Beiträge von Martin.Lesny

    Die DIHK schreibt jedoch folgendes:
    Dargestellt sind die Daten zur Statistik der IHK‐Fortbildungsprüfungen (Kapitel I) sowie der
    Veranstaltungen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung (Kapitel II).
    Die Daten basieren auf den Angaben der 80 Industrie‐ und Handelskammern. Die Auswertung
    erfolgte durch die Gesellschaft für Informationsverarbeitung (IHK‐GfI), Dortmund.
    Die IHKs sind mit der ersten Erhebung für die Daten von 2010 durch § 88 Absatz 4
    Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet, personenbezogene, anonymisierte Einzeldaten zu erheben.
    Dies führt im Vergleich zum Zeitraum vor 2010 zu Verzerrungen, da zuvor die Daten pro Prüfung
    aggregiert erhoben wurden. Langzeitvergleiche sind somit nur mit Zahlen ab 2010 möglich.

    Hallo Tim,


    bist Du Dir da sicher? Ich dachte, dass die Weitergabe der Statistik seit 2010 verpflichtend ist (und so interpretiere ich auch den §88 BBiG). Aber vielleicht wird das ja auch anders gehandhabt...

    Hallo lalala,


    Im Ausgangsfall ging es um eine Vase, die vor Kaufvertragsabschluss durch einen unglücklichen Umstand und von beiden Vertragspartner unwissend zerstört war.
    Frage a) Kaufvertrag wirksam? Antwort: ja (siehe §311a (1) BGB)
    b) Ansprüche des Käufers auf Vase und des Verkäufers auf Kaufpreis? Antwort: jeweils nein, Anspruch des K nach §433 (1) BGB ist aber untergegangen durch §275 (1) BGB; Anspruch des V nach §433(2) BGB, allerdings muss er nicht leisten (§326 (1) i.V.M § 275 (1) BGB)
    c) Schadensersatzanspruch des Käufers? Antwort nein, da V den Umstand nicht kannte (§311a BGB) und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hatte (§276 BGB)


    §§ mussten genannt werden.


    Viele Grüße


    Martin

    Wenn die HAF eine eigene Prüfung machen würde, wäre das ja o.k. - wenn allerdings auf die IHK Prüfung vorbereitet werden soll, ist das Lernen mit IHK-Textbänden (oder Unterrichtsmaterialien die sich exakt am IHK-Rahmenplan orientieren) und das Üben mit IHK Prüfungsaufgaben unerlässlich!

    Flüssige Chemikalien und Gefahrgute werden auch im Straßengüterverkehr und mit Binnenschiff und Bahn transportiert. Bei täglichen Belieferung kann eine Rohrleitung trotz der hohen Investitionskosten und den aufwendigen Genehmigungsprozess sinnvoll sein. Eingesetzt werden alle Systeme. Die Lösungen der "HAF" (ist das ein Fernlerninstitut?) sind für die Korrektur von IHK-Prüfungen nicht relevant - eine einzige und ausschließliche Lösung bei einer Frage zu geeigneten Transportmitteln gibt es in der Regel nicht.

    Mir geht es im konkreten Fall, daher auch die Zitierung der "Soll"-Vorschrift (die hier wirklich greift), eben auch darum, dass überhaupt keinerlei Bezug zum "vorgeschriebenen" Themengebiet FuZ in der Aufgabe vorhanden ist. Und das ist eindeutig nonkonform zur Verordnung. Daher ist ein Widerspruch hier zu 99% erfolgreich

    Diese Aussage erscheint mir zu pauschal, da wir vom Ablauf dieser Prüfung nur diesen einen Satz kennen - man braucht doch ein genaues Protokoll, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können. Generell kann die IHK auf einen Widerspruch so reagieren:
    - Die Prüfer haben die Verordnung nicht gekannt oder bewusst missachtet und die IHK sieht den Fehler ein, dann wird dem Widerspruch abgeholfen und eine neue Prüfung durchgeführt (diese zählt dann nicht als Wiederholungsprüfung).
    - Die IHK legt die "Soll"-Vorschrift so aus, dass jede Frage zu jedem Gebiet erlaubt ist, dann wird sie den Widerspruch ablehnen und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Wiederholung der Prüfung hat Erfolgsaussicht
    - Die IHK kann darlegen, dass der Prüfungsablauf der Verordnung entspricht, d.h. eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen der Sollvorschrift liefern oder darlegen, dass sich wesentliche Fragen auf Führung und Zusammenarbeit bezogen haben, dann wird sie den Widerspruch ablehnen und auch eine Klage wäre wenig erfolgversprechend.


    Allerdings kann maximal eine Wiederholung der Prüfung erreicht werden, da diese Wiederholung aber zweimal soundso möglich ist, erscheint mir der Aufwand eines Widerspruchs und einer Klage in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem möglichen Ertrag zu stehen.


    Das kippt dir nahezu JEDER Verwaltungsrichter heutzutage, weil kaum für die IHK entschieden wird.

    Dies erscheint mir zumindest für das Prüfungswesen eine waghalsige Behauptung. Ich kenne mehrere Urteile, bei denen die Klage gegen eine Prüfungsbewertung gescheitert ist, z.B. VG Stuttgart 12K3767/15 vom 19.Juli 2016, VG Würzburg W6K10.14 vom 30.März 2011, VG Augsburg Au3K14.360 vom 23.September 2014, VG Augsburg Au3K12.1505 vom 5.März 2013, Bayer. VGH 22ZB09.343 vom 7.Mai 2009


    Die Urteile bei denen eine Klage gegen eine IHK Prüfungsbewertung Erfolg hatte, würden mich wirklich interessieren und ich würde mich freuen, wenn Du die AZ posten könntest.

    Prüfungsgebühren sind nicht bundesweit einheitlich, sondern werden von jeder IHK in einer eigenen Gebührensatzung festgelegt. Der tatsächliche Aufwand für diese Prüfung kann bei der IHK Essen durchaus eine Gebühr in dieser Höhe rechtfertigen. Die Prüfung besteht aus 3 Teilen, an 4 Tagen werden schriftliche Prüfungen geschrieben, diese 7 Arbeiten sowie die 30-seitige Projektarbeit werden von je 2 Prüfern korrigiert und es finden mindestens 2 mündliche Prüfungen (und eventuell auch noch mündliche Ergänzungsprüfungen statt).

    bei mir kam im Fachgespräch das Thema Investition/Leasing eines LKW's dran. Man sollte die Vor-und Nachteile eines Leasings/Abschreibung gegenüberstellen und zum Schluss begründen ob ne Eigenfinanzierung oder Fremdfinanzierung sinnvoll für die Firma ist und viele weitere Fragen.

    War dies das Dir gestellte Präsentationsthema beim situationsbezogenen Fachgespräch für Wirtschaftsfachwirte? Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung soll sich nach der Verordnung auf den Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" beziehen. Das kann ich bei diesem Thema nicht erkennen.
    Vielleicht teilst Du uns noch die IHK mit, damit sich zukünftige Teilnehmer an dieser IHK darauf vorbereiten können.