Frage zu - WQ Prüfung FJ 2016 - Recht und Steuern - Aufgabe 4

  • Hallo zusammen,


    kurz zum Sachverhalt, ich weiß nicht ob ich die Prüfungsfrage im Original hochladen darf (von wegen Copyright)?


    A GmbH (Käufer) und B AG (Verkäufer) vereinbaren mündlich unter Zeugen ein Grundstücksgeschäft zu 150 TEUR.

    Um Steuern zu sparen schließen Sie dann aber beim Notar zum Schein einen Vertrag von 120 TEUR.

    Die A GmbH will später von der zusätzlichen Forderung von 30 TEUR natürlich nichts mehr wissen.


    Die Fragen sind:


    a) Ob die A GmbH eine vertragliche Verpflichtung aus dem not. KV hatte?

    b) Ob die B AG aufgrund des mündl. KV eine Forderung über die restlichen 30 TEUR hat.


    zu a) In der Musterlösung interpretiert die IHK den notariellen KV als nichtig, weil er ein Scheingeschäft ist

    und sagt es wäre kein Zahlungsanspruch gegeben.


    zu b) Sagt die Musterlösung das es dem mündlichen KV zwar an Form mangelt, er aber durch Auflassung und Eigentumsübertragung gültig geworden ist.

    Und die B AG die 30 TEUR fordern kann.


    Ich habe den Fall in meiner Lösung so interpretiert:

    https://i.ibb.co/GPbFDYX/Sim-2023-02-12-WBQ-FJ-2016-Recht-Steuern-006.jpg


    Also genau umgekehrt.

    Gibt es hier Auslegungsspierlaum oder habe ich da was falsch verstanden?


    VG Mike

  • Hallo Mike,


    übler Fall, der den Rahmenplan sprengt. Der zentrale Punkt ist hier § 311b Abs. 1 S. 2

    "Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen."


    Andererseits ist die von der IHK geäußerte Rechtsansicht nicht (mehr) richtig, siehe hier: https://www.anwalt.de/rechtsti…liengeschaeft_114032.html


    Ich hoffe sehr, dass sowas nicht nochmal drankommt.


    LG

    -Tim

  • Hallo Mike,

    ich hätte hier so argumentiert wie die IHK.

    Zu a): Es kann keine vertragliche Verpflichtung entstehen, wenn der Kaufvertrag von vorneherein nichtig ist, da Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB.
    Dieser vor dem Notar geschlossene Vertrag ist von beiden Seiten nicht mit diesem Betrag (120 TEUR) gewollt, sondern eigentlich mit 150 TEUR.


    Zu b):

    Der Verkäufer kann den Restbetrag von 30 TEUR fordern, wenn ein ein gültiger KV über den Betrag vorliegt.

    Grundsätzlich ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB für den Vertrag über ein Grundstück die notarielle Beurkundung nötig. Da aber Auflassung und Eigentumseintrag im Grundbuch bereits erfolgt sind, ist gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB der mündliche Kaufvertrag gültig geworden und der Verkäufer (B AG) kann den Restbetrag von 30 TEUR fordern.


    Ich hoffe, das hilft dir weiter.


    LG

    Lina

  • Hallo Tim,


    danke für deinen Kommentar und den Link.


    Ich habe die Argumentation der IHK über die Musterlösung und Paragraphen nun nachvollzogen und verstehe diese auch.

    Wieder was gelernt.


    Hatte aber trotzdem im Urin, dass es sich hier um ein absolut strittiges und weitreichendes Thema handeln muss.


    Nur aus Interesse. Wie hättest du meine Antwort mit Gesetzestand bewertet. Wären da Punkte drin gewesen?

    a) max. 8P

    b) max. 12P

  • Hallo Mike,


    nur noch mal als Hinweis - die Lösungen der IHK sind keine Musterlösungen. Sie sind lediglich Lösungshinweise und sollen lediglich den Rahmen der zu erwartenden Prüfungsleistung abstecken.

    Der Arbeitsauftrag in der erwähnten Aufgabe lautet "Erläutern Sie". Deine verlinkte Antwort entspricht dem m.E. nicht.


    Viele Grüße

    Tiba