Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungen?

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    Ich habe meine Prüfung eingesehen und beide Prüfungstage sind ohne Zweitkorrektur bewertet worden.


    Hat denn die Kammer mitgeteilt, ob es eine Zweitkorrektur gab ? Hat der Zweitkorrektor eventuell am Ende irgendwo notiert, dass er es wie der Erstkorrektor sieht oder ist in der ganzen Prüfung nur ein Korrektor zu sehen ? Hat der Zweitkorrektor ggf. ein extra Korrekturblatt in die Akte gelegt ?


    Zitat

    wobei das natürlich schon ein dicker Hund wäre...


    ... auf jeden Fall ist das mutig; so könnte der betreffenden IHK die ganze Prüfung durch Widersprüche der Prüflinge "... um die Ohren fliegen...".


    Dies zumal gerade die bundeseinheitliche Prüfung in Verbindung mit der Erst- und Zweitkorrektur die Qualität des Abschlusses und die Objektivität bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sicherstellen soll, so dass ein Verstoß gegen diese Grundsätze letztendlich die Prüfung und den Abschluss entwerten können.


    Zitat

    Das hört sich für mich an, dass eine IHK nur einen Korrektor für die Schriftliche bestimmt hat . Stimmt das? Wenn ja: soll man dagegen angehen? Und wenn dann das Ergebnis schlechter wird?


    So liest es sich jedenfalls; dagegen angehen kann man zum einen mit einem Widerspruch zur Prüfung den man bei der IHK einreicht; die IHK könnte dann den Verfahrensmangel meiner Meinung nach nicht mehr beheben, da auf einen Widerspruch durch beide Korrektoren bzw. durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses nachprüfen müsste; das geht eben nicht, wenn von vorn herein nur ein Korrektor geprüft hat und der Prüfungsausschuss verfahrensfehlerhaft trotzdem eine Note verabschiedet hat. Ggf. mit der IHK sprechen, ob die Prüfung durch einen anderen Prüfungsausschuss zu überprüfen ist.


    Bei einem ablehnenden Bescheid kann auf Wunsch eine Prüfungsanfechtung vor dem Verwaltungsgericht einreicht werden.


    Wenn das Verfahren einer Prüfung den Prinzipien der Chancengleichheit widerspricht oder in einer Prüfung Verfahrensfehler auftauchen, die dazu führen, dass das Ergebnis fehlerhaft ist, kann das zuständige Verwaltungsgericht durch Urteil einschreiten. Möglich sind hier die Durchsetzung einer neuen Prüfung oder Berichtigung der Note. Hier gilt in der Regel das sogenannte "Verschlechterungsverbot" d.h. eine Note darf durch Rechtsmittel des Prüflings nicht verschlechtert werden.


    Sollte also nur eine Erstkorrektur vorliegen und der Prüfling ist sich z.B. sicher, dass seine Leistungen zu schlecht bewertet wurden, so könnte er Klage mit dem Ziel "Notenverbesserung" erheben und so könnte das Verwaltungsgericht einen Sachverständigen mit der Bewertung der Prüfung beauftragen und die Note entsprechend verbessern.


    Der Prüfling könnte anstatt einer Notenverbesserung auch eine neue Prüfung beantragen, so dass das VG anhand eines Sachverständigengutachten nur über die Frage entscheiden könnte, ob die Prüfung das Prinzip der Chancengleichheit verletzt bzw. das fehlerhafte Verfahren zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat und die Prüfung deswegen zu wiederholen ist. Hier wird i.d.R. der Prüfer geladen und seine Bewertung als Zeugenaussage erläutert.


    Bevor man so etwas macht, sollte man allerdings eine ordentliche Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen; je nachdem, wie gut der Anwalt ist, kann er auch anhand der Unterlagen und einer Akteneinsicht eine Prognose abgeben, ob der Gang vor das Verwaltungsgericht sinnvoll ist. Das kostet zwar etwas Geld, aber auf jeden Fall weniger Geld, als wenn man das durchzieht und das VG gegen einen entscheidet.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

    2 Mal editiert, zuletzt von garfield1975 ()

  • Ich kann immer nur für "meine" Kammer sprechen, aber da ist es einfach so, dass der Zweitkorrektor in einer anderen Farbe mit abhakelt. Dann gibt es ein Formular, da trägt in der ersten Spalte der Erstkorrektor seine Punkte ein und in der zweiten der Zweitkorrektor.


    Kann die IHK nicht belegen, dass eine Zweitkorrektur erfolgt ist, gehst zu einem spezialisierten Anwalt.
    Die Erstberatung ist im Regelfall preislich durchaus im Rahmen, den sich ein Fachwirt leisten kann.