Absolut. Ich kann mir gut vorstellen, dass die örtliche IHK mit entsprechenden Druck vom ausbildenden Unternehmer die Zulassung z.B. mit Verweis auf den von Dir zitierten Kommentar erteilt. So lange es hierzu kein höchstrichterliches Urteil gibt (das nicht zu erwarten ist, weil dazu erst einmal jemand durch die alle Instanzen klagen müsste) und der Gesetzestext nicht eindeutig ist, bleibt es umstritten und kann unterschiedlich gehandhabt werden.
Ich persönlich tendiere übrigens dazu, die Wiederzulassung nicht generell auszuschließen. Es kann ja nach der erneuten Ausbildung eine vollkommen neue Situation bestehen:
z.B. wenn die erste Ausbildung mit den durchgefallenen Prüfungen nicht ordentlich auf den Beruf und die Prüfung vorbereitet hatte oder
wenn die Ursache für das Durchfallen eine extreme Prüfungsangst war, die inzwischen erfolgreich behandelt wurde oder
wenn der durchgefallene Teilnehmer inzwischen seit Jahren erfolgreich im Ausbildungsberuf arbeitet.
In solchen extremen die 3.Wiederholungsprüfung generell auszuschließen hielte ich für falsch und mit dem Ziel und Geist des BBiG nicht vereinbar.