Wer zitiert hier extrem verkürzt und stellt das als Allgemeingültig hin ? Ich meine, wenn es für dich so eine Bürde ist und es dir so im Herzen weh tut, wie die Prüfungen formuliert werden, dann zwingt dich doch keiner dazu, diese zu kontrollieren.
Garfield: mit deinen Belehrungen bist du immer schnell bei der Hand. Erst lesen, dann schreiben! Jetzt abr erst einmal setzen, denn die angesprochene Aufgabe behandelt nicht den Außenhandel, sondern das deutsche Transportrecht. Es geht nicht um die Incoterms (die gelten nur im Außenhandel).
Wie @Martin.Lesny schon richtig wiedergibt; Incoterms können auch wirksam bei innerdeutschen Transport vereinbart werden; dies zumal man auch bei einem innerdeutschen Kauf Vereinbarungen über die Lieferung, den Gefahrenübergang und den Transport treffen kann, treffen sollte und die Unternehmen seit Jahren in der Praxis solche Vereinbarungen auch so treffen; dies ist sowohl als Incoterm als auch mit individualvertraglicher Vereinbarung möglich und üblich.
Dies einmal abgesehen davon, dass der Kaufvertrag ohne gesonderte Vereinbarung gemäß §269 BGB als Erfüllungsort den Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Verkäufers) für die Ware (...der Holschuld) vorsieht, wo dann -mangels Vereinbarung über das Be- oder Entladen- faktisch die entsprechenden Folgen der "ab Werk" Lieferung zur Anwendung kommen.
Du hast hier behauptet :
Frachtschäden und Fehlmengen gehen nicht alleine auf die Haftung des Frachtführers, sondern selbstverständlich gilt nach HGB auch die Haftung des Absenders insbesondere bei der Be- und Entladung.
Fehlmengen im Sinne einer zu geringen Menge sind ein Sachmangel gemäß §434 BGB, wofür ein Frachtführer i.d.R. nie haftet; wenn das HGB gilt, trifft den Käufer hier eine unverzügliche Rügefrist gegenüber dem Verkäufer.
Mit der Aussage, dass eine Haftung des Absenders in Betracht kommt, habe ich mitgeteilt :
Die Aufgabenstellung (...die ich nicht kenne...) müsste zumindest darüber Auskunft geben, ob das Be- und/oder Entladen vom Absender, vom Empfänger oder vom Frachtführer im Rahmen der Lieferbedingungen bzw. des Transportauftrages geschuldet war bzw. durchgeführt wurde und ob der Schaden darauf zurückzuführen ist, das die Schäden durch fehlerhafte Be- oder Entladung entstanden sind.
In der Haftungsfrage kommt es auf die Vereinbarungen, die Schadenursache, den Verursacher und den Gefahrenübergang an. Genau das kann man deiner verkürzten Stellungnahme nicht entnehmen.
Verkürzt zitieren, Aussagen verdrehen, das Original ignorieren!
Ernsthaft ? Ich denke die Antwort von @Martin.Lesny sagt doch über die Aufgabenstellung einiges aus :
In der Aufgabe war der Frachtführer gar nicht verantwortlich, sondern auf Grund der nicht rechtzeitigen Schadensanzeige und dem rechtsunwirksamen Vermerk (Annahme unter Vorbehalt) gilt nach §438 HGB die Vermutung, dass das Gut vollständig und unbeschädigt angeliefert worden ist. Verantwortung liegt daher beim Empfänger. Die im Lösungshinweis zitierte prinzipielle Obhutshaftung des Frachtführers ergibt sich zweifelsfrei aus §425 HGB (lesenswert dazu die Vorbemerkung zu §425 HGB im Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 7).
Ganz offensichtlich hat der Empfänger Ware erhalten, die Transportschäden aufweist; bei der Annahme wurde eine Warenannahme unter Vorbehalt getätigt und der Schaden wurde erst erheblich später gegen den Frachtführer geltend gemacht, was, wie @Martin.Lesny total richtig wiedergibt, zu der Vermutung nach §438 HGB führt. Wenn eine Beschädigung äußerlich nicht erkennbar ist, verlängert sich die Frist auf 7 Tage. Was ist denn daran auslegungsbedürftig ?
Wenn das die Fragestellung impliziert, würde ich auch hier @Martin.Lesny zumindest größtenteils zustimmen :
Wer jedoch die prinzipielle Verantwortung des Frachtführers erkennt, aber besondere Haftungsausschlußgründe nach §427 HGB erwägt, wird sicher keine Abzüge bekommen. Wobei wie erwähnt im konkreten Falle die Verantwortung beim Empfänger liegt.
Vor allem kann festgestellt werden :
Von einem fehlerhaften Be-oder Entladen ist in der Aufgabe keine Rede
Wie kommt man dann auf einen Be- bzw. Entladeschaden, nach dem der Absender haftbar wäre ?
Ich finde es schon bezeichnend, wenn hier von TK oder Garfield apodiktisch mit erhobenem Zeigefinger überlegenes Wissen ausgebreitet wird - allerdings mit fachlich unzutreffenden Belegen. Allgemein neigen Betriebswirte zu schnellen Antworten und kaum zu Nachdenklichkeit.
Auch Jura ist keine exakte Wissenschaft... nur bei den Juristen würdest du unter den von dir angeführten Gesichtspunkten zu der Haftung des Absenders einen ordentlichen Schiffbruch erleiden; dann beschränke dich bei der Aufgabenstellung lieber auf die Haftung eines Frachtführers nach 425 HGB, wie sich das Verhalten des Absenders oder Empfängers auf die Haftung auswirken können und welche Gründe nach 427 HGB zu einer grundsätzlichen "Enthaftung" führen.
Aber einfach pauschal zu behaupten, möglicherweise haftet ein anderer, ohne diesbezügliche Vereinbarungen, Gründe, Aufgabenstellungen, Gesetzestexte oder irgendwelche Anhaltspunkte anzuführen, dann ist und bleibt das falsch. Man kann höchstens bei genauer Aufgabenstellung subsumieren, ob es Enthaftungsgründe für den Frachtführer nach 427 HGB gibt.
Wenn du Prüfer bist, dann hast du ja einen gewissen Beurteilungsspielraum für die Punkte, die du für die Antworten gibst; nur könnte das im realen Leben, wenn ein Gericht über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden hat, mit deiner Auffassung zu einem unschönen Erwachen führen; dies zumal -meiner Meinung nach- die volle Punktzahl nur den komplett richtigen Antworten zuzubilligen sind.
LG
Garfield