Hallo,
ich habe im März den 1. Prüfungsteil absolviert (WBQ) und mit im Schnitt 77 Punkten auch einigermaßen ordentlich abgeschnitten. Da ich in RW und UF dooferweise die jeweils letzte Aufgabe auf der Rückseite übersehen habe, bin ich dennoch unzufrieden und wollte diese beiden Fächer wiederholen (obwohl ich sie mit 64 bzw. 65 Punkten bestanden hatte). Im Hinblick auf die Formulierung in § 8 der Prüfungsordnung "...Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung." war ich eigentlich sicher, dass dies auch möglich ist. Ich bin auch gar nicht unbedingt so total notengeil, aber ich habe eben ausgerechnet in RW Note 4, arbeite seit Jahren im RW und will mich bestimmt nicht mit einem Zeugnis bewerben, in dem in RW eine 4 steht...
Ich rief die IHK an um mich zu informieren wie ich einen entsprechenden Antrag für die Herbst Prüfung stellen soll. Die 1. Mitarbeiterin hat mir davon abgeraten ("es könnte ja auch schlechter werden...") aber sie stimmte mir zu, dass dies auch in meiner Konstellation möglich ist. Sie hat mich dann an einen Kollegen weiterverbunden, der diesen § 8 aber anders interpretiert und der Auffassung ist, dass bestandene Prüfungsteile nur dann wiederholt werden können, wenn man in mindestens einem Fach durchgefallen ist.
Das ist für mich überaus frustrierend und ich verstehe auch den Sinn nicht so wirklich. Es ist doch ungerecht, wenn jemand zur Notenverbesserung auch eine bestandene Prüfung wiederholen kann wenn er in einem Fach durchgefallen ist, wohingegen jemandem der in allen Fächern durchgekommen ist diese Möglichkeit komplett verweigert wird. Konsequent wäre es doch dann, wenn Wiederholer auch wirklich nur die Fächer wiederholen dürften in denen sie vorher scheiterten.
Hab mir nun auch mal die Verordnungen anderer Fachwirte angesehen (bei denen die WBQ auch identisch ist) und festgestellt, dass es diesbezüglich immer leicht unterschiedliche Formulierungen gibt. Beim Küchenmeister oder auch beim Veranstaltungsfachwirt z. B. steht "...Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen...". Diese Formulierung ist für mich sogar noch eindeutiger als beim WiFaWi und es ist doch auch kaum vorstellbar, dass ein (angehender) Veranstaltungsfachwirt die WBQ in dieser Konstellation wiederholen darf und ein Wirtschaftsfachwirt nicht (welchen Sinn würde der Gesetzgeber da wohl sehen?).
Ich bin jedenfalls echt orientierungslos und würde mich freuen, wenn sich da jemand auskennt (die Koryphäe Reinhard?) oder sogar schon selber Erfahrung mit so einer Wiederholungsprüfung oder einem entsprechenden Antrag gemacht hat.
Danke für alle Antworten!
LG
Martin