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vertragliche- deliktische Haftung

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vertragliche- deliktische Haftung

Beitragvon schnaffti » 23. Oktober 2011, 08:49

Servus zusammen,
hab mal ne Frage zur vertraglichen bzw. deliktischen Haftung.
Ich seh das schon richtig, wenn ich die Frage nach de beiden Gesichtspunkten erörtere, dan schau ich immer, ob ich bei vetraglicherHaftung irgendetwas aus dr Garantenstellung ziehen kann, also z.B. im Krankenhaus gibts doch so garantenstellung des Trägers und die muss der doch erfüllen (vertraglich sozusage, als Eselsbrücke) und deliktisch schau ich immer, ob ich eine Straftat nchweisen kann (wen ich streng nach Definition gehe dann schau ich ob ein Tatbestand da ist, ob der schuldhaft udn rechtswidirg war)
Mal angenommen, bei so ner Haftungsfrage im Krankenhaus steht nix über vertagliche, deliktische Haftung, ist es schon ratsam, immer beide Haftungsseiten anzuschauen und zur Diskussion zu stellen?
Mann oh mann, nächste Woche ist schon Prüfung und erst jetzt fangen ein paar Dinge an, mir klar zu werden...
Allen die fleißig oder verzweifet beim Lernen sind viel Glück und gutes Durchhaltevermögen
und schon mal Danke fürs Frage beantworten :D
Grüße schnaffti
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Beitragvon Friedl » 23. Oktober 2011, 08:58

Hallöchen,

schön, dass ich nicht alleine dastehe mit dieser Frage, weil ich die gestern hatte und nicht weiter gekommen bin.
Seit gestern verstehe ich erst einigermaßen das Haftungsrecht.

Grundsätzlich würde ich immer beides prüfen, da ja nicht immer die vertragliche bzw. deliktische Haftung in Frage kommt. Nimm doch nur mal einen angestellten Krankenhausarzt. Der Vertrag geht ja über den KH-Träger und nicht vom Patienten mit dem Arzt. Daher kann nur eine deliktische Haftung in Frage kommen.

ich muss sagen, dass ich auch ganz schön Bammel habe vor nächste Woche, aber irgendwie müssen wir da jetzt durch...
Friedl
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Beitragvon brinki » 23. Oktober 2011, 09:09

Mit welchen Fragen rechnet Ihr nächste Woche in Recht noch?

Worauf habt ihr euch in Recht vorbereitet?
brinki
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Beitragvon clarissa » 23. Oktober 2011, 09:16

Hallo Mitstreiter,
hab bei den Rechtsfällen auch so meine Zweifel,ob ich die korrekt und vor allem vollständig löse. Gerade diese Haftungssachen find ich bescheiden...Hoffe in Recht auf mehr Wissensfragen, um Punkte zu schaffen!Bald ist die Lernerei erstmal vorbei- wünsch uns allen einen klaren Kopf und viel Glück!!!!
Lg
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Beitragvon Friedl » 23. Oktober 2011, 09:18

Es kommen meistens immer Fragen zu den Grundrechten, Haftungsrecht und Betreuungsrecht (Fallbeispiele) dran. Dann kann auch Steuerrecht (steuerbegünstigende Zwecke) dran kommen. Eigentlich bereite ich mich auf alle Themen vor und versuche, dass ich zu jeder Frage irgendetwas schreiben kann.
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Beitragvon brinki » 23. Oktober 2011, 09:19

Bei mir ist es ja so: ich muss bestehen, sonst ist es vorbei!
Hoffe, dass RECHT dieses Mal leichter wird. Beim letzten Mal war RECHT ja mit Abstand das schwerste Fach.
Und eigentlich ist es ja immer so, dass das schwerste Fach in jedem Jahr wechselt (davor war es Ökonomie).
brinki
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Beitragvon Friedl » 23. Oktober 2011, 09:23

Ich glaube, "schwer" ist immer eine Ansichtssache.
Ich fand beim 1. Teil Unternehmensführung schwer, aber andere fanden Rechnungswesen schwer. Das kann man also so pauschal gar nicht sagen. Es kommt auch immer drauf an, für was man sich interessiert und was man lernt.
Ich beispielsweise werde Recht im mündlichen Fachgespräch nehmen, aber auch nur, weil ich mich sehr gut im Betreuungsrecht und Steuerrecht auskenne, da ich mich auch außerhalb der Fortbildung sehr dafür interessiere. Ich habe eher Bammel vor Management und Marketing, da das für mich "Laberthemen" sind und man eigentlich alles hinschreiben kann, aber dafür nichts konkretes lernen kann. Ich bin da doch eher der Paragrafenreiter :D
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Beitragvon schnaffti » 23. Oktober 2011, 09:24

Hallo Friedel
also das hab ich dann wohl falsch verstanden, denn ich dachte gerade bei einem angestellten Azt im Krankenhaus kommt doch eine vertragliche Haftung in Frage dann aber Patient- Träger Sichtweise, weil die doch diese Garantenstellung haben oder?
Kann jetzt auch sein, das ich völlig danebendenke, Recht ist nicht so meins, und ich fürchte, ich beschäftige mich schon etwas zu lang damit :?

