Auch auf die Gefahr hin pedantisch zu wirken: Wichtig ist die richtige Reihenfolge (nicht nur in diesem Fall, grundsätzlich bei allen juristische Fragestellungen). Zuerst Einsichtnahme - dann Prüfung ob Widerspruch eingelegt werden soll, und nicht andersrum.
ok, vielen Dank. Aber ich dachte für einen Widerspruch habe ich nur 4 Wochen Zeit ab Erhalt des Bescheides? Diese Frist kann ich nicht einhalten, wenn die Einsicht erst ab 25.05.2018 möglich ist.