Freiwillige Nachprüfung möglich?

  • Hallo,


    ich habe heute meine Ergebisse der Prüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" vom 15.03. erhalten. Nun habe ich alle Fächer bestanden, in "Recht und Steuern" allerdings nur mir 56 Punkten. Weiss jemand, ob es die Möglichkeit einer freiwilligen, mündlichen Nachprüfung gibt, um diese Note evtl. noch zu verbessern?


    Vielen Dank im Voraus.

  • Hey!


    ich hab wegen einer freiwilligen Nachprüfung bei der IHK schon angerufen weil ich auch gerne in Recht und Steuern freiwillig nachschreiben würde..


    Also das geht!!!


    Du darfst einmal freiwillig nachschreiben allerdings zählt dann auch diese Note.. d.h. wenn du da schlechter sein solltest dann kannst du nicht auswählen zw. den zwei Prüfungen sondern nur die letzte Prüfung zählt dann... :|


    LG Spiky

  • Hallo Spiky,


    danke für deinen Beitrag. Dass es möglich ist, die Prüfung freiwillig nochmal zu schreiben ist mir bekannt, steht auch in der Prüfungsordnung so. Allerdings erst in einem halben Jahr bei der nächsten Prüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen". Da ich aber bereits diese Woche schon die handlungsspezifische Prüfung schreibe, kommt das für mich nicht in Frage.


    Mir geht es aber darum, die Prüfung mündlich (ähnlich einer mündlichen Nachprüfung) zu wiederholen. Wie TK bereits mitteilte, war dies auch mal möglich. Ich habe bereits bei der IHK angerufen und warte immer noch auf eine Rückmeldung, da man mir nicht mal dort diese Frage beantworten konnte. Es hätte wohl noch niemand so etwas gefragt bzw. vorgehabt (was ich mir nun schwer vorstellen kann). Deshalb warte ich jetzt ab, bis die IHK sich meldet.


    Gruß

  • diesbezüglich hatte ich bereits einmal eine Frage an die IHK gestellt.
    Hatte Rewe bestanden, war aber mit der Note unzufrieden.


    Hier die Antwort der IHK:
    "[...] die Wiederholung einer erfolgreich abgelegten Prüfung bzw. eines erfolgreich abgelegten Prüfungsteils ist nicht möglich. Gemäß § 8 VO kann immer nur eine (Teil-)Prüfung, die nicht bestanden wurde, wiederholt werden. Und nur im Rahmen solch einer Wiederholungsprüfung können auch bestandene Prüfungsleistungen (einmal) wiederholt werden. "


    Hier der Wortlaut der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Gepr. Wifawi vom 26.08.2008, § 8 (2):
    "[...] Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung."


    Was ist denn nun richtig? Wenn die Wiederholung prinzipiell möglich wäre (siehe Prüfungsverordnung), gilt das dann auch für einzelne Fächer (z.B. nur 90min Rewe-Prüfung und die restlichen Ergebnisse bleiben wie sie sind)?


    Gruß


    Sapperlot