Arbeitsunfähigkeit

  • Hallo!


    Kann mir bitte jemand sagen, wie lange man ohne AU-Bescheinigung zu Hause bleiben darf?


    Bis zu 3 Tage oder muss man ab dem 3. arbeitsunfähigen Tag schon eine AU-Bescheinigung abgeben? Gibt es auch eine besondere Regelung für den öffentlichen Dienst?


    Danke!

  • Guten Morgen,


    bis zu 3 Tagen darfst du ohne AU-Bescheinigung zu Hause bleiben, ab dem 4-ten Tag musst du sie vorlegen: § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.


    Dies gilt jedoch nur, wenn nichts anderes vereinbart! D.h. auch im öffentlichen Dienst können kürzere Mitteilungsfristen vereinbart werden. Mir ist keine Sonderregelung bekannt, die das im ÖD generell regelt.


    Grüße
    Ewelina

  • Hallo!


    Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht die AU auch schon für den ersten Tag zu verlangen.
    Auch § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz:
    (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
    unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
    ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
    an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
    Bescheinigung früher zu verlangen.


    Es kommt also darauf an, was dein Arbeitgeber von dir verlangt.

  • Ich sehe das auch so wie User3. Gab es nicht erst neulich den Fall, dass eine Frau ihre Klage verloren hat, weil sie ihre Krankmeldung erst ab dem dritten und nicht schon am ersten Tag verzeigen wollte? Ich glaube es war eine Mitarbeiterin des WDR, wenn ich mich recht erinnere.

  • klar, machen sie auch meistens. Der Paragraph greift erst, wenn nichts anderes vereinbart wurde.


    Durch den Zusatz " Der Arbeitgeber ist berechtigt......früher zu verlangen" ist die Berufung auf Günstigkeitsprinzip hier ausgehebelt. Wohl deshalb hat die Frau die Klage verloren (ohne den Fall näher zu kennen)


    Grüße
    Ewelina