WBQ-Klausuren 18. Okt. - Themen, Berichte, Meinungen

  • Das ist ein Klassiker des Privatrechts: der Vertrag kommt zwar zustande durch zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen. Die Leistung aber bezieht sich auf ein Unikat und leider ist die Leistung (weil zerstört) objektiv unmöglich geworden (§ 275 BGB). Der Verkäufer wusste bei Vertragsschluss nichts davon und kann daher die Leistung jetzt "objektiv" nicht mehr erbringen. Natürlich kein Anspruch auf Schadensersatz, denn ihn trifft j in dieser Situation nicht die Schuld, Der Käufer braucht umgekehrt natürlich den vereinbarten Kaufpreis nicht mehr zu zahlen. Das war's und es ist nur so auch gerecht. :rolleyes: