Beiträge von Farteur

    Hallo


    Die Berechnung des db von TK ist laut Aufgabenstellung richtig.
    Die Fertigungs- und Materialgemeinkosten werden hier als fixe Kosten betrachtet und spielen für den db absolut keine Rolle, daher auch nicht gegeben. Die sonstigen Material- und Fertigungsgemeinkosten sind die kalkulatorischen Abschreibungen und diese sind zu 50% variabel. Der Fehler liegt hier in der Höhe der kalkulatorischen Abschreibung. Die müssen 450.000 € betragen.


    FEK: 600.000
    MEK: 800.000
    s. MFGK: 225.000 (bei kalk. Abschreibungen von 450.000 €)
    VuV: 250.000


    = var. Kosten: 1.875.000 €

    Hallo Sabsel


    Ich kenne also keine Kollegen/ Kolleginnen, die hier eine Aktiv – Passiv Mehrung als richtig gelten lassen würde, da es einfach falsch ist.


    Wenn es um die vier Möglichkeiten der Bilanzveränderung geht, spielen die Erfolgskonten absolut keine Rolle. Es geht ausschließlich darum, was passiert auf den Bestandskonten und nicht wie wird es gebucht.


    Aber ich kann dich beruhigen, diese Diskussion habe ich in jedem Kurs, da es einige Dozenten und Lehrer gibt, die es genauso wie du es hier beschrieben hast, erklären, was die Sache aber nicht richtiger macht. :wink:


    Viele Grüße

    Hallo


    Das findet man in der „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungen“ der jeweiligen IHK.


    Dort heißt es dann


    § XX Zulassung zur Fortbildungsprüfung
    ...
    (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin / der Prüfungsbewerber
    a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
    b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
    c) seinen / ihren Wohnsitz hat.


    Viele Grüße

    Hallo


    Da gibt es für die IHK keinen Spielraum.


    Das ist in der „Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen“ der jeweiligen IHK geregelt d.h. die Nummer des Paragrafen kann von IHK zu IHK variieren, der Inhalt ist identisch.


    § xx Rücktritt, Nichtteilnahme


    (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“
    (= 0 Punkte) bewertet.
    (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.


    @ Danbuec
    Für den von dir geschilderten Fall gilt das, was Reinhard schon geschrieben hat. Sind die beiden absolvierten Teile bestanden, können sie auf Antrag bei der nächsten Prüfung angerechnet werden.

    Hallo Maxi


    Das Fach, das du bestanden hast, mußt du nicht noch ein Mal schreiben. Bestandene Teile sind fünf Jahre gültig, § 6 Prüfungsordnung d.h. wenn du innerhalb von 5 Jahren die Prüfung wiederholst, werden dir bestandene Prüfungsteile angerechnet.
    Du kannst dich jederzeit wieder für die Prüfungen anmelden. Warum sollte das nicht möglich sein ?
    Du mußt keinen Kurs belegen um an der Prüfung teilnehmen zu können, nur lernen mußt du alleine :wink:


    Warum sollte der Staat dir Geld zurückgeben, wofür ? Oder hast du Meister-Bafög bekommen ?


    Viele Grüße

    Zitat von "Tina21"

    Ja, kannst du, da das Meister-Bafög anders funktioniert als das "normale" Studierenden-Bafög. Das Meister-Bafög bekommst du auf jeden Fall ausgezahlt, da interessiert es auch nicht, wie viel Geld du auf der hohen Kante hast.


    Das stimmt so für Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Bücher usw. die werden ohne Überprüfung der Vermögenslage übernommen (Ausnahme: man hat schon mal Meister-Bafög bezogen, dann gibt es nichts).


    Anders verhält es sich bei den Leistungen zum Lebensunterhalt. Sollte er auch Leistungen zum Lebensunterhalt beantragen, so wird seine Vermögenslage überprüft. Für Ledige ohne Kinder gibt es einen Vermögensfreibetrag von 35.800 Euro d.h. bis dahin wird man wohl uneingeschränkt Unterhaltsleistungen bekommen. Bei Verheirateten wird das Einkommen des Partners in die Berechnung mit einbezogen.


    siehe http://www.meister-bafoeg.info

    Hallo Mila,


    die Aufgabe gehört nicht ins Rechnungswesen (auch wenn es um Erlöse geht), sondern in den Bereich Gesundheitsökonomie und das ist nun wirklich nicht mein Gebiet. Wenn es um DRGs geht, muß ich mich dezent zurücknehmen.
    Solltest du von anderer Seite keine Hilfe bekommen, kann ich in zwei Wochen meine Kolleginnen fragen, die kennen sich dort besser aus.

    Hallo,


    ich unterrichte Rechnungswesen u.a. auch bei Kaufleuten im Gesundheitswesen und kann von daher sagen, das es ein wirkliches gutes Buch, wie z.B. der Schmoltke für die Industrie, es für das Gesundheitswesen noch nicht gibt.


    Ich kenne folgende Bücher:
    Haschke- Hirth, Steuerungs- und Abrechnungsprozesse für Kaufleute in Gesundheitswesen
    Kröger, Buchführung für Kaufleute im Gesundheitswesen


    Haschke-Hirth ist aus meiner Sicht etwas übersichtlicher und enthält auch die Grundzüge der KLR, ist mehr auf das Krankenhaus ausgerichtet.


    Kröger tendiert mehr Richtung Pflegeeinrichtungen und ist aus meiner Sicht etwas unübersichtlicher. Dazu kommt noch, daß Kröger nicht auf KLR eingeht.


    Beide Bücher enthalten nur wenige Übungsaufgaben.


    Weitere Bücher (kann ich aber nichts zu sagen):
    Wessel, Rechnungswesen für Gesundheitsberufe
    Frodl, Kostenmanagement und Rechnungswesen im Gesundheitsbetrieb (hört sich sehr nach reiner KLR an)


    Schick mir mal die Aufgabe, vielleicht kann ich dir weiterhelfen.


    Viele Grüße
    Farteur