Betriebswirt Herbst 2016 Austausch

  • Swot strategien sind das nicht folgende:


    Stärken/Chancen
    Stärken/Risiken
    Schwächen/Chancen
    Schwächen/Risiken


    Und man musste die Aussagen gegenüberstellen.




    Warum wird hier vom Mietvertrag gesprochen? Es ging doch eher um AGB da es vorformulierte Vertragsklauseln waren. Und die ganze Aufgabe ging doch nur um AGB. Oder seh ich was falsch? Da kann man doch nicht das Mietvertragsrecht nehmen mit 3 monate kündigungsfristen etc.

  • Ich bin bei einem Dienstleister angemeldet, leider hat sich dann der Ort verändert, so dass ich zu vielen Vorlesungen nicht fahren konnte. Zudem ist es so, dass die Fortbildung ca. 14 Monate geht, ich habe diese im März diesen Jahres begonnen. D.h. einige Fächer hatten wir noch nicht im Unterricht aus der Prüfung, da ich die Prüfung mit einer Freundin vorgezogen habe. Ich sag mal so in Karlsruhe zahlst du für das Nachschreiben die Hälfte der Gebühr, das sind dann in meinem Fall 100 Euro. Die sind zu verschmerzen :) Ich habe mir die Schwerpunkte aus den Prüfungen aufgeschrieben, bin mir sicher, dass diese so dann nicht mehr so ausführlich im Juni dran kommen.
    Um deine Frage zu beantworten, ja bin beim Dienstleister aber ich habe mir eigentlich fast selber alles beibringen müssen. Dafür habe ich das Buch der Betriebswirte (Kiehl) und alte Prüfungen.
    Ja ich bin auch froh, dass es Folge und Teilpunkte gibt, aber die werden wir dann am Ende wahrscheinlich auch nicht mehr helfen. Im Januar kommen die Ergebnisse, mal schauen. :)

    Fachhochschulreife (2002)
    Informatikkaufmann (2006)
    Industriefachwirt IHK (2016)
    Kaufmännischer Betriebswirt IHK (2018)

  • @Betriebswirt
    SWOT ist richtig


    Es ging einerseits um die nicht korrekte Anwendung/Darlegung der AGB bei Vertragsschluss (vor 2 Wochen im Ladengeschäft) §309 BGB +/-1
    und z.B. bei Punkt 3 darum, dass der Vermieter sich z.B. mit der Klausel nicht von seiner Sorgfaltspflicht freikaufen kann, das Gerät in gut geprüftem Zustand rauszugeben oder jeglichen Mangel auf die Schuld des Mieters abzuschieben


    @Rob das ist ärgerlich. Ich hatte den Eindruck das bei meiner Gruppe viele selbstlerner dabei waren. Das machte sich durch zahlreiches stöhnen und durchstreicherei bemerkbar :)
    Ich glaube beim Betriebswirt eine Ehrenrunde drehen ist keine Schande, vor allem wenn man das neben dem Beruf durchzieht

  • @Betriebswirt2016:


    Bei dem Mietvertrag hatte ich die Frage so verstanden, dass zunächst zu klären ist:
    1. Ob ein Vertrag besteht und ob in diesen Vertrag die AGB's wirksam mit einbezogen worden sind.
    - Anspruchsgrundlage: Mietvertrag nach §535 BGB
    - Wann ist der Vertrag zu Stande gekommen (falls im Ladenlokal - dann Wirksamkeit der AGB's ja oder nein)?
    Da gab es dann mehrere Wege (ich habe §535 BGB, Mietvertrag, Formfrei, zu Stande gekommen im Ladenlokal, Einbeziehung der AGB's a) im Vertrag: nein, da nicht schriftlich b) als Aushang: nein, da nicht ersichtlich im Baumarkt, gewählt) Was die Korrektoren als richtig ansehen, lässt im Recht viel Spielraum.


    @bearfass, Rob1982:
    Das mit dem Aufstöhnen als "Selbstlerner" kenne ich auch. Ich habe keinen Kurs besucht und mein Fachwirt ist auch schon ziemlich lange her (1998 Tourismusfachwirt). Ich habe 1x laut aufgestöhnt: als das Wort "OECD" in Frage 1 "Aussenhandel" stand. Zum Glück musste ich das nicht beschreiben. Ist aber unfair mich mit anderen Selbstlernen oder auch Kursteilnehmern zu vergleichen, da ich Bilanzbuchhalterin bin und mich seit Jahren in den Bereichen "Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht" aber auch "Exportverträge" beruflich weitergebildet habe.

