Hallo,
keine Rechtsberatung im Einzelfall, nur mal allgemein: Da die Eigentumsübertragung an einer Immobilie gem. §§ 925, 873 BGB über Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgt, empfiehlt sich für den Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ins Grundbuch. Damit erwirbt er ein Anwartschaftsrecht, d. h. der Eigentümer der Immobilie kann diese nicht einfach an einen Dritten verkaufen. Hat der Käufer dies versäumt, hat er weder Anspruch auf Eigentumsübertragung noch auf Schadensersatz.
LG
-Tim