Hallo
Bin mir nicht sicher ob ich 108 Abs. 1 richtig verstehe.
Nach 107 bedarf es keiner einwilligung seines gesetzl. Vertreters, sofern er einen rechtl. Vorteil erlangt (Schenkung).
Besteht nach 108 Abs. 1 trotzdem eine schwebende Unwirksamkeit bei z.B. der Schenkung? Die Einwilligung wäre doch nach 107 nicht notwendig?!
108 Abs. 1 sagt mir aber aus meiner Sicht das Gegenteil. Oder sind damit nur rechtl. Nachteile gemeint?
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.
Danke im voraus
