von TK » 13. August 2011, 14:12
Hi Twenny!
Grundsätzlich gilt § 8 der Verordnung:
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist,
kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der
Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen
Prüfungsteilen und Prüfungsfächern
befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen
Prüfung mindestens ausreichende Leistungen
erbracht hat und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der
Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch
bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
In diesem Fall wird das letzte Ergebnis
berücksichtigt.
Und § 3
§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt/
zur Geprüften Industriefachwirtin
umfasst:
1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil
nach § 4,
2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach
§ 5,
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese
können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen
Prüfungsterminen geprüft werden; dabei
ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Inzwischen sind ja mehr als zwei Jahre verstrichen. Ruf zur Sicherheit trotzdem mal bei Deiner zuständigen IHK an.
LG
-Tim