Frage zu Recht und Steuern

  • Hallo,


    keine Rechtsberatung im Einzelfall, nur mal allgemein: Da die Eigentumsübertragung an einer Immobilie gem. §§ 925, 873 BGB über Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgt, empfiehlt sich für den Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ins Grundbuch. Damit erwirbt er ein Anwartschaftsrecht, d. h. der Eigentümer der Immobilie kann diese nicht einfach an einen Dritten verkaufen. Hat der Käufer dies versäumt, hat er weder Anspruch auf Eigentumsübertragung noch auf Schadensersatz.


    LG
    -Tim

  • Zitat von "9MalKlug"

    Mit der Agentur war alles geregelt (2 übereinstimmende WE)


    Ja, aber: Par 311b BGB:
    "Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.
    (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
    ..."


    Kein Vertrag -> keine Ansprüche. :(


    MfG
    Karsten