  • @ich1967w


    Warum sind die AGB nicht wirksam geworden? Es reicht doch aus das der andere davon in zumutbarer weise kenntniss erlangen konnte.


    Es muss nicht gesagt werden "Ach hier sind die AGB". Es würde ja auch ausreichen die AGBs im Geschäft auszuhängen.


    Hier standen diese Klauseln gar im Vertrag. Also hätte es jeden auffallen können vor Unterschrift. Da muss nicht jede AGB erklärt werden und hingewiesen. Also wirksam waren sie schon.


    Und die 3 Fälle darin konnte man mit dem AGB Verboten lösen.


    So hab ich das gemacht. Das mündliche im Vorfeld sah ich als reine Information an. Und auchbwenn dies schon ein konkretes Angebot war, hätte man es telefonisch sofort annehmen müssen und nicht wochen später mal so nen Vertrag unterschreiben.


    Was mich aber mal imteressiert.
    Das mit der Kündigung und den Fristen.
    Eine Abmahnung gibt es doch nur bei der ausserordentlichen Kündigung oder? Also war nach der Abmahnung garkeine Fristsetzung nötig gell?

  • Betriebswirt: wir hatten da mal einen Jura-Professor, der hat uns immer eingebleut: "AGB können nur wirksam werden (d.h. im Ladenlokal), 1. wenn ein gültiger Vertrag vorliegt, und ganz wichtig: 2. wenn man sie auch sieht. Ein Aushang im hintersten Ecken eine Baumarktes reicht nicht." Da der Mieter als Privatmann kam, habe ich die Argumentation benutzt, woher soll er den Unterschied zwischen Aushang, Werbung oder AGB's im Baumarkt erkennen. :)


    Wenn man aber zu dem Schluss kam, dass der Vertrag im Vorfeld gar nicht zu Stande kam, sondern erst mit Anlieferung der Maschine, dann waren die AGB's wirksam.


    Kündigung und den Fristen:
    Ich hatte die Frage so verstanden, dass die Abmahnung nichts mit dem 2. Teil, also der fristgerechten Kündigung zu tun hatte.
    Die Frist bei einer ordentlichen Kündigung, war bei 6 Jahren Zugehörigkeit länger als angegeben. Die Kündigung seitens des AN entsprach ungefähr der Angabe im Text.

  • @ich1967w


    Im Text stand doch das er fehler machte und dann eine Abmahnung bekommen hatte und dann wieder fehler machte. Daraufhin wurde ihm gekündigt (mit Fristsetzung). Oder irre ich?


    Darum müssten sich doch alle Fragen auf diesen Text beziehen.


    Frage 1: Was muss in die Abmahnung.
    Frage 2: entspricht die Frist (aus der Aufgabe) der gesetzliche kündigungsfrist
    Frage 3: welche Frist hat der Arbeitnehmer einzuhalten.
    Frage 4: Sozial gerechtfertigt?


    Antworten:
    1. Muss Grund, Pflichtverstoss und Folge bei erneuten Pflichtverstoss enthslten.
    2. Da Abmahnung handelt es sich um ausserordentliche kündihung. Hier keine gesetzlichen vorgaben. die Frist des Arbeitgebers ist daher als Kulanz zu werten.
    3. Erkeichterte Vertragslösung für Arbeitnehmer. 4 Wochen zum 15ten oder Ende des Monats.
    4. Grosse AG, viele Mitarbeiter - daher sicherlich auc im Bereich Personalentwicklung tätig. Hier soziale Rechtfertigung fraglich, da Arbeitgeber eine umschulung zuzumuten ist.



    So (natürlich noch ausführlicher) hab ichs.





    Was habtn Ihr bei der Werbeanzeige nach UWG geschrieben?


    Ich hab da irreführung des Verbrauchers durch das Wort Garantie (Meinungsbildung) und einer Grafischen Ausgestaltung die den Stern mit weiteren Hinweisen bewusst verschleiert. Habs zwei UWG Paragraphen untergeordnet. Einen ähnlichen Fall mit dem Wort "Garantie" gabs mal früher in einer Prüfung darum fiels mir eher leicht das als "nicht erlaubt" abzutun.


    Der Mitbewerber hat nur Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung (aussergerichtlich).

  • 2. Da Abmahnung handelt es sich um ausserordentliche kündihung. Hier keine gesetzlichen vorgaben. die Frist des Arbeitgebers ist daher als Kulanz zu werten.

