.09.2009 folgende Schlussbilanz:

Grund+Boden 50.000,00 EUR
Gebäude 45.300,00 EUR
Sonstige Aktiva 162.700,00 EUR

Kapital 180.000,00 EUR
Verbindlichkeiten 78.000,00 EUR


Der Grund und Boden ist am 30.09.2009 mit 70.000,00 EUR zu bewerten, das Gebäude mit 79.100,00 EUR. Das Gebäude ist vor 20 Jahren zum Preis von 120.000,00 EUR erbaut und mit einem Afa-Satz von 3% (zutreffend) bis zum 30.09.2009 im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden.

Bis zum 30.09.2009 ermittelte er einen Gewinn von 30.000,00 EUR (zutreffend).


>Ich wäre total dankbar, wenn ihr mir helfen könntet!
>Danke schon mal im Voraus.
oc-kitty
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Beitragvon Lilk » 5. August 2010, 07:18

Hi,

hast du die Richtlinie dazu schon durchgelesen? EStR 16 (11) Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge. Auszug :Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht. 2Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern. 3In diesem Fall ist § 16 EStG anzuwenden. 4Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des BewG ermittelten Barwert der Rente, vermindert um etwaige Veräußerungskosten des Stpfl., und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs. 5Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. 6

Für den Barwert der Rente bauchst du die Anlage 12 zum BewG.
Wer trägt den die Notarkosten?
LG
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weitergedacht...

Beitragvon oc-kitty » 5. August 2010, 14:01

Hi. Danke erstmal für die Antwort.

Also ich hab die Richtlinien gelesen und da steht unter R16.11 "Gebäude/Gebäudeteile", dass bei einem Möbelhändler das Grundstück immer wesentliche Betriebsgrundlage ist. Allerdings verkauft er dieses nicht, sondern überführt es ins PV.

Somit liegt meiner Meinung nach überhaupt keine Betriebsveräußerung i.S.d. §16 (1) EStG vor, da nicht ALLE wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert wurden.

Somit hätte ich einen Aufgabegewinn. Aber dann hab ich keinen Verkaufserlös.
Da komm ich dann nicht weiter.

Für weitere Gedankengänge würde ich mich freuen. :)
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Beitragvon Donaukinder » 14. August 2010, 09:53

Hallo, ich stimme mit dir überein, dass es sich um keine Betriebsveräußerung, sondern um eine Betriebsaufgabe handelt, da er eine wesentliche Betriebsgrundlage, das Grundstück, in das PV überführt.
Der Verkaufserlös ist nach meiner Meinung der Rentenbarwert + die Übernahme der Verbindlichkeiten. Das Grundstück (G+B und Gebäude) werden gem. § 6(1)Nr.4 EStG mit dem Teilwert entnommen.
Nur, was ist mit der USt?
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Ust

Beitragvon oc-kitty » 15. August 2010, 00:53

Also ich denke, dass das Ganze gem. §1 Abs.1a UStG umsatzsteuerfrei ist, da es sich um eine entgeltiche Geschäftsveräußerung handelt.
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Kein Fall von 1a

Beitragvon fachwirt_2010 » 17. August 2010, 10:18

Es ist keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Wie schon festgestellt wurde, ist das Gebäude wesentlich. Der Betrieb wird jedoch im Nachbargebäude fortgeführt. Da somit auch keine Vermietung von mindestens 10 Jahren erfolgt, kein Fall von 1a. Somit steuerpflichtig. Abschnitt 5 UStR. Aber USt dürfte dazu auch nicht das Thema sein. Wie ist denn die Aufgabenstellung? USt hätte ja ohnehin eine Gewinnauswirkung.
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Aufgabenstellung

Beitragvon oc-kitty » 5. September 2010, 19:51

Es ist im Gesamten die Summe der Einkünfte zu ermitteln.

Der Fall ist also an sich zu beurteilen. Ich bin bisher auch nicht mithilfe meiner Kollegen weitergekommen. Vielleicht könnt ihr mit weiterhin weiterhelfen?

Danke. :)
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