hey genij,
verlustvorträge bei einkünften gem. § 19 estg sind auf jeden fall möglich. bestes beispiel sind studenten nach abeschlossener berufsausbildung bzw. wenn sie ein zweitstudium absolvieren.
dann kannst du die aufwendungen, die dir entstanden sind als vorweggenommene werbungskosten geltend machen und gesondert feststelen lassen, soweit keine weiteren einkünfte vorhanden sind.
bei ehegatten würde, wie du schon schreibst, der verlust des einen mit positiven einkünften des anderen verrechnet werden. aber hierzu gibt es, wenn ich mich richtig erinnere, die Aufteilung der Steuerschuld, so dass du nicht zwangsläufig eine getrennte veranlagung durchführen musst. (§ 268ff AO). denn die ehegatten haften zwar als gesamtschuldner, können aber einen antrag auf aufteilung stellen, so dass jeder für den teil haftet, der auf ihn entfällt.
wäre ja mies, wenn ein ehegatte hohe verlustvorträge z.b. aus gewerbebetrieb hätte und der andere hat einkünfte aus nichtselbständiger arbeit und die verlustvorträge würden durch die einkünfte des anderen nach und nach "aufgebraucht" und bei einem gewinn aus gewerbebetrieb wären keine verluste mehr....
ich hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte. aber vielleicht hat ja noch jemand anderes eine antwort (bin mir bei der aufteilung der steuerschuld nicht zu 100% sicher nur 95%

)
lieben gruß aus dem norden,
devil