WBQ-Klausuren 18. Okt. - Themen, Berichte, Meinungen

  • Hallo zusammen,


    ich möchte zu später Stunde auch mal meinen Senf zur geschriebenen WQ-Prüfung am 18.10.16 dazu geben.


    Die 1. Prüfung VWL/BWL habe ich bereits mit 93 Punkten, sprich sehr gut bestanden :thumbup::love:


    Wo ich persönlich sehr viel Schiss habe, ist die Recht u. Steuern-Klausur, da ich diese persönlich sehr schwierig fand und mit der Zeit
    überhaupt nicht hingekommen bin. Ich hatte die 2 letzten Aufgaben noch gar nicht, da sagte die Aufsicht auf einmal "so meine Herrschaften, ihen
    bleiben noch 15 min. ! " 8|:/ Ich hoffe sehr, dass ich hier an meine erforderlichen 50 Punkte gekommen bin.


    Denn seien wir mal ehrlich, wer hat schon Bock auf eine mündliche Nachprüfung in Recht ? :D


    Rewe fand ich durchaus machbar, wo man sichere Punkte holen konnte und UF am Ende war zwar viel Schreiberei, aber auch in jedem Fall machbar,
    wenn man sich gut vorbereitet hat.


    Bin mal gespannt und nervös zugleich auf die restlichen Ergebnisse....

  • Interessant (und ungewöhnlich), dass Ihr Einzelergebnisse erfahrt! - Die VWL-Klausur war in der Tat nicht schwer, aber 93 Punkte sind auch unter günstigen Voraussetzungen schon stark :thumbup:

  • Hallo zusammen,


    ich weiß es ist schon etwas her aber unsere Ergebnisse sind erst Anfang der Woche auf den Weg gegangen... könnte jemand vielleicht noch einmal die Antworten aus der Recht & Steuern Prüfung zu der kompletten Aufgabe mit der Vase geben? Ich erinnere mich noch an die Teilfragen:
    - Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?
    - Schadenersatz über den Differenzbetrag für den geplanten Weiterverkauf der Vase?
    Merci!

  • Hallo lalala,


    Im Ausgangsfall ging es um eine Vase, die vor Kaufvertragsabschluss durch einen unglücklichen Umstand und von beiden Vertragspartner unwissend zerstört war.
    Frage a) Kaufvertrag wirksam? Antwort: ja (siehe §311a (1) BGB)
    b) Ansprüche des Käufers auf Vase und des Verkäufers auf Kaufpreis? Antwort: jeweils nein, Anspruch des K nach §433 (1) BGB ist aber untergegangen durch §275 (1) BGB; Anspruch des V nach §433(2) BGB, allerdings muss er nicht leisten (§326 (1) i.V.M § 275 (1) BGB)
    c) Schadensersatzanspruch des Käufers? Antwort nein, da V den Umstand nicht kannte (§311a BGB) und diese Unkenntnis nicht zu vertreten hatte (§276 BGB)


    §§ mussten genannt werden.


    Viele Grüße


    Martin

  • So habe nochmal unseren Dozenten gefragt
    Hier die Antwort. Es gab ja kein Übergabe



    Es ist kein Vertrag (§§ 145, 433 BGB) zustande gekommen. Derjenige, der die Vase hat fallen lassen, muss dem Eigentümer gem. § 823 BGB Schadensersatz zahlen. Gegenseitige Ansprüche gibt es nicht (§ 275 BGB = objektive Unmöglichkeit; wenn es von keinem zu vertreten ist, wird jeder von seiner Leistung frei)