Zeugnisse - geprüfter Tourismusfachwirt

  • Ok, hier, alternativ ein Fall mit echtem akademischer Grad aus dem Ausland, der offiziell in machen Bundesländern als Dr geführt werden darf. In Schleswig-Holstein sahen es die Richter etwas enger.

    In dem Urteil geht es darum, dass einer einen slowakischen Dr.-Titel erworben hat, den er lt. Gericht auch weiter führen darf; aber eben nur in Verbindung mit dem fachlichen Zusatz; der darf sich also nur noch voll als „doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“) bezeichnen und nicht nur einfach nur als Dr. Im übrigen wurde der genannte Fall als Rechtsstreit i.S. des UWG geführt; das hat rein gar nichts mit einem Strafverfahren i.S. des §132a StGB zu tun.


    Was soll das jetzt mit der IHK und der englischen Übersetzungshilfe zu tun haben ? Nochmals, wenn sich einer extra einen Doktor aus dem Ausland zulegt, ist das häufig eben gegen Geld oder einfachere Kriterien, den Titel zuerkannt bekommen; das kannst du nicht mit einem vergleichen, der sich irreführend mit einer Übersetzungshilfe für einen Abschluss einer Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlich darstellt, wo er den zugrundeliegenden Abschluss, also den Fachwirt letztendlich aber auch erworben hat.

    Die IHK steht doch noch nicht mal hinter der Übersetzung, sonst würde sie ja nicht diesen jämmerlichen versuch machen sich abzusichern.

    Sorry, dir das so klar sagen zu müssen, dass machen die u.a. wegen Leuten wie dir, die ganz offensichtlich ein Problem damit haben, das genau diese Diskussion existiert.

    Es gibt die Diskussion (eines echten Bachelor Professional Abschluss) gar nicht mehr, denn ohne die Kooperation der Kultusminister, deren Hochschulgesetze die Grade vor der IHK-Nachahmung schützen, kann ein offizieller Bachelor professional nichts werden. Den Titelschwindel mit den Übersetzungshilfen ignorieren sie einfach, da zu unwichtig.

    ...sagt der Verein der Techniker ? Wenn der ADAC unter Berufung auf eine Rechtsansicht des Bundesverkehrsministeriums morgen erzählt, wir dürfen innerhalb von Großstädten 80 km/h fahren, wäre ich da auch skeptisch; das werden die Gerichte ganz sicher bei aktueller Gesetzeslage anders sehen.


    Sowohl die Hochschulen, die Kultusministerkonferenz und das Bundesministerium für Forschung und Bildung sind schon seit Ewigkeiten in der Contra-Fraktion. Die tun deswegen nichts, auch wenn du es offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen möchtest, weil es in einem solchen Fall irgendwann einmal ein Urteil gibt, was dann nicht unbedingt zu deren Gunsten ausgehen muß.


    Begonnen hat die Diskussion im übrigen schon 2003; interessanten Spiegel Bericht aus den Anfängen (2004) findest du hier : http://www.spiegel.de/unispieg…el-wirrwarr-a-326160.html

    Es ist doch wohl ein Witz von "gleicher Qualifikation" zu sprechen: Hauptschule, Ausbildung, Weiterbildung kann nicht mit Abitur und Studium verglichen werden. Das sind 2 verschiedene paar Schuhe. Wenn man sich Bachelor nennen will, dann sollte man halt einfach danach an die Uni und sich dort beweisen. Aber die meisten sehen dann in Mathe, Physik etc schnell alt aus, weil man bereits die Grundlagen der Oberstufe vermisst.

    Zum einen setzt der akademische Bachelor schon lange kein Abitur mehr voraus, zum anderen kann ich deine Einschätzung nicht teilen; während der hochgelobte Bachelor in die Methodenlehre geworfen wird, haben andere Leute Ihre Berufsausbildung gemacht und Praxiserfahrung gesammelt. Zum anderen ist der Fachwirt eher praktisch während ein Bachelor in z.B. Wirtschaftswissenschaften dann über Zusammenhänge bei der Erzeugung und Verteilung von Gütern und Produktionsfaktoren (...also VWL) dozieren kann. Als Fachwirt hast du Berufserfahrung, eine abgeschlossene Ausbildung und einen anerkannten Abschluss auf Meisterebene. Dies ist letztendlich auch der Grund, warum der Bachelor lt. DQR gleich eingestuft wird.


