Weiterbildung zum Fachwirt

  • Hallo,


    mein Name ist Sören ich komme aus Baden-Württemberg und bin 22 Jahre alt ich habe nach meinem Haupt/Werkrealschulabschluss ein Ausbildung zum Glaser abgelegt,
    da ich nicht der ewige "Azubi" bleiben wollte habe ich in einen größeren Betrieb gewechselt wo ich auch moment noch angestellt bin.
    Ich möchte allerdings komplett die Branche wechseln und aus dem Handwerk in die Industrie.
    Mein Überlegung wäre folgende :


    Da ich keine geregelten Arbeitszeiten habe (öfters Ü-Stunden) kommt eine berufsbegleitende Weiterbildung für mich nicht in Frage, daher strebe ich zuerst eine Weiterbildung in Vollzeit zum Handelsfachwirt und danach zum Betriebswirt an (ebenfalls Vollzeit).


    Meine Fragen dazu:



    Habe ich danach überhaupt eine Chance auf dem Arbeitsmarkt? --- Wo finde ich einen Arbeitsplatz als Quereinsteiger ohne Führungs/Berufserfahrung?
    Ist das ablegen der Prüfungen als "fachfremdere" in jeweils 3-6 Monaten möglich?---Ist es nach erlangen des Fach/Betriebswirt möglich das erlernte in der Praxis umzusetzen?



    Sören

  • Hey Tina21,


    vorab mal danke für deine schnelle und präzisen Antworten.


    Ich hätte allerdings noch eine Frage du hast ja geschrieben das dies vom Ansatz her nicht klappt...
    Allerdings hast du ja bei Punkt 3 geschrieben es gäbe die Möglichkeit Glasermeister danach Studium BWL ... dies ist ja auch quasi das " Klempner/Bäcker Prinzip" bzw Handwerk/Industrie ist das der für dich richtige Weg weil man alles fundiert und in größerer Breite lernt also als Fachfremder ein Betriebswirt Weiterbildung nicht ausreicht ?


    Danke vorab

  • Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Beruf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine sonstige anerkannte Ausbildung und danach eine zweijährige bzw. dreijährige Berufspraxis oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis im kaufmännischen/verwaltenden Bereich nachweist.


    <---- Auszug Internetseite/IHK !?!?!

  • Hey,


    vorab mal sorry ich habe Handelswirt geschrieben aber den Wirtschaftswirt gemeint ... ...Gedankenfehler =)


    ähhm mal ne Frage hierzu:


    A. Zur Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:


    1. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf.


    oder


    2. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens drei-jährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis*.


    oder


    3. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis*.


    oder


    4. Eine mindestens dreijährige Berufspraxis*.


    B. Zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:


    1. Die abgelegte Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.


    und


    2. Mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.


    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf eine andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


    *Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines/r Geprüften Wirtschaftsfachwirtes/-in nach Absatz 1 und 2 haben. Sie muss zum Zeitpunkt der Prüfung nachgewiesen werden.


    Warum gibt es den Punkt 2 Bei Teilprüfung A: Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens drei-jährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis*


    wenn man mit dieser Vorraussetzung an Teilprüfung B gar nicht teilnehmen kann ??? Ich finde das gerade sehr verwirrend !!!


    kann es sein das dann "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf eine andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." ins Spiel kommt ?


    wäre nett wenn du noch mal reinschauen würdest.