Gesetzlich versicherte Arbeitslose sind in der Regel im gesetzlichen System und ebenso in der Versicherung für den Pflegefall (Pflegeversicherung) pflichtversichert. (Die Beitragsregelung gilt demnach auch hier.) Im Hinblick auf die Versicherungspflicht gibt es aber Ausnahmen. Bei Erfüllung gewisser Kriterien ist es möglich, sich von der Pflichtversicherung für Arbeitslose befreien zu lassen. Die Versicherungsfreiheit während der Arbeitslosigkeit ist ebenso an gewisse Kriterien geknüpft.
In der der Regel besteht der Versicherungsschutz bei der Krankenkasse fort, die diesen vor der Arbeitslosigkeit geleistet hat. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist sowohl zu Beginn des Bezugs von Leistungen als auch währenddessen möglich, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. (Über Regelungen zur Arbeitslosigkeit informiert die Bundesagentur für Arbeit in einer Broschüre.)
Während des Urlaubs ist man in der Regel krankenversichert. Da meine Angaben hierzu nicht vollständig sein müssen, sollte man sich vor der Kündigung bei seiner Krankenversicherung auf jeden Fall individuell beraten lassen und entsprechend informieren. Ich bin mir nicht sicher ob das auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung gilt.
LG
Garfield