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Vertragsrecht / Paragraph 108 Abs. 1 BGB

Rund um den Handelsfachwirt

Moderator: Reinhard

Vertragsrecht / Paragraph 108 Abs. 1 BGB

Beitragvon Mister » 26. September 2011, 16:38

Hallo
Bin mir nicht sicher ob ich 108 Abs. 1 richtig verstehe.
Nach 107 bedarf es keiner einwilligung seines gesetzl. Vertreters, sofern er einen rechtl. Vorteil erlangt (Schenkung).

Besteht nach 108 Abs. 1 trotzdem eine schwebende Unwirksamkeit bei z.B. der Schenkung? Die Einwilligung wäre doch nach 107 nicht notwendig?!
108 Abs. 1 sagt mir aber aus meiner Sicht das Gegenteil. Oder sind damit nur rechtl. Nachteile gemeint?
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.

Danke im voraus
Mister
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Beitragvon TK » 26. September 2011, 20:17

Hi Mister!

Du hast ein Wort überlesen:

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Bei der Schenkung ist die Einwilligung nicht erforderlich.

Hier geht es nur darum, dass für den Fall, dass eine Einwilligung (Zustimmung im Vorhinein) erforderlich wäre diese durch die Genehmigung (Zustimmung im Nachhinein) ersetzt werden kann.

Bye
-Tim
TK
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Beitragvon Mister » 27. September 2011, 14:23

Hallo TK
Das es an dem Wort liegt hatte ich mir auch schon gedacht, es aber wieder verworfen.
Dann bin ich ja bestens im bilde. Danke dir :)
Mister
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