    Beim Akademiker z.B. hat man gerade seine Ausbildung mit null Berufserfahrung hinter sich und man bekommt es z.B. mit Wirtschaftsmathematik und Statistik zu tun; können tut man das dann (...oder man sollte es zumindest können..); ob man es jemals aber auch wirklich für seine Tätigkeit in einem Unternehmen braucht, steht im realen Leben in den Sternen. Ob aus dem akademischen Theoretiker im Laufe der Jahre ein Praktiker wird oder nicht, hängt, wie bei dem staatlich geprüften Betriebswirt oder den IHK Abschlüssen, vom jeweiligen Individuum und seinen beruflichen Entscheidungen sowie dem persönlichem Urteilsvermögen ab; wie bei der Berufserfahrung, kann man das aber eben nicht studieren.


    Über den DQR kann man sicherlich trefflich streiten... es entzieht sich jedoch einer Sachargumentation wenn es hierzu unterschiedliche Ansichten gibt; einige sind der Meinung der DQR wäre unmaßgeblich, andere sehen den DQR als maßgeblich. Häufig haben aber gerade Akademiker Akzeptanzprobleme, weil diese es offensichtlich nicht verkraften können, dass das Berufsleben auch über andere Wege funktioniert und der Bachelor bei weitem nicht die Mutter aller Lösungen ist.


    Wenn du jetzt peinlich berührt bist, weil ich der Meinung bin, dass mein Betriebswirt nicht weniger wert ist, als dein Bachelor oder ob dich nun stört, dass ich eine andere Meinung habe : ist mir ehrlich gesagt, wurscht.

    Nein, denn das Gericht muss basierend auf der Gesetzeslage einen spezifischen Fall beurteilen. Und da ist die Geschichte sehr einfach:
    1. Die IHK selbst stellt klar, dass der "Bachelor" nicht verliehen wird und nicht geführt werden darf
    2. Hochschulgesetze definieren Bachelor als akademischen Grad der nur nach einem Hochschulstudium verliehen werden darf
    3. Aber die einzig wichtige Sache: klarer Verstoss gegen § 132a StGB


    Die IHK kann ja einfach mal Zeugnisse mit Bachelor Professional ausstellen. Dann wird das ruck zuck gerichtlich geklärt. Aber das traut sich die IHK nicht. Da gibt sie die Verantwortung lieber an die Absolventen ab, mit dem Übersetzungshilfe-Trick.

    Wenn du meinst, so sicher sein zu können, versuche es doch mal.


    Es existiert schon ein Unterschied zu einem, der sich auf ominösen Wegen einen Doktortitel zulegt, den er führt, obwohl er weiß, dass das nicht rechtens ist und jemanden, der eine Fortbildung gemacht hat und meint er wäre dazu berechtigt, die englische Bezeichnung anzugeben. Nochmals : ein Gericht schätzt die Situation und bewertet diese rechtlich; so könnte ein Gericht z.B. feststellen, dass ein Angeklagter


    1. einen entsprechenden Fachwirt gemacht hat und sich bei dem Durchlesen der Übersetzungshilfe geirrt hat oder die rechtlichen Hinweise falsch verstanden hat, weil er dachte er hätte sich mit der Bezeichnung Bachelor Professional als Fachwirt auf Englisch dargestellt.
    2. ob er bei Angabe der Bezeichnung eine Täuschungsabsicht hatte, muss man beweisen.
    3. Es gab mal einen guten Anwaltsfilm, in dem sich 2 Anwälte unterhielten; da sagte der eine zum anderen, dass sein Mandant Marihuana geraucht hätte, sagte der andere Anwalt, es war Oregano. Sagte der erste Anwalt, er dachte aber, es wäre Marihuana, sagt der 2. das sein Mandant ein Schwachkopf wäre, was wiederum nicht gegen das Gesetz verstosse; genauso wenig, wie das rauchen von Oregano.


    Selbst der "klare Verstoss" wird also gerichtlich bewertet werden; ob du das jetzt meinst, dass ein klarer Verstoss vorläge ist der Judikativen vorbehalten. Wie schon gesagt, höre auf zu reden und versuche dein Glück mit der Anzeigerei; aber wie gesagt : nicht enttäuscht sein, wenn das die Gerichte anders sehen als du. Ob das Gericht eine strafbare Handlung erkennt und wie es diese ahndet, kann niemand sagen; wegen dem "Bachelor Professional" habe ich auch noch keine Urteile gelesen.

    Die IHK kann ja einfach mal Zeugnisse mit Bachelor Professional ausstellen. Dann wird das ruck zuck gerichtlich geklärt. Aber das traut sich die IHK nicht. Da gibt sie die Verantwortung lieber an die Absolventen ab, mit dem Übersetzungshilfe-Trick.

    Wie lange gibt die IHK schon die Übersetzungshilfen heraus ? Dürften schon an die 10-15 Jahre sein; es wird bis in die jüngste Zeit auch mit diesen Übersetzungen geworben. Was passiert da denn da nun mit "Ruck Zuck" ? Richtig ! Gar nix.


    Dies zumal ich da @Corsarah nur zustimmen kann; eine wirklich große Verwechslungsgefahr sehe ich da auch nicht; CCI ist die internationale Bezeichnung für die IHK; ich würde jedem empfehlen, stolz auf seinen Abschluss zu sein; insofern ist das ganze Bachelorgehabe total überflüssig; wenn einer Fachwirt ist, sollte er sich auch als Fachwirt präsentieren; vor einem Bachelor muß der sich ganz sicher nicht verstecken.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

    8 Mal editiert, zuletzt von garfield1975 ()

  • @Titelmissbrauch


    lass es einfach. Geh zurück auf deine anderen Trollseiten.
    Es ist mir vollkommen Banane wie es in Deutschland geregelt ist. Ich will wissen was für Papiere die Kammer aushändigt.
    Bevor du hier deinen Samenerguss ablieferst, lese erst einmal die Ausgangsfrage.


    Bevor du weiter tropfst: Auf dem Bachelor Professional Wisch ist angegeben, dass es sich um keinen Abschluss einer Universität handelt.


    @ alle die Lesen können


    kann jemand der kompetent genug ist, meine Frage zu verstehen, mir mitteilen, welche Unterlagen die IHK nach Abschluss der Prüfung ausgibt?

  • bei mir:


    - Glückwunschschreiben (kein muß)
    - Zeugnis ohne Noten
    - Zeugnis mit Noten
    - "IHK Brief" DINA4 (kein muß)
    - Bestellschein "IHK Brief" DINA3 (kein muß)
    - englische Übersetzung
    - Beiblatt zur englischen Übersetzung --- was schon angesprochen wurde
    - eine DQR Übersicht (schlechte Kopie) (vermutlich kein Muß)
    - Antragsformular Meisterbonus (nur Bayern, kein Muß)
    - Erläuterung Meisterbonus - und Meisterpreis (nur Bayern, kein Muß)

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • bei mir :


    - Zeugnis ohne Noten
    - Zeugnis mit Noten
    - IHK Schmuckurkunde DINA3
    - Teilnahmebescheinigung Bildungsträger
    - englische Übersetzung
    - Beiblatt zur englischen Übersetzung


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


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  • https://www.landtag-bw.de/file…sachen/7000/15_7776_D.pdf




    Zitat von Frage des MdL

    ob es zutrifft, dass in Baden-Württemberg die Übersetzungshilfen „BachelorProfessional (Chamber of Commerce and Industry [CCI])“ und „Master Professional(CCI)“ nicht verwendet werden dürfen und worin sich dies gegebenenfallsbegründet;


    Zitat von Antwort d. Wirtschaftsministeriums

    Es trifft zu, dass in Baden-Württemberg Übersetzungshilfen wie „Bachelor Professional“und „Master Professional“ nicht verwendet werden dürfen, da sie eine vomLandeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) nicht gebilligte Verwechslungsgefahrmit akademischen Graden darstellen.Dort heißt es in § 36 Abs. 1 Satz 1und 2 LHG: „Aufgrund einer Hochschulprüfung,mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einenBachelorgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschlusserworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.“§ 36 Abs. 4 LHG besagt: „Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowieentsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereichdieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkanntenHochschule aufgrund einer mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors erlassenenPrüfungsordnung oder aufgrund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungenverliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechselnähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.“Nach § 75 Abs. 2 Nr. 4 LHG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 36 deutschoderfremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht.Die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz i. d. F.vom 4. Februar 2010 legen unter Ziffer A 6 (Bezeichnung der Abschlüsse) fest,dass für Bachelorgrade (nur) folgende Bezeichnungen zu verwenden sind: Bachelorof Arts (B. A.), Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.)sowie Bachelor of Laws (LL. B.). Für Mastergrade sind folgende Bezeichnungenvorgesehen: Master of Arts (M. A.), Master of Science (M. Sc.), Master of Engineering(M. Eng.) sowie Master of Laws (LL. M). Weitere Bezeichnungen oderanderslautende Kombinationen sind insofern nicht zulässig.

