Prüfung wirtschaftsbezogene Qualifikationen - Teilbereiche schreiben

  • Hallo zusammen,


    weiß jemand von Euch ob die Möglichkeit besteht nur Teilbereiche der Prüfung (witschaftsbezogene Qualifikationen) zu schreiben, wenn man sich
    nicht auf alles gut vorbereitet fühlt? Was würde beispielsweise passieren, wenn man BWL/VWL und Rechnungswesen schreibt und sich anschließend
    krank meldet ? Werden die beiden Teile gewertet? Oder muss man beim nächsten Termin alles wiederholen?
    Ich weiß, dass das keine "saubere" Lösung ist, dennoch möchte ich meine Optionen einmal durchgehen.


    VD+VG
    Tobias

  • Die anderen gelten dann als nicht bestanden und müssen beim nächsten Termin wiederholt werden. Machen anscheinend mittlerweile viele so. Auf zwei lernen und zwei auf gut Glück. Ein unschöner Trend, aber muss jeder für sich selbst entscheiden. Zwei mal der Aufwand und der Stress ist doch schon mit dem WBQ und HQ genug. Da würde ich ungerne noch mal eine Ehrenrunde drehen wollen.


    Grüße

    geprüfter Industriefachwirt (IHK) 02.2019 ✅
    REFA-Produktionsplaner 10.2016 ☑
    REFA-Arbeitsorganisator 12.2015 ☑
    Ausbildung der Ausbilder nach AEVO 01.2015 ☑
    Industriekaufmann 01.2013 ☑
    Kaufmann im Einzelhandel 06.2009 ☑

  • Der Trend ist gar nicht so neu. Aber erst nochmal zur Regelung: wenn Du an dem Tag zur Prüfung antrittst (also 8:30 VWL), dann kannst Du nicht die 2.Klausur Rewe weglassen und die 3. wieder schreiben. Du musst also auch in den Klausuren, auf die Du nicht vorbereitet bist, anwesend sein und was abgeben - auch wenn es leer ist. Einziger und noch korrekter Ausweg: nach den ersten 2 Klausuren als krank abmelden und sich von einem Arzt die Erkrankung bestätigen lassen. Ich gehe vom korrekten Verhalten aus. Dann hast Du schlimmstenfalls in zwei Klausuren eine 6, hast also die WG-Prüfung nicht bestanden und musst nochmal schreiben. Auf Antrag werden Dir aber bestandene Prüfungsleistungen anerkannt. Wenn Du zwei erfolgreich geschrieben hast, musst Du dann nur noch die beiden anderen schreiben. Eng wird es, wenn Du dann nicht bestehst. Du hast dann nur noch eine Chance.


    Das haben häufig Industriefachwirte nach deren alten PO gemacht, weil es da 5 oder 6 Klausuren an zwei Tagen gab. Da haben sich viele erst mal nur auf den ersten Tag vorbereitet, am 2. nur mal probiert (manche auch sich mit Attest krank gemeldet...) Es ist Dein Risiko und Deine Entscheidung. Verständnis habe ich, dass man diese Option prüft, wenn man sich nicht in allen 4 Fächern ausreichend vorbereiten konnte.

  • Ich möchte das gern mal rein rechtlich berichtigen, denn es ist nicht so wie geschildert.


    Wenn du zu BWL und Rechnungswesen da bist und dich danach krank meldest, unterbrichst du an dieser Stelle die Prüfung und musst an dieser Stelle beim nächsten Mal fortsetzen. Recht und Steuern und UF werden somit noch überhaupt nicht gewertet. Du bekommst auch keine Ergebnisse der ersten beiden Fächer, da du ja noch nicht alles abgelegt hast.


    Du verlierst also mit diesem Vorgehen enorm Zeit und "die feine Englische" ist es ja auch nicht.


    Sobald du, und da hat Reinhard Recht, ein Fach auslässt und anschließend wiederkommst zu einem Folgefach, geht das Ganze auf jeden Fall nicht mehr und man wird dich nicht mehr mitschreiben lassen seitens des Ausschusses.

  • Du bekommst auch keine Ergebnisse der ersten beiden Fächer, da du ja noch nicht alles abgelegt hast.

    ich bezweifle sehr, dass das wirklich von vielen Kammern so gehandhabt wird.

  • Hallo PSB_IHK.


    "Ich möchte das gern mal rein rechtlich berichtigen, denn es ist nicht so wie geschildert."


    einschlägig ist § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen. Da BWL und Rewe Prüfungsleistungen sind, die "thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eineandere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden", sollte der Prüfling die Ergebnisse erfahren. Wäre dies nicht so, dann könnte der Prüfling ein bestandenes Fach wie z. B. Rewe nicht stehen lassen, wenn er die anderen Fächer nachschreiben muss.


    LG
    -Tim

  • Das ist leider falsch, da es sich um keine selbstständigen Prüfungsleistungen handelt, sondern der WQ-Teil erst in Gänze ein selbstständiger Prüfungsteil ist.


    Wovon du sprichst, Tim, ist bspw. im Falle einer Wiederholungsprüfung.


    § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen (welche Kammersatzung hast du als Grundlage genommen?) gibt nämlich Auskunft über Bestehen oder Nichtbestehen u.a. im Gesamtergebnis. Und das kann man nicht mitteilen, wenn der Prüfungsteil nicht abgeschlossen ist. Und es ist explizit von Prüfungsteilen und nicht Prüfungsleistungen die Rede. Das stützt und untermauert meine Schilderung eindeutig.


    Solang ein Prüfungsteil nicht komplett abgeschlossen/abgelegt ist, gibt es keine Ergebnisse.


    Das ist der einzig korrekte Weg. Dass einige Kammern das anders und somit FALSCH machen, ist leider bedauerlich und nicht zu ändern.


    Es kann glauben wer will, rechtlich richtig ist der von mir beschriebene Weg.

  • Hallo PSB_IHK,


    "Es kann glauben wer will, rechtlich richtig ist der von mir beschriebene Weg."


    Ich habe Rücksprache gehalten mit unserer Juristin. Der Prüfling erhält eine Mitteilung über das vorläufige Ergebnis der abgelegten Prüfungsleistungen. Gem. § 23 Abs. 4 PO erhält der Prüfling erst nach Ablegen aller Prüfungsleistungen eines Prüfungsteils einen rechtsmittelfähigen Bescheid über das Bestehen des Prüfungsteils.


    Scheint mir plausibel zu sein.


    LG
    -Tim

  • Dagegen spricht jedoch, dass erst nach Ablegen eines selbstständigen Prüfungsteils ein Ergebnis mitgeteilt werden darf.


    Sorry, aber da hat eure Juristin leider vom Prüfungsrecht wenig Ahnung. Klingt blöd, ist aber so!


    Nimm es bitte nicht persönlich Tim, aber mich regen solche Aussagen von Juristen immer wieder auf.


    LG zurück!