Gesundheitsrecht:

  • Hallo ihr Lieben,


    irgendwie stehe ich auf dem Schlauch - schaut Euch mal bitte die Frage an:


    Frage: In der Notaufnahme eines KH wird ein Patient eingeliefert, der ohne Bewusstsein ist. Offenbar handelt es sich um einen Obdachlosen. Er hat seinen Personalausweis bei sich und ist aus derselben Stadt; Angehoerige sind aber nicht erreichbar. Eine Krankenversicherungskarte hat er nicht bei sich. Aufgrund der Unterlagen einer frueheren Behandlung ist bekannt, dass er vor 8 Jahren bei der DAK versichtert war. Diese kann aber auf telefonische Anfrage keine Mitgliedschaft mehr feststellen. Der damls freiwillig versichtere Selbststaendige wurnde im Jahr 2006 wegen Beitragsrueckstaenden von der Krankenkassen ausgeschlossen.


    a) Erlaeuteren Sie, unter welchen Umstaenden die DAK dennoch als Kostentraeger zustaendig sein koennte.


    Antwort IHK: Der Patient koennte gemaess #5, Abs. 1, Nr. 13 SGB V rueckwirkend zum 1. April 2007 versicherungspflichtig geworden sein, sofern erzuletzt vor diesem Tag gesetzlich versichtert war (also nach dem Ausschluss durch die DAK keine andere Krankenversicherung hate). Dann ist er gemaess #174, Abs. 5 SBG V wieder Mitglied beider DAK.



    Ich verstehe das gar nicht - die haben ihn rausgeworfen weil er nicht zahlt, wieso ist er nun doch rueckwirkend wieder versichert - es wurden keine Betraege gezahlt. Die Paragraphen: #5, Abs. 1, Nr. 13 SGB V und #174, Abs. 5 SBG V kann ich nicht nachvollziehen.


    Heisst es dann er ist nur bis zum 1. April 2007 rueckwirkend versichert, d.h. ab dem 2. April 2007 ist er dann doch wieder ohne Krankenversicherung, oder?



    Schreib mal was ihr denkt & lieben Dank vorab!


    GLG

  • Arzt (im KH) operiert fehlerhaft in dem er statt die Eierstöcke die Blase durchtrennt. Kann hier das KH Träger und der Arzt verklagt werden, denn dieser Körperverletzung begangen hat (zivilrechtliche Ansprüche)? Oder nur KH Träger, weil Arzt Erfüllungsgehilfe ist :(