Zitat von "schnaffti"Alles anzeigenServus zusammen,
hab mal ne Frage zur vertraglichen bzw. deliktischen Haftung.
Ich seh das schon richtig, wenn ich die Frage nach de beiden Gesichtspunkten erörtere, dan schau ich immer, ob ich bei vetraglicherHaftung irgendetwas aus dr Garantenstellung ziehen kann, also z.B. im Krankenhaus gibts doch so garantenstellung des Trägers und die muss der doch erfüllen (vertraglich sozusage, als Eselsbrücke) und deliktisch schau ich immer, ob ich eine Straftat nchweisen kann (wen ich streng nach Definition gehe dann schau ich ob ein Tatbestand da ist, ob der schuldhaft udn rechtswidirg war)
Mal angenommen, bei so ner Haftungsfrage im Krankenhaus steht nix über vertagliche, deliktische Haftung, ist es schon ratsam, immer beide Haftungsseiten anzuschauen und zur Diskussion zu stellen?
Mann oh mann, nächste Woche ist schon Prüfung und erst jetzt fangen ein paar Dinge an, mir klar zu werden...
Allen die fleißig oder verzweifet beim Lernen sind viel Glück und gutes Durchhaltevermögen
und schon mal Danke fürs Frage beantworten
Grüße schnaffti
Hallo schnaffti,
mit dem Thema kämpfe ich auch etwas.
Vielleicht hilft dir folgende Erklärung (ich übernehme aber keine Gewährleistung für die Richtigkeit!):
Die vertragliche Haftung
Es besteht z.B. ein Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus (Aufnahme- und Behandlungsvertrag). Wird ein Bestandteil aus dem Vertrag verletzt wird das Verschulden geprüft (wer hat die Verletzung zu vertreten?). Hat z.B. ein frisch ausgelernter Arzt eine OP vorgenommen für die er noch nicht die nötige Erfahrung hat, weil der erfahrene Arzt erkrankt ist, und hat die OP nicht fachgerecht durchgeführt und der Patient darauf hin erneut durch einen kompetenten Arzt operiert werden muss, kann dies eine Verletzung des Vertrages darstellen.
Wer hat das zu verantworten? Der Arzt oder der KH-Träger?
In erster Linie ist der Träger haftbar, weil er dafür verantwortlich ist qualifiziertes Personal auszuwählen, die den Anforderungen gerecht werden können.
Der verantworltich Arzt ist erkrankt und der junge Arzt hat die OP trozt mangelnder Fähigkeiten durchgeführt.
Für den Träger kommt das Organisationsverschulden in Frage, weil er nicht für ädaquaten Ersatz bzw. für eine kompetente Vertretung gesorgt hat. Im Zweifelsfall hätte die OP verschoben werden müssen.
Für den Arzt kommt das Übernahmeverschulden in Frage, weil er die OP nicht hätte durchführen dürfen, da ihm die erforderliche Erfahrung fehlte.
Er hat somit fahrlässig gehandelt.
Dazu steht im BGB §276, Abs.2: Fahrlässig handel, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Daraus resultiert eine fahrlässige Körperverletzung nach StGB §229 und fällt unter die deliktische Haftung!
Deliktisch, weil es eine unerlaubte Handlung ist und eine Verletzung des Rechtsgutes darstellt.
Der Arzt ist ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (da hängt es bei mir!) des Krankenhauses und somit nicht direkt haftbar. Der Träger hat die Verantwortung dafür zu übernehmen. Gegenüber dem Arzt hat der Träger die arbeitsrechtliche Displinarmöglichkeiten wie die Abmahnung, Kündigung und/oder Beteiligung am zu leistenden Schadenersatz.
Die Folge aus der vertraglichen Haftung können Schadensersatz/Schmerzengeld sein. (siehe dazu §§ 249, 253 BGB).
Die deliktische Haftung:
Voraussetzung ist hier die Verletzung eines Rechtsgutes aufgrund unerlaubter Handlungen. Die Definition des Rechtsgutes steht in §823 BGB:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das LEBEN, die GESUNDHEIT, die FREIHEIT, das EIGENTUM oder ein SONSTIGES RECHT eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." (Verweis auf §253 BGB).
Wegen der Garantenstellung nach StGB §13 strauchel ich auch.
Dort heißt es: BEGEHEN DURCH UNTERLASSEN "Wer es unterläßt einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetz gehört, ich nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht."
Der Erfolg im o.g. Beispiel ist für mich die verfuschte OP mit der Folge, dass der Patient sich einer weiteren OP zur Korrektur unterziehen muss. Der Arzt hat es "erfolgreich" geschafft den Pat. zu einer zweiten OP zu bringen. Der Erfolg der 2.Op wäre abzuwenden gewesen, wenn er die OP unterlassen hätte.
Das ist kompliziert wie ich finde.
Ein einfacheres Beispiel finde ich zum Thema Garantenstellung folgendes:
Ein Pat. hat eine kieferchirugische ambulante OP hinter sich gebracht. Weil der Pat. so viel angst hatte, erhielt er ein Beruhigungsmittel, welches die Verkehrstauglichkeit einschränkt. Der Arzt hat ihn darüber nicht nachweislich informiert und ihn nach der OP heim fahren lassen. Der Pat. baut einen Unfall mit Todefolge.
In diesem Fall hat der Arzt eine Garantestellung, weil er es unterlassen hat den Patienten über die Nebenwirkungen aufzuklären um den Erfolg (= Unfall mit Todesfolge) abzuwenden. Er hat somit fahrlässig gehandelt (§276 BGB, Abs.2)
Hier bin ich mir selbst aber unsicher, ob nicht eine grobe Fahrlässigkeit besteht. Weil grobe Fahrlässigkeit (glaube ich) auch den Vorsatz beinhaltet. Vorsatz bedeutet wiederum das Wissen und bewusste Wollen zur Tat. Dies mag ich dem Arzt nicht unterstellen. Die alleinige Fahrlässigkeit kommt mir persönlich etwas milde vor, weil ein Arzt einfach in seinem Routinealltag an diese wichtige Aufklärungpflicht zu denken hat. Da gibt es meiner Meinung nach keine Ausreden.
Mmmh, so das war´s.
Ich merke grad, dass ich hier selbst noch viel für mich zu klären habe. Das Beste wird es sein, wenn ich eine Freundin anrufe und es mir noch einmal erklären lasse (sie ist Staatsanwältin ^^).
Viel Erfolg wünsche ich uns allen für die kommende Woche!
Wieder "vollere" Grüße
von
Franka