Strafrechtliche Haftung

  • Hallo!


    Ich habe mal eine Frage und habe zu der "Problematik" nicht wirklich was finden können. Die Situation ist folgende: Ein 5jähriger Junge wurde bei einem Unfall so schwer verletzt, dass der Arzt sofort operieren muss, um das Leben zu retten. Er ist nicht bei Bewusstsein und die Eltern sind trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar.


    Jetzt wird zudem angenommen, dass die Eltern Mitglied in einer reliogösen Vereinigung sind, die Operationen generell ablehnen. Der Arzt ist diese Tatsache aber unbekannt und würde nun operieren. Macht sich der Arzt dadurch strafbar? Es geht nur um die Religion, nicht um die Einwilligung!
    Aufgrund der Unkenntnis über die Religionszugehörigkeit würde ich sagen, dass er sich nicht strafbar macht. Liege ich da richtig?


    Tu mich mit den rechtlichen Sachen etwas schwer. :/


    Viele Grüße, Jenny

  • Hallo Jenny,


    obwohl jede Operation nach Meinung der Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, hat sich der Arzt nicht strafbar gemacht, da er nicht rechtswidrig gehandelt hat. Wenn die Einwilligung zu einer unaufschiebbaren Operation nicht eingeholt werden kann, kann er von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen, da diese von verständlichen Eltern zu erwarten wäre (und er konnte ja nicht wissen, dass diese der Operation aus religiösen Gründen nicht zustimmen würde).


    Eine Ablehnung der Eltern gegenüber einer lebensrettenden Operation könnte im Übrigen auch durch eine Eilentscheidung des Vormundschaftsgerichts revidiert werden.


    Viele Grüße


    Martin

  • Hallo Martin!


    Danke, sowas hab ich mir gedacht.
    Für diese Situationaufgabe gibt es 4 Fragen und bei allen wird eigentlich das Gleiche gefragt. Ich könnte quasi bei allen das Gleiche schreiben. Weiß noch nicht, wie ich da eine Unterscheidung machen soll.
    Jetzt muss ich mir mal noch die §§ aus dem StGB raussuchen.


    Also, Danke nochmal!
    Jenny

  • Sowas wissen wir Fachwirte doch aus dem Eff Eff.
    Ernsthaft, das muss wie aus der Pistole geschossen kommen.


    Aber da hast schon wieder das klassische Prüfungsvorbereitungsproblem.
    Wenn Du das geschilderte Problem als totaler Laie betrachtest, dann sagt Dir doch der gesunde Menschenverstand schon, dass der Arzt helfen muss und dass das Handeln keine strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
    Aber vor lauter Lernen, entfernen sich die Prüflinge immer weiter von der Realität.

  • Klar, wäre die Verwendung von Gesetzesbüchern durchaus nützlich........
    Bei Recht und Rechnungswesen stellen sich halt immer die drei Fragen:


    1. will ich da einigermaßen durchkommen, oder
    2. lerne ich alles auswendig (und kapiere dann am Schluß gar nix mehr...),
    3. oder interessierts mich wirklich.


    ad 1) da schaue ich mir Haftung an, Betreuung, SGB V und XI, Datenschutz, WBVG (wobei das selbsterklärend ist). Und zwar anschauen, nicht auswendig lernen, daher:
    ad 2) sinnlos
    ad 3) gibts wirklich und macht enorm Spaß mit den Teilnehmern in die Prüfungsvorbereitung zu gehen.

  • Hallo,


    ich arbeite bereits länger mit Gesetzestexten - vor allem arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Themen. Anfangs habe ich mir auch sehr schwer getan und häufig geflucht über das Paragraphendeutsch. Doch je mehr ich einen Praxisbezug herstellen konnte, desto klarer wurde für mich: Gesetze sind der rote Faden, meine Richtschnur an der sich die Realität orientiert. Inzwischen sind mir Gesetzesbücher kostbare Hilfmittel geworden. Nicht mehr.
    Zur Orientierung in den Gesetzesbüchern hilft mir immer wieder der Satz: Wer will was von wem und wo steht das?


    Da in der Prüfung Gesetzestexte zugelassene Hilfmittel sind, stehe ich den rechtlichen Themen sehr gelassen gegenüber.