Wirklich 1 Jahr Wartezeit bei Wiederholung?

  • Hi,


    jetzt habe ich mal wirklich eine ganz bescheidene Frage, die mir auch erst heute in den Sinn gekommen ist als ich den Anmeldeschluss für WBQ FJ 2015 gesehen habe.
    Für den nicht unrealistischen Fall, dass man eine oder mehrere Teilprüfungen wiederholen muss, ist denn da die Wartezeit wirklich 1 Jahr?
    Beispiel WBQ wurde am 23.10.2014 geschrieben, Ergebnisse wurden für KW 49/50 angekündigt, hat also noch gar niemand, aber Anmeldeschluss für Wiederholungen im Frühjahr 2015 war bereits am 10. November 2014 also lange bevor man die Ergebnisse hat.


    Das kommt mir nun doch recht "seltsam" vor, muss man wirklich 1 Jahr warten, um Teile zu wiederholen oder wird das in der Praxis gehandhabt etwas flexibler gehandhabt?
    Weiß denn da wer was genaueres oder hat es gar schon mal durch?


    Gruß
    Masara

  • Hallo Reinhard,


    ich habe obigen - zu optimistischen ;) - Beitrag gelöscht. Es gibt in der Tat keinen Rechtsanspruch für Wiederholer, sondern es liegt im Ermessen der jeweiligen IHK (Rücksprache mit einer IHK-Juristin).


    Würde eine IHK das immer so durchziehen und Prüflinge ein Jahr warten lassen, dann würde ich meinen TN empfehlen, sich prophylaktisch anzumelden und nach Bekanntgabe der Ergebnisse sich gegebenenfalls wieder abzumelden. Dann wird es die Kammer schnell leid sein ... :evil:


    Zitat

    aber zB IHK Frankfurt: Anmeldeschluss war 1. NOVEMBER !!!


    Wo liegt hier der tiefere Sinn?


    LG
    -Tim

  • Danke euch beiden, das habe ich vermutet und den Sinn dahinter habe ich auch noch nicht so richtig gefunden, zumal das rein "vorsorgliche" Anmelden in Verbindung mit einer Abmeldung aus jeglichem Grund, bei meiner IHK zumindest eine Stornogebühr in Höhe von wenigstens 30% abverlangt. Aber nach Rücksprache mit meiner IHK ist es hier tatsächlich so, dass es für die aktuellen Teilnehmer eine Art Sonderanmeldeschluss gibt für den Fall eines Nichtbestehens. :thumbup: