HSQ Situationsaufgaben durchgefallen - Prüfungen einsehen

  • Guten Tag,


    ich bin leider im zweiten Teil durchgefallen. Mir fehlen gesamt "nur" 2 Punkte um doch zu bestehen.
    Ich habe nächste Woche Donnerstag einen Termin bei der IHK um die Prüfung einzusehen.


    Könnte ihr mir Tipps geben was ich beachten muss? Hat jemand schon Erfahrungen mit einer Einsicht gehabt?
    Wie hoch sind die Chancen eurer Meinung dort noch was zu finden?


    Grüße und vielen Dank

  • Aussicht auf Erfolg mit einem Widerspruch hast Du z.B., wenn es einen Additionsfehler gibt, wenn eine Antwort von Dir übersehen wurde, wenn eine niedrigere Punktzahl als im Lösungsheft in das Bewertungsschema übertragen wurde, wenn eine anerkannt richtige Lösung (wikipedia ist übrigens als Quelle nicht anerkannt!) als falsch bewertet wurde.


    Keinen Aussicht auf Erfolg hast Du, wenn Du der Ansicht bist, man hätte Deine Antwort besser bewerten können oder wenn Du damit argumentierst, dass die geforderte Antwort nicht im Unterricht oder Lehrbuch behandelt wurde.


    Der Ermessensspielraum der Prüfer ist bei der Bewertung hoch, der Fehler muss schon offensichtlich sein um erfolgversprechend zu widersprechen. In manchen IHKs hast Du die Möglichkeit, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Deine Einwände direkt mitzuteilen, bei den meisten IHKs geht es nur über den formellen Weg eines Widerspruchs.


    Obwohl die IHK nach gängiger (aber eben nicht höchstrichterlicher) Rechtsprechung eine Kopie der Prüfung auf Deine Kosten ermöglichen müsste, handeln viele IHKs nicht danach. Daher solltest Du einen Notizblock und ein Schreibgerät mitbringen, um die wesentlichen Fakten niederzulegen. Vielleicht darfst Du die Prüfung auch mit Deinem "Smartphone" photographieren.

  • ...Wie hoch sind die Chancen eurer Meinung dort noch was zu finden?

    Die sind sehr gut. Da du dich wohl mit nur 2 weiteren Punkten zufrieden geben wirst, sind deine Chancen noch mal besser.
    Zur schlechten Nachricht: Das Lösungsheft für Prüfer siehst du nicht. Jedenfalls jetzt noch nicht. Halbes Jahr Zeitsperre.


    Die siehst deine Prüfung und die dazu abgegebenen Punkte. Du kannst dir Notizen machen. Gehe alle Fragen und Antworten durch und wo dir was auffällt, dass du mehr Punkte hättest haben müssen, schreibe alles ab. Das dauert. Lass dich nicht rausekeln.
    Danach gehst du nach Hause und überprüfst die Fragen und Antworten mit Informationsquellen. Findest du was, lege Widerspruch ein.


    Prüfe auch insbesondere die Fragen, wo die Prüfer auffällig unterschiedliche Punkte gegeben haben. Hier kannst i. d. R. schnell fündig werden. Denn wenn sich die prüfer schon nicht einig sind, gibt es wohl unterschiedliche Fachmeinungen dazu. Ermittle die Punktdifferenz zur maximalen Punktzahl und erhebe darauf Widerspruch. Jedoch sollte die abgegebene Antwort auch vollständig sein, sonst kann es keine Max.punktzahl geben.


    Also 2 Punkte sollten immer drin sein. Es kommt auf deine Begründung an. Du musst darlegen, warum dir die Punkze zustehen.

  • Also 2 Punkte sollten immer drin sein.

    Das ist doch Unfug. Entweder ein Widerspruch ist begründet oder unbegründet. Und ein unbegründeter Widerspruch wird auch abgelehnt, wenn es "nur" um 2 Punkte geht. Übrigen sind unterschiedliche Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektor keine Begründung für einen Widerspruch, sondern ein Zeichen einer richtigen Korrektur, da Erst- und Zweitkorrektur unabhängig voneinander zu ihrer Bewertung kommen sollen. Unterschiedliche Bewertungen in Einzelfällen sind ein Zeichen des normalen Ermessensspielraum jedes Prüfers.
    Aber vielleicht kannst Du Deine Ansicht ja untermauern. Wie viel Widersprüche sind Dir denn bekannt, bei denen 2 Punkte erfolgreich dazu gefügt wurden?

  • 1. Durch Gesprächen mit Prüfern ist bekannt, dass 2 Punkten eher stattgegeben wird, zumal es um die 50%-Bestehensquote für den Prüfling geht.
    2. Eine stark unterschiedliche Bewertung der selben Prüfungsarbeit, spricht für ein hohes Maß an Auslegung der Antwort zum Lösungsvorschlag, angereichert durch di Lehrmeinung des Prüfers. Der Ermessensspielraum ist hier nachrangig, da er ja ausgeschöpft wurde und genau hier liegt die große Chance des prüflings anzusetzen, sih noch ein paar Punkte Nachschlag zu holen.
    3. Selbstverständlich muss dies begründet vorgetragen werden, was anderes wäre höchst töricht. Gibt es unterschiedliche Lerhmeinungen sucht sich der Prüfling dies für ihn passenste raus und begehrt die restlichen Punkte oder er führt eine Bewertung der gegebenen Punkte durch und kommt zu dem Schluss, dass Teile der Antwort anders gewichet wurden und beghert wiederum diese Punkte.


    Ist eigentlich nicht so schwer, an 2 Punkte zu kommen, noch dazu in der HSQ, welche ohnehin teilweise freie Antwortspielräume zulässt.

  • Das ist die Verwaltungsrechtsprechung zu diesem Thema:


    Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.


    Das BVerfG hat zu den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen noch folgendes aufgeführt: "Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden."


    Wenn dies nachgewiesen werden kann, hat ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg, ansonsten ist er unbegründet und wird kostenpflichtig abgewiesen (wie dies in allen mir bekannten Verfahren der Fall war, in denen ein Widerspruch sich auf die inhaltliche Bewertung der Prüfer bezogen hat).

  • Hallo,


    Passt zwar nicht ganz zum Thread, aber ich hätte gerne mal eure Meinung/Erfahrung gehört:


    Ich hätte letzten Donnerstag das Fachgespräch gehabt, lag nach den ganzen schriftlichen Prüfungen bei durchscnittlich 85% und habe mich wie eig immer gewissenhaft auf die mündliche Prüfung vorbereitet. Der Prüfling vor mir hatte das Thema "Ausbildung", der nach mir "Führungsstile und -kompetenzen", also alles machbar, wenn man sich darauf vorbereitet hat und was auch zu erwarten war.
    Doch mein Thema sollte sein: "Ergonomie am Arbeitsplatz", in meinen Augen völlig fehl am Platz und dazu fiel mir nicht nur ad hoc nichts ein, sondern auch nachdem ich es ein paar Tage habe sacken lassen.
    Ich ging zur Aufsicht und sagte dass ich scheinbar die falsche Prüfung erhalten habe, doch er verneinte, dann fragte ich ob ich denn ein anderes Thema bekommen könne, doch er verneinte, also lehnte ich das Thema ab, denn ich hätte nicht mal eine allgemeinere Präsentation halten können, oder zum Beispiel beim Thema Mitarbeitergespräch die Kommunikationsmodelle (zb von Thun) vorstellen können.


    Dann sagte ich, dass man mich ja auch nicht gefragt hätte, ob ich mich gesundheitlich imstande fühle, doch auch das wurde verneint.


    Summa summarum bin ich sehr enttäuscht, ich bin ja nicht dumm oder unvorbereitet gewesen, doch stelle ich stark infrage ob diese Themenstellung der IHK adäquat ist.


    Bitte um eure Empfehlungen bzw Kommentare.


    Viele Grüße
    Björn

  • ich bin leider im zweiten Teil durchgefallen. Mir fehlen gesamt "nur" 2 Punkte um doch zu bestehen.
    Ich habe nächste Woche Donnerstag einen Termin bei der IHK um die Prüfung einzusehen.

    ... das ist natürlich schon ärgerlich; aber wie @Martin.Lesny bereits geschrieben hat, ist eine abweichende Prüfungskorrektur z.B. dann möglich, wenn eine objektiv richtige und gut begründete Lösung als falsch bewertet wurde; ist die Antwort aber objektiv falsch und es wurden subjektiv ein paar Teilpunkte für den Lösungsansatz oder die Lösungsrichtung gegeben, so wirst du mit einem Widerspruch eher nichts werden.


    Früher wurde es seitens der Prüfer so gehandhabt, dass versucht wurde über die 50er Grenze zu kommen und wenn es nichts wurde, so deutlich unter 50 Punkte zu bleiben, dass niemand über einen Widerspruch nachzudenken brauchte. Das ist neuerdings etwas anders; rein vom Gefühl her habe ich zuletzt häufiger gelesen, dass das mit 48 oder 49 Punkten "schiefgegangen" ist. Das liegt dann aber zumeist daran, dass die Prüfer versucht haben, heraus zu quetschen, was geht und es am Ende doch leider nicht gereicht hat.

    Doch mein Thema sollte sein: "Ergonomie am Arbeitsplatz", in meinen Augen völlig fehl am Platz und dazu fiel mir nicht nur ad hoc nichts ein, sondern auch nachdem ich es ein paar Tage habe sacken lassen.

    Klar ist es immer doof, wenn das Prüfungsthema genau das Thema ist, was man nicht vertieft oder worauf man sich nicht vorbereitet hat; aber das gehört eben auch wieder zum Rahmenstoffplan.


    Zu der Ergonomie am Arbeitsplatz kann man eigentlich so einiges sagen; da kannst du z.B. mit Kaizen und der 5S Bewegung anfangen und einen KVP der Arbeitsleistung bzw. des Arbeitsprozesses vorschlagen dann über Maßnahmen sprechen, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass diese für die Gesundheit förderlich sind oder die Tätigkeiten motivierender gestaltet werden können, dann könntest du über das Eisenhower-Prinzip dozieren und vorschlagen, wie sich dieses Prinzip einfacher durchsetzen lassen könnte usw. usw.; also zur Arbeitsplatzergonomie kann man schon etwas sagen.

    Ich ging zur Aufsicht und sagte dass ich scheinbar die falsche Prüfung erhalten habe, doch er verneinte, dann fragte ich ob ich denn ein anderes Thema bekommen könne, doch er verneinte, also lehnte ich das Thema ab, denn ich hätte nicht mal eine allgemeinere Präsentation halten können, oder zum Beispiel beim Thema Mitarbeitergespräch die Kommunikationsmodelle (zb von Thun) vorstellen können.

    Nichts für Ungut, aber wenn du die schriftliche Prüfung bekommst und du dann zur Aufsicht läufst, um Ihm zu sagen, die Frage kannst du nicht beantworten, deswegen müsste dann die Prüfung falsch sein und du möchtest andere Fragen haben.... Das wird wohl bei keiner Prüfung funktionieren (... da hatte ich auch schon Prüfungen in meinem Leben, wo ich das auch gerne gehabt hätte....).

    Dann sagte ich, dass man mich ja auch nicht gefragt hätte, ob ich mich gesundheitlich imstande fühle, doch auch das wurde verneint.

    Die Frage sollte dir gestellt worden sein .... ansonsten könnte es ja sein, dass du die Prüfung aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht antreten konntest....

    Summa summarum bin ich sehr enttäuscht, ich bin ja nicht dumm oder unvorbereitet gewesen, doch stelle ich stark infrage ob diese Themenstellung der IHK adäquat ist.

    Das ist eigentlich ganz einfach; steht Prozessverbesserung bzw. Verbesserung der Arbeitsplatzergonomie so oder abgewandelt im Rahmenstoffplan, so musst du erwarten, dass dieses Thema gefragt wird und dann ist die Themenstellung auch adäquat; steht das nicht im Rahmenstoffplan, dann wäre die Themenstellung angreifbar.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"