Nein, du kannst in nem halben Jahr oder so den Lösungsbogen kaufen. Bis dahin ist das bis auf die Korrektoren voll übel schwer geheim, weil du könntest das ja bei Prüfungseinsicht benutzen und so.
WBQ 22.10.2015
- Premutos1982
- Erledigt
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Timeburner: Hätte ich dann in dem anderen Thread die Aufgaben überhaupt schreiben sollen???
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Aus dem Gedächtnis schreiben ist ja was anderes.
Das ist nur um Einsprüche zu erschweren, und die direkte Kopie würde auch nicht passen von wegen Copyright.
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Bei mir habe ich gemerkt das die zeit mich extrem unter druck gesetzt hat obwohl ich mich meiner Meinung nach gut vorbereitet habe kamen viele Sachen einfach nicht raus.
Wie schien bei euch die zeit gewesen zu sein? -
Von der Zeit her fand ich es ganz angenehm. Im Vorfeld wurde bei uns immer Panik gemacht, wie sehr die Zeit drängt in den Prüfungen. Das kann ich zumindest von der Prüfung jetzt nicht behaupten. Sogar Recht und Steuern war zeitlich alles andere als knapp. ReWe war nach 50min bei mir beendet, da empfand ich über eine Stunde Pause zwischendurch schon als recht nervend, weil man ja doch einfach nur fertig werden will
Insgesamt wars aber ganz gut. Einzig die Fragen bei UF haben mich etwas enttäuscht. Hätte man auch direkt "Personalziele" nennen können...
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Hallo zusammen,
bin überall nach der Lösung für die Aufgabe 2 mit dem Pachtvertrag bei Recht/Steuern am suchen. Leider finde ich nichts.
Kennt einer von euch die Lösung?Vielen Dank schon mal
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Zu der Sache mit dem Pachtvertrag:
Ich meine, dass alle fest verbunden Sachen eines Grundstücks Eigentum des Grundstückbesitzers ist. Hab dazu nun aber keinen Paragraphen. Die Frage, ob das Gebäude mit ende des Pachtvertrages weg muss, antwortete ich, dass das im Ermessen des Verpächters ist, da der Verpächter ja der Eigentümer ist und der Verpächter dem Bau der Lagerhalle(?) zugestimmt hat.
Keine Ahnung, ob das so richtig ist.
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Hallo,
ich hab dazu BGB §§ 591 Wertverbessernde Verwendung, sowie BGB §§596 Rückgabe der Pachtsache gefunden.
LG
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Da sie nur einem vorübergehenden Zweck dient, ist sie kein wesentlicher Bestandteil
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Da sie nur einem vorübergehenden Zweck dient, ist sie kein wesentlicher Bestandteil
Ganz genau. Siehe dazu § 95 BGB. Die Pflicht zur Rückgabe der Pachtsache ergibt sich aus § 581 (2) BGB i.V.m. § 546 (1) BGB. §596 BGB bezieht sich nur auf Landpachtverträge,also auf Grundstücke, die zur Landwirtschaft verpachtet werden.Da aber die gesetzlichen Bestimmungen bei b) nicht verlangt waren, genügt als Antwort: Rückgabe des Wiesengrundstücks und Abbau der Lagerhalle.
mfg
Martin