Haftung des Frachtführers

  • hallo, eine kurze - vermutlich zu tief gehende frage - :D
    der frachtführer haftet ja für die betriebssichere und kraftschlüssige beladung - ist der frachtführer der fahrer an sich, also der den lkw fährt oder die fa. bei der er angestellt ist und wie ist dementsprechend die haftung: haftet der fahrer persönlich oder als angestellter seiner firma?


    vielen dank

  • Grundsätzlich haftet das Unternehmen, woe der Fahrer angestellt ist. IMMER! Ob der Fahrer den Unternehmen haftet ist abhängig. Da geht's dann wieder mit fahrlässig, grob fahrlässig oder Vorsatz los. Da Dienstvertrag wird da wohl nur bei Vorsatz eine Haftung fällig. (Besoffen fahren z.B.). Was dann grob fahrlässig und fahrlässig bedeutet, da dürfen sich die Gerichte streiten ;) Wenn der Fahrer selbstständig ist, ist das natürlich wieder anders. Dann ist Frachtführer gleichzeitig auch Frachtunternehmen. Falls es ein Sub eines anderen Frachtunternehmen ist, muss mann aber evtl. Abweichungen bei der Haftung von der AdSP, Gesetze (z.B. Vertragsstrafen) mit dem Sub separat vereinbaren, sonst haftet er nur auf Grundlage der Gesetze, AdSP ;)

  • Vorsicht, es gibt im "gelebten" Arbeitsrecht die Unterteilung in leicht, mittel und grob fahrlässig.
    Da braucht es kaum noch Vorsatz damit der Arbeitnehmer haftet.
    Wie hoch - da streiten dann die Gerichte.


    Selbst wenn es nicht drankommt, in der Realität eben real.



    Das mit der StVO kann man sich als Verweis ins HGB reinschreiben. Nichtmal ich ;) habe eine StVO mitgenommen in die Prüfung.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Wobei gegenüber dem Geschädigten immer der Frachtführer haftet (selbst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Fahrers). Der Arbeitgeber kann jetzt aber den Fahrer als Arbeitnehmer aus §280(1) iVm §619a BGB für seinen Schaden haftbar machen, wobei bei der zu ersetzende Schaden anteilig zum Grad des Verschuldens ermittelt wird.

  • Ja, wobei es wie im oberen Beispiel einer Trunkenheitsfahrt meiner Ansicht nach keines Vorsatz bedarf.


    Ich meine eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt reicht schon.


    Und die Einteilung des "gelebten" Arbeitsrechts in leicht mittel und grob fahrlässig bietet für Anwälte schönen Spielraum.
    Dazu noch Tarif- oder Arbeitsverträge die was dazu aussagen...


    Aber ich glaube nicht, daß leicht, mittel und grob fahrlässig mal drankommt.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016

  • Ja, spielt für das Frachtrecht keine Rolle.


    So jetzt muß eigentlich niemand mehr weiterlesen für die HSQ. :love:




    Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer wurde von mir auch gar nicht ins
    Thema eingeführt, aber wo sie schonmal da ist...


    notwendiges Wissen Wirtschaftsfachwirt/Recht+Steuern WBQ:
    Argument 1:
    Rahmenplan sagt "Arbeitsrecht kennen"
    Das ist sehr allgemein. Und damit umfangreich. Und auf kennen kann man sich auch nicht mehr so verlassen bei der IHK.


    Argument 2:
    Ich habe nachgesehen, es ist kein Teil der IHK Textbände zu speziellen Rechtsgebiete/Aspekte von HSQ.
    Es ist ein sehr kleiner Absatz im WQB Rechtsband. :!:


    = "notwendiges" Wissen (im Sinne von könnte tatsächlich kommen)
    für die WBQ. 3-6 Punkte vielleicht?




    Theoretisch/unwahrscheinlich könnte man handlungsorientiert bei der Logistik-Recht-Transport(schaden)frage
    - die eigentlich immer in der HSQ kommt -
    anschließen ob der Arbeitgeber einen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer hat.
    Aber äußerst unwahrscheinlich und wenn was soll das geben? 1-2 Punkte.

    Fachwirt bestanden März 2015
    Ausbildereignung Februar 2016
    Prüfertätigkeit in der Ausbildung Juli 2016