Insolvenzordnung

  • Es steht aber auch nichts von selbst ausgedruckten Unterlagen!

    Die Hilfsmittelliste kennt aber durchaus den Begriff "in gebundener Form". Das war nämlich früher so als Voraussetzung für die gestattete Formelsammlung beschrieben. In der Hilfsmittelliste sind "Gesetzestexte..bzw Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind" erlaubt. Gesetzestexte gibt es ja nicht in gebundener Form (auch das weiße BGB in der beck/dtv Reihe ist eine Gesetzessammlung), auf was soll sich denn die erlaubten Gesetzestexte sonst beziehen. Wir haben das in einer IHK-Schulung über Prüfungsrecht diskutiert und unsere IHK-Juristin hat offizielle Ausdrucke eindeutig für zulässig erklärt.
    Allerdings halten sich viele IHKs eben nicht an diese eindeutige Auslegung, sondern verlangen eine gebundene Form.

  • Du hast jetzt leider nur die Meinung einer Juristin wiedergegeben. Argumente fehlen leider. Es ändert sich an meiner Aussage, dass selbst ausgedruckte Unterlagen nicht explizit aufgeführt sind, GAR NICHTS!


    Eine juristische Einzelmeinung als die "eindeutige Auslegung" (was schon ein Widerspruch in sich ist) darzustellen, ist schon sehr mutig. Haltet euch jeweils an die Vorgaben der jeweiligen Kammer und gut ist. Es bedarf sicher einer größeren Klärung im Rahmen eines rechtlichen Überdenkungsprozesses, um dort Klarheit zu schaffen.


    Das werde jedoch weder ich schaffen, noch du, noch eine einzelne Juristin. Also abwarten und Tee trinken. Die Formulierung ist nicht eindeutig, daher gibt es dabei auch unterschiedliche Kammermeinungen. Ich habe fertig! :)

  • Argumente fehlen leider.

    In der Hilfsmittelliste sind "Gesetzestexte..bzw Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind" erlaubt. Gesetzestexte gibt es ja nicht in gebundener Form (auch das weiße BGB in der beck/dtv Reihe ist eine Gesetzessammlung), auf was soll sich denn die erlaubten Gesetzestexte sonst beziehen.

    Wenn das kein Argument ist?


    Die Hilfsmittelliste kennt aber durchaus den Begriff "in gebundener Form". Das war nämlich früher so als Voraussetzung für die gestattete Formelsammlung beschrieben.

    Auch das ist ein Argument. Die IHK-Hilfsmittellisten verwenden ausdrücklich die Forderung nach gebundener Form, wenn sie dies verlangen. Wenn von einer gebundenen Form nicht die Rede ist, wird diese auch nicht verlangt.


    Auf der anderen Seite wird die Prüfung von der rechtlich selbständigen örtlichen IHK durchgeführt. Wenn diese auf eine gebundene Form besteht und die bundesweit einheitliche Hilfsmittelliste damit spezifiziert / interpretiert kann man natürlich argumentieren, dass der Gleichgrundsatz mit der Forderung nach einer gebunden Form noch nicht verletzt ist. Über solche Fälle wurde vor ein paar Jahren gestritten, als bestimmte Formelsammlungen von manchen IHKs zugelassen und von andern verboten wurden. Dies ist jetzt durch eine identische Formelsammlung für alle Teilnehmer behoben worden.