Zu den Themen
das ist ja ein bissel Wahrsagerein( ausser jemand hat evtl. nen guten Draht...)
ich denke das Pflegeversicherung dabei ist(+ rumrechnerei...)
im Prinzip SGB hoch und runter
ich glaube so Besteuerung Körperschaften, also Gemeinnützigkeit, wer, welche Voraussetzungen usw und sowas auch
und Änderungen, die es so gab, Pflichtversicherung usw (überschneidet sich auch mit Gesundheitsökonomie)
Wiedereingleiderung vielleicht?
aber alles nur Phantasien, ich hoffe Prüfungsvorbereitung mit alten Prüfungen ist der halbwegs richtige Weg um sich vorzubereiten, hat beim letzten Mal ganz gut geklappt.
Viele Grüße schnaffti
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Beitragvon Friedl » 23. Oktober 2011, 09:29

Die Garantenstellung kommt aber meines Erachtens nur bei deliktischer Haftung in Betracht, da bei vertraglicher Haftung immer ein Vertrag Grundlage sein muss. Und da ein KH-Arzt kein Vertrag mit dem Patient hat (außer er ist Belegarzt oder Chefarzt), kommt dies nicht in Betracht. Bei ambulanten Ärzten ist das ja wieder was ganz anderes.

Zuerst also immer prüfen, ob ein Vertrag zwischen den beiden Parteien vorhanden ist. Daher kann man oft die vertragliche Haftung ausschließen. Bei deliktischer Prüfung muss man schauen, ob laut Strafrecht ein Verschulden in Frage kommt. Da kommt dann die Garantenstellung, da der Arzt Garant für den Patient ist.
Friedl
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Beitragvon schnaffti » 23. Oktober 2011, 09:34

Danke für deine schnelle Antwort.
Wieder was gelernt, bis Donnerstag wird mein Hirn wohl überfüllt sein :)

Grüße schnaffti
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Beitragvon brinki » 23. Oktober 2011, 09:45

Hallo Schnaffti,
das habe ich auch Alles gelernt. Bis auf Körperschaften, wo steht das noch mal?

Und von den Themen her: genau von denen gehe ich auch aus!
brinki
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Re: vertragliche- deliktische Haftung

Beitragvon Franka » 23. Oktober 2011, 11:53

[quote="schnaffti"]Servus zusammen,
hab mal ne Frage zur vertraglichen bzw. deliktischen Haftung.
Ich seh das schon richtig, wenn ich die Frage nach de beiden Gesichtspunkten erörtere, dan schau ich immer, ob ich bei vetraglicherHaftung irgendetwas aus dr Garantenstellung ziehen kann, also z.B. im Krankenhaus gibts doch so garantenstellung des Trägers und die muss der doch erfüllen (vertraglich sozusage, als Eselsbrücke) und deliktisch schau ich immer, ob ich eine Straftat nchweisen kann (wen ich streng nach Definition gehe dann schau ich ob ein Tatbestand da ist, ob der schuldhaft udn rechtswidirg war)
Mal angenommen, bei so ner Haftungsfrage im Krankenhaus steht nix über vertagliche, deliktische Haftung, ist es schon ratsam, immer beide Haftungsseiten anzuschauen und zur Diskussion zu stellen?
Mann oh mann, nächste Woche ist schon Prüfung und erst jetzt fangen ein paar Dinge an, mir klar zu werden...
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und schon mal Danke fürs Frage beantworten :D
Grüße schnaffti[/quote]

Hallo schnaffti,

mit dem Thema kämpfe ich auch etwas.
Vielleicht hilft dir folgende Erklärung (ich übernehme aber keine Gewährleistung für die Richtigkeit!):

Die vertragliche Haftung
Es besteht z.B. ein Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus (Aufnahme- und Behandlungsvertrag). Wird ein Bestandteil aus dem Vertrag verletzt wird das Verschulden geprüft (wer hat die Verletzung zu vertreten?). Hat z.B. ein frisch ausgelernter Arzt eine OP vorgenommen für die er noch nicht die nötige Erfahrung hat, weil der erfahrene Arzt erkrankt ist, und hat die OP nicht fachgerecht durchgeführt und der Patient darauf hin erneut durch einen kompetenten Arzt operiert werden muss, kann dies eine Verletzung des Vertrages darstellen.

Wer hat das zu verantworten? Der Arzt oder der KH-Träger?

In erster Linie ist der Träger haftbar, weil er dafür verantwortlich ist qualifiziertes Personal auszuwählen, die den Anforderungen gerecht werden können.

Der verantworltich Arzt ist erkrankt und der junge Arzt hat die OP trozt mangelnder Fähigkeiten durchgeführt.

Für den Träger kommt das Organisationsverschulden in Frage, weil er nicht für ädaquaten Ersatz bzw. für eine kompetente Vertretung gesorgt hat. Im Zweifelsfall hätte die OP verschoben werden müssen.

