Prüfungsergebnisse Frühjahr 2014

  • Hallo,
    noch jemand hier, der am 10./11. März die Prüfung geschrieben hat? Tja, fühlte mich eigentllich ganz gut vorbereitet, aber in USK und Makler/Vertrieb wird es bei mir wohl definitv nicht gereicht haben :cry: und auch bei Bauprojektmanagement habe ich eher ein ungutes Gefühl...
    Ab wann können wir denn wohl mit Ergebnissen rechnen? Noch vor den Osterferien?

  • Hallo Summerwine,


    ich habe zwar nur USK wiederholen müssen, aber wir können frühestens ab 28.04. mit Ergebnissen rechnen, das hat unsere HK uns mitgeteilt. Nachdem was ich im Herbst mitbekommen habe, haben wir unsere Ergebnisse im Vergleich zu anderen Bundesländern relativ früh erhalten. Ich denke nicht, dass vor Ostern überhaupt irgendjemand seine Ergebnisse bekommt. Also genieße die "Ferien" und mach dich nicht verrückt, du kannst es jetzt sowieso nicht mehr ändern:)


    VG

  • Hey,


    leider habe ich die mündl. nicht geschafft!


    Was passiert jetzt?


    Ich musste schon 2 mal die schriftl. Prüfung wiederholen und hatte es endlich geschafft.
    Und jetzt bin ich leider durch die mündl. gefallen.


    Kann ich es wiederholen?

  • Hallo Özzi,


    eine Kommilitonin hat die mündliche Prüfung auch nicht geschafft und durfte dann zum nächsten Termin wieder anrücken.
    Aber wenn du dir nicht sicher bist dann ruf doch deine zuständige IHK an. Schließlich müssen die dir ja auch einen Termin
    mitteilen bzw. dir sagen wie und wo du dich anmelden musst.


    Liebe Grüße
    Fachwirt_2013

  • Ehrlich gesagt bin ich immer wieder überrascht wie unselbständig Fachwirt sind - ey man ihr könnt damit im mittleren Management arbeiten - ist es echt zu viel verlangt einfach mal nachzudenken und sich schlau zu machen?


    15 Sekunden googlen, 1 Minute lesen und schon ist klar was passiert wenn man zweimal seine Prüfung nicht gestanden hat.


    Leider kann ich keine Links einfügen - Suchworte bei google: Immobilienfachwirt Prüfungsordnung


    Auszug:


    §7
    Wiederholung der Prüfung
    (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
    mal wiederholt werden.
    (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
    teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
    net vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen
    Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-
    leistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorange-
    gangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens
    ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf
    richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen.
    Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in
    diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung