Mündliche Ergänzungprüfung

  • also mittlerweile verstehe ich euer "Gefetze" hier nicht mehr.
    Wenn ich durch einen Teil der WQ gefallen wäre, würde ich mich durchaus darauf einstellen, dass ich zum gleichen Thema, in dem ich "geschwächelt" habe, in der mündlichen Ergänzungsprüfung noch einmal befragt werde, egal in welcher Form. Und wenn ich es dann immer noch nicht drauf hab, muss ich eben die schriftliche wiederholen - dann hat es eben einfach nicht gereicht.

  • Hallo nett,


    natürlich darfst du im gleichen Thema geprüft werden. Das habe ich nie bestritten. Es ging lediglich darum, dass die Klausuraufgaben nicht nochmal geprüft werden sollen. Das ist gültige Rechtsauffassung des DIHK. Wer was anderes behauptet, möge sich bitte beim DIHK vom Gegenteil überzeugen lassen.


    Und im letzten Punkt gebe ich dir Recht, sofern du auch in der MEP nichts reißt, hat es halt einfach nicht gereicht. Dann Vollgas zur Wiederholungsprüfung und dann klappt es.


    Viele Grüße


    KaBe

  • Hallo Nett,


    zuerst einmal sorry wegen der Verwirrung; es ging in unserer Meinungsverschiedenheit darum, ob in einer mündlichen Ergänzungsprüfung die derzeit von einigen Prüfungsausschüssen praktizierte Handhabung, dass in der Ergänzungsprüfung Fragen aus der schriftlichen Klausur aufgegriffen werden können oder ob dies die Prüfung anfechtbar machen würde. Wie z.B. Reinhard (... welcher ja selber Prüfer ist...) schrieb :


    Zitat

    Dass die EP sich nicht auf die Fragen der Klausur bezieht ist der weitaus häufigste Fall - ABER: manche Prüfungsausschüsse greifen gezielt Fragen aus der Klausur nochmal auf (wurde mir zB aus Frankfurt berichtet); und es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Prüfer in der EP auch die Klausur korrigiert hat, also einfach deshalb die Themen dort stärker im Fokus hat.


    wird dies hin und wieder praktiziert. Einige Prüfungsausschüsse wollen durch diese Art der Befragung sicherstellen, dass du trotz der mangelhaften schriftlichen Leistungen in der mündlichen Prüfung beweist, das du das in der schriftlichen Prüfung abgefragte Thema verstanden hast.


    KaBe hat dann gemeint, dass eine solche Handhabung nach seinem dafürhalten "defintiv anfechtbar" wäre, sich der Prüfungsausschuss in einer "Grauzone" bewegen würde und meint, dass dies vor dem Verwaltungsgericht für die jeweilige IHK "...zum Verhängnis werden" kann. Weiter behauptet KaBe, dass die Dachorganistation der IHK derzeit diese seine Meinung vertritt und dies trotzdem keinen Einfluss weder auf die Prüfungsfragen oder die Prüfungsdurchführung hat.


    Ich bin derzeit anderer Meinung, da ich meine, dass Fragestellungen aus der Klausur nach derzeitigem Stand verwendet werden dürfen, dass den subjektiven Äußerungen nicht zu entnehmen ist, warum die Verwendung der Fragen ungerecht wäre, verfahrensrechtlich fehlerhaft wäre oder die Chancengleichheit verletzt und es nicht einmal ersichtlich ist, wie und warum denn eine Prüfung diesbezüglich angefochten werden soll oder wie eine Anspruchsbegründung vor einem VG erfolgreich sein könnte. Auch glaube ich eben nicht, dass der Dachverband der IHK`s eine anderslautende Rechtsauffassung oder Meinung vertritt ohne gleichzeitig die Durchführung der Prüfung durch Ihre Mitglieder so anpasst, dass die von Ihr vertretende Meinung berücksichtigt wird.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

  • Reinhards Kommentar hatte ich dazu auch schon gelesen. Und ich halte das auch für durchaus legitim. Dazu ist doch genau die EP meiner Meinung nach da: Das geprüft wird, ob ich wirklich eine Wissenslücke zu dem Thema habe oder nur vor lauter Aufregung qequirlten Quark geschrieben habe... und mir einfach noch eine Chance gegeben wird, das Nachschreiben der Prüfung in einem halben Jahr zu vermeiden.