    Auch wenn ich die Aufgabe noch nicht kenne, ist diese Aussage falsch. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung! Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist Abmahnung und fortgesetztes pflichtwidriges Fehlverhalten. Kündigungsfristen sind dabei natürlich einzuhalten. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung bedarf keiner Abmahnung, sondern ist dann zulässig, wenn Verstoß so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.

  • @Betriebswirt2016
    Zu der Aufgebe mit der Vermietung der Maschine:
    Ich stand da echt auf dem Schlauch. Da ich nicht weiter wusste habe ich auch den §535BGB Inhalt und Hauptflichten des Mietvertrages genommen. Leider ist mir nicht mehr dazu eingefallen. Bezüglich den 3 Klauseln, für mich bedeutete vorformulierter Text = AGB's, jedoch waren alle 3 Klauseln nicht zulässig und somit ungültig Nach §309 BGB da gabs mehrer Unterpunkte. Unser Dozent meinte, man sollte die Fälle / Vertragsparteien im Schaubild pro Aufgabe immer kurz aufzeichnen, um die Übersicht nicht zu verlieren. Leider hat mir das wertvolle Zeit gekostet. Natürlich ist das schon hilfreich nur ich hätte es auch ohne diese Zeichnungen hinbekommen, darum werde ich so nicht nochmal machen. Ich bin mir nicht mehr sicher wie die Aufgabenstellung war, interessant wäre zu wissen, falls die AGB's wirklich offen im Vertrag gut leserlich da standen und beide unterschreiben, ob diese dann gelten, obwohl sie nach &309 BGB als unwirksam definiert sind?!


    Zu der Aufgabe mit der Kündigung:
    Er war ja 25 Jahre alt und der §622(2) 2. dass eine Berechnung der Beschäftigungsdauer erst nach Vollendung des 25 Lebensjahr des Arbeitnehmers berücksichtigt wird ist so (soviel ich weiß) nicht mehr wirksam. Es steht war noch im Gesetzt aber vor ein paar Jahren gab es eine Änderung, so dass die Arbeitsgerichte auch die Zeit vor der Vollendung des 25 Lebensjahres anrechnen. D.h. er war 6 Jahre im Unternehmen tätig und hat somit steht ihm eine Kündigungsfrist von: 2 Monaten zu. Mit dem Thema Abmahnungen kenne ich mich nicht aus und ich in den Gesetzen wie ein Irrer das Thema "Abmahnungen" gesucht. Ich habe leider nur den §314 BGB gefunden, nur der hat mir nicht wirklich weitergeholfen. Man sollte die Vorgehensweise der Firma bzgl. der Abmahnung erläutern, ob sie sich richtig verhalten hat. Dafür gab es 10 oder 12 Pkt und da ich nichts im Gesetz gefunden habe, habe ich einfach drauf losgeschrieben. Leider schrieb ich auch, dass eine Abmahnung schriftlich sein muss und sie muss den Arbeitnehmer auch erreichen. Jedoch habe ich gegoogelt und festgestellt, dass eine Abmahnung auch mündlich erfolgen kann. Das zeigt mir wieder, dass ich zu schlecht vorbereitet war!!!
    Die Kündigung war sozial gerechtfertigt, weil nach §1(2)KSchG ein Fehlverhalten vom Arbeitenehmer (12 Vorfälle in 3 Monaten, die dem Arbeitgeber 2000 Euro kosteten und keine Besserung in Sicht) vorhanden war. Deshalb war die Abmahnung und die spätere Kündigung gerechtfertigt. Die Kündigungsfrist von 4 Wochen jedoch nicht, weil ihm eine 8 wöchige Frist zusteht.


    Die Aufgabe mit der Werbeanzeige:
    Die habe ich mangels Zeit auch schnell schnell machen müssen. Für mich §2 UWG es war eine geschäftliche Handlung, da er Absatz steigern wollte. Nach §3(2)UWG unlautere Handlung, da er mit der lebenslangen Garantie die Verbraucher "spürbar" beeinflusst hat. Ich bin dann noch auf 1-2 Punkte im §4 UWG eingegangen. Zusätzlich §5 (1) UWG da es meiner Meinung nach eine irreführende geschäftliche Handlung war, da er ja Klauseln (das z.B. nur Autos mit höchstens 160 000 KM) oder so ähnlich ... :) Ich bin dann auch noch auf den §5(1) Nr.7 wegen dem Garantieversprechen eingegangen.

    Fachhochschulreife (2002)
    Informatikkaufmann (2006)
    Industriefachwirt IHK (2016)
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