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Vorschriften für Prüfer

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Vorschriften für Prüfer

Beitragvon Sapperlot » 19. Dezember 2011, 17:58

Hallo,

diese Frage richtet sich an die Erfahrenen in diesem Forum bzw. Dozenten und Prüfer der IHK.

Da ich mit meinen Prüfungsergebnissen (1. Teil; wirtschaftsbezogene Qualis für Abschluss Wirtschaftsfachwirt) weder zufrieden noch einverstanden bin, habe ich nach Einsicht in die Prüfung bei meiner IHK Widerspruch eingelegt.

Meine Fragen hierzu:
Gibt es eine Gesetzesgrundlage aufgrund derer die Prüfer die Prüfung zu beurteilen haben? Wenn ja, welche ist diese?
Gibt es eine (rechtsverbindliche) Arbeitsanweisung zur Herangehensweise der Prüfer beim Prüfen? Wenn ja, wo kann ich diese einsehen.

Kurz: Welche Vorschriften gelten für Prüfer bei der Korrektur?

Mir geht es hier in erster Linie um "methodische Vorschriften", anhand derer ich das Prüf- und Korrekturverhalten der Prüfer selber überprüfen kann. Das fachliche kann ich ja anhand der einschlägigen Fachliteratur kontrollieren.
Wäre schön, wenn mir jemand bei dieser Frage behilflich sein könnte.

Danke und Gruß

Sapperlot

P.S.: Tut mir leid wegen der "zu prüfenden Prüfer beim Prüfen", aber ich bin auf Arbeit und zu beschäftigt/faul um Synonyme zu suchen
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Beitragvon TK » 19. Dezember 2011, 19:04

Hallo Sapperlot,

vorab möchte ich trennen in formale und inhaltliche Aspekte.

Formal ist das Berufsbildungsgesetz die wesentliche Grundlage, ergänzt durch die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Dann noch die Prüfungsverordnung und der Rahmenplan. Bei Widersprüchen zusätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

In Deinem Fall geht es um inhaltliche Dinge. Kammern sind gegenüber IHK-Prüfern nicht weisungsbefugt. Der Prüfer ist selbstverständlich gesetzlichen Regelungen unterworfen. Der Bewertungsspielraum eines Prüfers ist weit und an keiner Stelle eindeutig, vollumfänglich und abschließend definiert. Es gibt keine rechtlich bindenden "methodischen Vorschriften" und keine rechtlich bindende "Arbeitsanweisung zur Herangehensweise".

Weiteren Lesestoff findest Du unter: http://www.prueferportal.org/html/39.php

Letzte Anmerkung: Vor einem Verwaltungsgericht erstreitest Du in aller Regel keine andere Bewertung, sondern lediglich einen weiteren Versuch, die Prüfung zu absolvieren.

LG
-Tim
Prüfer in neun IHK-Prüfungsausschüssen
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Beitragvon Sapperlot » 19. Dezember 2011, 19:37

Hallo Tim,

vielen Dank für deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort. Es ist sehr nett, dass du dich hier im Forum so engagierst. (Muss auch mal gesagt werden)

Je mehr ich mich mit dem Thema beschäftige, desto eher komme ich zu der Überzeugung, dass wohl sehr viel von der Tagesform/Interpretation des Prüfers abhängt.
Vielleicht kann das auch nicht anders geregelt werden...

Auf jeden Fall werde ich nochmal das (diplomatische) Gespräch mit der IHK/dem Prüfungsausschuss suchen.

Eine Frage hätte ich aber noch: Kann ich §42 (2) BBiG so interpretieren, dass die Prüfung generell von 2 Prüfern korrigiert werden muss? bzw kann ich auf einen Zweitprüfer bestehen?
3 von 4 Fächern wurde bei mir nämlich nur von einem Prüfer korrigiert.

Gruß

Sapperlot
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Beitragvon TK » 19. Dezember 2011, 20:09

Hallo Sapperlot,

der Zwang zum Zweitprüfer wurde vom Rechtsexperten meiner Kammer bestätigt. Mich wundert, dass recht viele Kammern den Zweitprüfer weglassen. Ich schick Dir mal was per PM.

LG
-Tim
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Beitragvon TK » 19. Dezember 2011, 20:10

sorry, doppelt
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Beitragvon TK » 19. Dezember 2011, 20:37

Nachtrag:
Auf jeden Fall werde ich nochmal das (diplomatische) Gespräch mit der IHK/dem Prüfungsausschuss suchen.


Der allerbeste Weg. Viel Erfolg! :)
TK
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Beitragvon Sapperlot » 20. Dezember 2011, 15:30

kleines update meinerseits:

habe heute mit dem Leiter der zuständigen Abteilung bei der IHK telefoniert und um ein persönliches Gespräch gebeten.
Dies wurde zwar nicht direkt abgelehnt, aber als wenig sinnvoll erachtet, da zwar der Widerspruch formell an die IHK gehe, die Entscheidung über diesen aber beim Prüfungssauschuß liege.
Kontakdaten zum Prüfungsausschuß wurden mir aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert.
Auf meine Frage, ob ein Zweitkorrektor zwingend vorgeschrieben sei, oder dies eine "kann-Entscheidung" sei, teilte man mir mit, dies sei eine "Kann-Entscheidung".
Ich habe nochmal einen Termin zur Einsicht in die Prüfung gemacht, um meinen Widerspruch nochmals zu präzisieren; werde bei dieser Gelegenheit mein Gesprächsangebot wiederholen.
Alles ein bißchen seltsam...
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Beitragvon TK » 20. Dezember 2011, 16:20

Hallo Sapperlot,

die Aussage, dass sich mit dem Widerspruch der Prüfungsausschuss beschäftigt, ist korrekt. Der IHK-Mitarbeiter darf keine Punkte verteilen. Auch üblich ist es, die Namen der Prüfer dem Prüfling nicht zu nennen, schließlich will unsereins ja nicht ständig mit einen Baseballschläger herumlaufen. :wink:

Zur Sache mit dem Zweitkorrektor: Da soll Dir der IHK-Mitarbeiter mal die Rechtsquelle exakt benennen, wo besagte Regelung verankert sein soll.

LG
-Tim
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