Beiträge von Mirko-City

    Wie ich geschrieben habe. A) kein Anspruch, da Scheingeschäft und damit nichtig, B) Anspruch, da mündlicher Vertrag nach Auflassung und Eintragung wirksam. (Ich weiß übrigens nicht, wer mir für die Lösung ein "Dislike" gibt - ich kann doch auch nichts dafür, dass es so ist...)
    Teilpunkte sollte es geben, wenn Du einen richtigen Aufbau wählst, aber die Gesetze falsch interpretierst.


    Auch hier sollte man Teilpunkte vergeben.


    Das ist doch der Regelfall. Erst notariell beurkundeter Vertrag, dann Auflassung und Eintragung. Aber in unserem Fall: Notariell beurkundeter Vertrag nichtig, mündlicher Vertrag wirksam wegen §311b (1) S.2

    Nur was beurkundet wurde ist Gegenstand des Kaufvertrages. Mündliche Absprachen werden nach Auflassung natürlich wirksam, weil der Notar diese beurkundet hat und sie dadurch zum Bestandteil des Kaufvertrages gemacht hat. Ist dies nicht der Fall sind sie nicht Bestandteil des Kaufvertrages und somit auch nicht einklagbar.


    Da nur ein Auflassungen durch Beurkundung beauftragt werden kann (GBO Grundbuchordnung zweiter Abschnitt Eintragungen in das by Deal Top"> Grundbuch[Blockierte Grafik: http://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png] §29 )


    (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem by Deal Top"> Grundbuchamt[Blockierte Grafik: http://cdncache-a.akamaihd.net/items/it/img/arrow-10x10.png] offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
    (2) (weggefallen)
    (3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.


    sind alle unbeurkundeten Absprachen nicht Bestandteil des Kaufvertrages und somit nichtig!!


    So ist der Ablauf!


    Der Notar veranlasst und überwacht die korrekte und reibungslose Umschreibung des Eigentums. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, teilt der Notar dem Käufer die Kaufpreisfälligkeit mit. Der Verkäufer muss anschließend dem Notar den Erhalt des Kaufpreises schriftlich mitteilen.
    Mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises beim Verkäufer gehen die Nutzen und die Lasten der Immobilie (N/L) auf den neuen Eigentümer über.
    Nun sind Sie der Eigentümer und erhalten die Schlüssel für Ihre neue Immobilie.
    Bis zu diesem Punkt vergehen in der Regel 4-6 Wochen.
    Umschreibung des Grundbuches
    Vom zuständigen Finanzamt wird die Grunderwerbssteuer erhoben (5% des Kaufpreises). Sie erhalten einen Grunderwerbssteuerbescheid, den Sie umgehend zahlen müssen. Ist die Grunderwerbssteuer bezahlt, erhält der Notar vom Finanzamt die sogenannte “Unbedenklichkeitsbescheinigung”.
    Jetzt wird die endgültige Umschreibung im Grundbuch vollzogen. Dieses Prozedere dauert in der Regel 3-4 Monate. Nach der Umschreibung erhalten Sie vom Grundbuchamt Ihren Grundbuchauszug.
    Achtung: Leisten Sie nie im Vorfeld Anzahlungen oder Abschläge direkt an den Verkäufer! Sollten Sie eine Vorauszahlung vereinbaren, leisten Sie diese immer nur auf ein sogenanntes „Notaranderkonto“ direkt an den Notar. Auf diesem Konto bleibt das Geld so lange, bis das Eigentum auf Sie umgeschrieben wurde.