  • Das Wirtschaftsministerium äußert hier explizit seine Meinung, dass es meint, die Übersetzungshilfe wäre schon okay, nur der Titel Bachelor Professional dürfe nicht in Baden-Würtemberg durch die IHK vergeben werden. Das ist ein "Alter Hut" ; dazu habe ich schon im ersten Beitrag gesagt :

    Tatsächlich dürfen akademische Grade, wozu unter anderem der Bachelor gehört, in Deutschland aktuell nur von Hochschulen und Universitäten verliehen werden. Die Übersetzungshilfe soll es dir im Ausland leichter machen, sich auch bewerben zu können

    Das Gerede sagt aber immer noch nichts darüber aus, wie jemand zu behandeln ist, der die Übersetzungshilfe falsch versteht und sich als "Bachelor Professional" darstellt. Über strafrechtliche Aspekte einzelner Benutzer dieser englischen Übersetzung steht da immer noch nichts.

    Fakt ist, egal wie forsch oder wie eindeutig einige Seiten Ihre Statements abgeben, dass eben die rechtliche Position bis heute nicht abschließend geklärt ist; ein Grund, warum viele IHK' s, nach wie vor, Ihre Übersetzungshilfen verwenden und auch damit werben; ein generelles Verbot sieht schon etwas anders aus.

    Also Nochmal, ob die Rechtsansicht des einen oder anderen richtig ist, entscheiden letztendlich die Juristen. Solange aber keine Seite Ihre Rechtsansicht auch durchsetzen möchte, wird es ein ewiges Gerede bleiben.

    Nach Angaben des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags werden in einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen, Hessen sowie in Sachsen und Thüringen die Übersetzungshilfen „Bachelor/Master Professional (CCI)“ verwendet, in anderen nicht. Die IHKn weisen in den genannten Ländern darauf hin, dass es sich weder um Grade noch um Titel oder alternative bzw. kumulative Berufsbezeichnungen handelt. Die Übersetzungshilfen werden immer mit dem Zusatz versehen, dass es sich nicht um Berufs- und Abschlussbezeichnungen handelt, sondern nur um Übersetzungen. Die Übersetzungen werden nicht gesiegelt und nicht unterschrieben. Im Bereich der Handwerkskammern finden die Übersetzungshilfen keine Anwendung.


    Im Zuge der zunehmenden Internationalisierung auch im Bereich beruflich qualifizierter Fachkräfte ist es von großer Bedeutung, die mit den Abschlüssen des deutschen Bildungssystems vermittelten Kompetenzen und Fähigkeiten so zum Ausdruck zu bringen, dass eine adäquate Akzeptanz und Anerkennung auf ausländischen Arbeitsmärkten möglich wird. Dies gilt umso mehr, als das deutsche Berufsbildungssystem und die berufliche Aufstiegsfortbildung im Ausland vielfach nicht bekannt sind und dort auch keine vergleichbaren Qualifizierungswege bestehen.


    Im Hinblick auf die Übersetzung beruflicher Weiterbildungsabschlüsse besteht offenbar eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bundesländern. Da jedoch die Einordnung von Fortbildungsabschlüssen in den deutschen bzw. europäischen Qualifikationsrahmen die Aufgabe erfüllt, die Niveaugleichheit von Abschlüssen transparent zu machen, sieht die Landesregierung insofern keinen aktuellen Handlungsbedarf in Baden-Württemberg.

    Hört sich das für dich so an, als hätte das Land Baden-Württemberg jetzt ein Interesse daran, seine Rechtsansicht durchzusetzen, indem es als Wächter über das Hochschulgesetz wegen der Übersetzungshilfe ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die IHK einleiten würde ? Nein ? Nun, für mich auch nicht. Genau so geht es jetzt seit 2003; jeder beansprucht für sich, im Recht zu sein; nur überprüfen lassen will das keiner.


    Warum ? Weil es für den einen wie den anderen nicht abzusehen ist, was passieren könnte, würde man dann in einem Rechtsstreit unterliegen; stell dir vor, B-W leitet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein; dem wird widersprochen, das geht vor Gericht und das Gericht meint, es sähe überhaupt keine Verwechslungsgefahr zwischen "Bachelor Professional CCI" und " Bachelor of Arts"; was meinst du, wie es dann weitergeht ? Das würde über Jahrzehnte alle Instanzen beschäftigen.


    Da ist es doch viel bequemer, wenn man hin und wieder seine eigenen Rechtsansichten bestärkt und die anderen in Ruhe lässt.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

    2 Mal editiert, zuletzt von garfield1975 ()