Hallo zusammen,
darf ein Querverweis im Gesetzbuch nur einen Paragraphen oder auch dessen Paragraphennahmen enthalten?
Darf ich das Alphabetische Register um weitere Eintragungen mit Paragraphen und Seitenverweisen erweitern?
VG Mike
Hallo zusammen,
darf ein Querverweis im Gesetzbuch nur einen Paragraphen oder auch dessen Paragraphennahmen enthalten?
Darf ich das Alphabetische Register um weitere Eintragungen mit Paragraphen und Seitenverweisen erweitern?
VG Mike
Hallo Mike,
Verweise auf andere Paragraphen darfst du anbringen. Jedoch mit dem paragraphennamen, dies solltest du tunlichst vermeiden. Die genaue rechtliche Grundlage kann dir hierzu ggf. TK geben.
Gruß
Tobster
Danke Tobster, weißt du wie es mit Ergänzung des Registers aussieht?
Evtl. kann TK hierzu noch was sagen?
VG Mike
Hallo Mike,
die Ergänzung des Registers ist kein Querverweis und m.E. daher unzulässig. Evtl. kannst Du Dir mit Post-Its als Lesezeichen behelfen, wenn Du Dich an bestimmte Paragraphen erinnern möchtest. Auf den Post-Its darf dann lediglich ein Paragraph stehen und ggfs. ein Wort aus dem Titel des Paragraphen.
Innerhalb des Gesetzbuchs darfst Du anstreichen, unterstreichen, durchstreichen und markieren, jedoch nichts hineinschreiben.
Viele Grüße
Tiba
Hallo,
Tiba hat alles dazu gesagt.
Hinweis: Die Grundlage ist die Hilfsmittelliste. Dort steht: "Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."
Man kann also an den § 925 einen Pfeil machen und § 873 und § 311 b als Verweis reinschreiben.
Und auch "§ 311 b Verträge über Grundstücke"
Was streng genommen nicht geht ist z. B. "§ 110 BGB Taschengeldparagraph", da das Wort "Taschengeldparagraph" im Titel nicht vorkommt.
LG
-Tim
Man kann also an den § 925 einen Pfeil machen und § 873 und § 311 b als Verweis reinschreiben.
Und auch "§ 311 b Verträge über Grundstücke"
Verweise auf andere Paragraphen darfst du anbringen. Jedoch mit dem paragraphennamen, dies solltest du tunlichst vermeiden. Die genaue rechtliche Grundlage kann dir hierzu ggf. TK geben.
Hallo Tobster und TK,
danke für eure Hinweise, auch wenn Ihr hier wohl unterschiedlicher Meinung seid (siehe oben).
Ich halte mich jetzt mal an TK, da ich über ihn weiß, dass er selbst Prüfer bei der IHK ist und die Regeln genau kennt.
Danke auch an TK mit dem Hinweis zum Taschengeldparagraphen. Das dies schon eine Kommentierung darstellt, ist mir bewusst.
VG Mike
Hallo Mike,
Ich denke Grundlegend nicht, dass TK und meine Wenigkeit hier unterschiedlicher Meinung sind.
Siehe die Bezeichnung: "unkommentierte Fassungen verwendet werden".
Gruß
Tobster
Nachtrag (Anmerkung: nur die untere Hälfte lesen. )
Hier ist es anschaulich dargestellt: https://www.ihk.de/blueprint/s…n-gesetzestexten-data.pdf
Das BGB arbeitet nun mal mit der Verweisungstechnik. Daher dürfen Verweise angegeben werden wie in jeder Rechtklausur an einer Hochschule auch.
Hallo Tobster,
mit "unkommentierte Fassung" ist in erster Linie reiner Gesetzestext gemeint, ohne professionelle Kommentierung wie z. B. dem "Grüneberg" (BGB) oder dem "Nagel" Sachenrecht.
Der "Grüneberg" trägt den Titel "Bürgerliches Gesetzbuch". Also könnte jemand auf die Idee zu kommen, dieses BGB mitzunehmen. Dem schiebt man einen Riegel vor.
LG
-Tim
Jetzt bin ich restlos verwirrt...
Nach mehrmaligem Lesen von TKs Anhangs:
https://www.ihk.de/blueprint/s…n-gesetzestexten-data.pdf
.. habe ich das aber so verstanden, dass ich IM GESET ausschließlich mit Paragraphen-Nummern arbeiten darf.
"
Zulässige Schreibweise von Querverweisen
§ 40 oder bei einem Verweis auf einen anderen Gesetzestext § 30 HGB
"
Paragraphennamen hingegen wären ausschließlich AUF KLEBEZETTELN erlaubt.
"
Bei der Beschriftung von Lesezeichen/Klebezetteln haben Sie folgende Möglichkeiten:
Beispiel: § 105 Nichtigkeit von Willenserklärung
- § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105
- Nichtigkeit Willenserklärung
- oder ein Stichwort aus dem Paragraphentitel evtl. auch abgekürzt
Andere Stichworte (z. B. aus dem Inhalt des Paragraphen) dürfen nicht verwendet werden
"