Für den Arzt kommt das Übernahmeverschulden in Frage, weil er die OP nicht hätte durchführen dürfen, da ihm die erforderliche Erfahrung fehlte.
Er hat somit fahrlässig gehandelt.
Dazu steht im BGB §276, Abs.2: Fahrlässig handel, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Daraus resultiert eine fahrlässige Körperverletzung nach StGB §229 und fällt unter die deliktische Haftung!
Deliktisch, weil es eine unerlaubte Handlung ist und eine Verletzung des Rechtsgutes darstellt.

Der Arzt ist ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (da hängt es bei mir!) des Krankenhauses und somit nicht direkt haftbar. Der Träger hat die Verantwortung dafür zu übernehmen. Gegenüber dem Arzt hat der Träger die arbeitsrechtliche Displinarmöglichkeiten wie die Abmahnung, Kündigung und/oder Beteiligung am zu leistenden Schadenersatz.

Die Folge aus der vertraglichen Haftung können Schadensersatz/Schmerzengeld sein. (siehe dazu §§ 249, 253 BGB).

Die deliktische Haftung:

Voraussetzung ist hier die Verletzung eines Rechtsgutes aufgrund unerlaubter Handlungen. Die Definition des Rechtsgutes steht in §823 BGB:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das LEBEN, die GESUNDHEIT, die FREIHEIT, das EIGENTUM oder ein SONSTIGES RECHT eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." (Verweis auf §253 BGB).

Wegen der Garantenstellung nach StGB §13 strauchel ich auch.
Dort heißt es: BEGEHEN DURCH UNTERLASSEN "Wer es unterläßt einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetz gehört, ich nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht."

Der Erfolg im o.g. Beispiel ist für mich die verfuschte OP mit der Folge, dass der Patient sich einer weiteren OP zur Korrektur unterziehen muss. Der Arzt hat es "erfolgreich" geschafft den Pat. zu einer zweiten OP zu bringen. Der Erfolg der 2.Op wäre abzuwenden gewesen, wenn er die OP unterlassen hätte.

Das ist kompliziert wie ich finde.

Ein einfacheres Beispiel finde ich zum Thema Garantenstellung folgendes:

Ein Pat. hat eine kieferchirugische ambulante OP hinter sich gebracht. Weil der Pat. so viel angst hatte, erhielt er ein Beruhigungsmittel, welches die Verkehrstauglichkeit einschränkt. Der Arzt hat ihn darüber nicht nachweislich informiert und ihn nach der OP heim fahren lassen. Der Pat. baut einen Unfall mit Todefolge.

In diesem Fall hat der Arzt eine Garantestellung, weil er es unterlassen hat den Patienten über die Nebenwirkungen aufzuklären um den Erfolg (= Unfall mit Todesfolge) abzuwenden. Er hat somit fahrlässig gehandelt (§276 BGB, Abs.2)

Hier bin ich mir selbst aber unsicher, ob nicht eine grobe Fahrlässigkeit besteht. Weil grobe Fahrlässigkeit (glaube ich) auch den Vorsatz beinhaltet. Vorsatz bedeutet wiederum das Wissen und bewusste Wollen zur Tat. Dies mag ich dem Arzt nicht unterstellen. Die alleinige Fahrlässigkeit kommt mir persönlich etwas milde vor, weil ein Arzt einfach in seinem Routinealltag an diese wichtige Aufklärungpflicht zu denken hat. Da gibt es meiner Meinung nach keine Ausreden.

Mmmh, so das war´s.
Ich merke grad, dass ich hier selbst noch viel für mich zu klären habe. Das Beste wird es sein, wenn ich eine Freundin anrufe und es mir noch einmal erklären lasse (sie ist Staatsanwältin ^^).

Viel Erfolg wünsche ich uns allen für die kommende Woche!

Wieder "vollere" Grüße
von
Franka
Zuletzt geändert von Franka am 23. Oktober 2011, 21:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon brinki » 23. Oktober 2011, 13:20

Hey Franka,
bekommst Du das in der Prüfung auch so exakt hin?
Das klingt ja mehr als genial.

Andrea
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Beitragvon Franka » 23. Oktober 2011, 15:09

[quote="brinki"]Hey Franka,
bekommst Du das in der Prüfung auch so exakt hin?
Das klingt ja mehr als genial.

Andrea[/quote]

Hallo Andrea,

na, ich weiß es nicht. Beim Erklären habe ich meine Unterlagen benutzt. In den Prüfungen darf ich das leider nicht. :roll:

Konzentrierte Grüße vom sonnigen Lernbalkon

Franka
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Beitragvon Tara1975 » 26. Oktober 2011, 09:06

Der Garant ist ein Beschützer, so habe ich mir es gemerkt. Z.b. die eltern gegenüer ihren Kindern oder der Hausarzt gegenüber seinem Patient oder der bademeister gegenüber dem Schwimmer eca., jeder der gegenüber jmd. eine "Sonderstellung" hat ist ein Garant,
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