Unzufrieden mit Prüfungsausschuss. Kann ich etwas tun?

  • Hallo KaBe,


    selbstverständlich benötigt ein Prüfling keinen Anwalt um dem Ausschuss zu sagen, dass er eines oder mehrere Mitglieder für befangen hält. Nur: Je stichhaltiger die Begründung des Prüflings, umso eher wird eine IHK über einen Austausch nachdenken.


    Auch ist es richtig, dass die Kammer tätig werden MUSS. Das kann aber schlicht dazu führen, dass der Ausschuss in der ursprünglichen Zusammensetzung prüft.


    LG
    -Tim

  • Hallo Tim,


    leider nein. Die IHK muss andere Prüfer (für die Befangenen) stellen, sobald ein Befangenheitsantrag (bei der IHK, nicht beim PA!!!) eingeht. Der muss auch nicht begründet werden, denn man kann persönliche Abneigung schlecht begründen. Vor allem, wenn diese von Prüferseite kommt.


    Es darf definitiv nicht mit dem ursprünglichen Ausschuss bzw. mit dem für befangen gehaltenen Prüfer geprüft werden.


    Grüße


    KaBe

  • Hallo KaBe,


    nennst Du bitte zu Deinen Aussagen eine Rechtsgrundlage? Danke!


    LG
    -Tim

    Oh ja - DAS würde mich auch brennend interessieren! Ich hab den Eindruck, dass lediglich die Zahl der Treffen - Schulungen - work-shops etc. pp. von IHK-Mitarbeitern zu dem Thema Prüfungen zugenommen hat, dort jeder jemals bei auch nur EINER IHK in den letzten 10 Jahren aufgetretene Fall eines Widerspruchs thematisiert wird - mit dem Ergebnis, dass danach alle meinen, sich in vorauseilender Sorge gegen Probleme schützen zu müssen, die sie noch nie hatten und sehr wahrscheinlich auch nie kriegen werden. "Rechtsgrundlage" ist dann nur irgendeine allgemeine Vorschrift, die möglicherweise in einem bestimmten Einzelfall vor Gericht (bis zu dem es allerdings so gut wie nie kommt....) so ausgelegt werden könnte, dass man besser da stünde, wenn man dies oder jenes getan oder unterlassen hätte.

  • Michael ist mir zuvorgekommen. Da steht es wunderbar erklärt.


    Danke an dieser Stelle an dich. :thumbup:


    Zur Erklärung folgendes Zitat:


    VerwVG § 21 Besorgnis der Befangenheit


    (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.


    Allein die Behauptung des Vorliegens eines solchen Grundes muss die Kammer dazu veranlassen, den Prüfer aus dem Verfahren zu nehmen, um auch nur den Anschein zu vermeiden.


    Grüße


    KaBe

  • Leider steht unter besagtem Link gerade nur dieser Text zur Verfügung: "Leider stehen die Internetseiten des IHK24-Netzwerkes vorübergehend aufgrund technischer Probleme nicht zur Verfügung. Wir bitten, dies zu entschuldigen und werden Ihnen den gewohnten Service schnellstmöglich wieder bereitstellen.
    Ihr IHK24-Netzwerk"

    Ich werde es später nochmals versuchen.


    "Allein die Behauptung des Vorliegens eines solchen Grundes muss die Kammer dazu veranlassen, den Prüfer aus dem Verfahren zu nehmen, um auch nur den Anschein zu vermeiden."


    Verwegene These. Vielmehr ist es SO: "Der Prüfling trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers.
    (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, 15 K 2675/98

  • Das ist keine These, das ist Gesetzestext (VerwVG), TK!


    Allein die Behauptung reicht aus: "oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet".


    Schau mal, von wann dein Urteil ist, da hat sich in 16 Jahren an der Auffassung (leider) einiges geändert!


    Es muss ja keiner glauben, aber das wird so gehandhabt in der Praxis.


    Grüße


    KaBe

  • Über Google hab ich das gefunden:


    https://www.uni-paderborn.de/f…_Stand_Sept__2014__2_.pdf


    -was soweit völlig einleuchtend ist. Die weitergehende Schlussfolgerung
    "Allein die Behauptung des Vorliegens eines solchen Grundes muss die Kammer dazu veranlassen, den Prüfer aus dem Verfahren zu nehmen, um auch nur den Anschein zu vermeiden" entspricht der von mir vermuteten Tendenz...