WFW: Situationsaufgaben 26. / 27. APril 2017

  • Die Praxis ist gar nicht so fremd. Korrektoren machen sich durchaus ebensolche Gedanken. Auch daher benötigt die Korrektur ja eine gewisse Zeit, denn es soll eben kein bloßes Abhaken sein.
    (Zumindest ist das hier im Gebiet selbstverständlich.)


    Übrigens, genau wie die IHKen sich über ehrenamtliche PA-Mitglieder freuen, kann man auch beim DIHK im Prüfungserstellungsausschuss mitarbeiten. Wäre das nicht etwas für Dich?

  • Frachtschäden und Fehlmengen gehen nicht alleine auf die Haftung des Frachtführers, sondern selbstverständlich gilt nach HGB auch die Haftung des Absenders insbesondere bei der Be- und Entladung.

    Ich denke, es dürfte einem Prüfer der Unterschied zwischen der Sachmängelhaftung (z.B. Lieferung einer zu geringen Menge gem. §434 BGB) oder der Gefahrenübergang einer Lieferung bekannt sein. Für Sachmängel haftet ein Frachtführer i.d.R. nicht.


    Wenn ab Werk (EXW) vereinbart wurde, so muss der Verkäufer die Ware lediglich inkl. geeigneter Verpackung verladebereit zur Verfügung stellen. Rein theoretisch hat der Verkäufer in diesem Fall weder was mit dem Be- noch mit dem Entladen zu tun. Da i.d.R. aber der Verkäufer über die erforderlichen Verladeeinrichtungen verfügt (z.B. einen Gabelstapler), wird er diese in der Praxis dem Käufer auch – formal auf dessen Kosten und Gefahr – überlassen, denn Gefahr des Verlustes und der Beschädigung und Kosten gehen bereits auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware abholbereit zur Verfügung gestellt hat.


    Beauftragt man den Frachtführer also die "ab Werk (EXW)" bestellte Ware zu laden und abzuholen, dann haftet der Frachtführer für Schäden, die durch die fehlerhafte Beladung und den fehlerhaften Transport entstehen.


    Für Beladungsschäden haftet der Verkäufer z.B. dann, wenn FOB bzw. FOT (Free on Truck) oder FCA vereinbart wurde; wobei in der Praxis der Incoterm Free on Truck z.T. noch als auslegungsbedürftig und praxisfern gilt; der Frachtführer wird aber in der Regel das CMR ausfüllen und die Lieferpapiere gegenzeichnen; da sollte dieser die Verpackung und Beladung überprüfen. Nach dem Gefahrenübergang wird es ziemlich schwer, dem Absender nachzuweisen, dass der die Ware bereits beschädigt zur Verfügung gestellt hat oder diese beim Beladen oder durch falsches Beladen beschädigt wurde; dies zumal der Frachtführer die Verpackung aufgrund seiner Sorgfaltspflichten im Rahmen der Straßenverkehrsordnung überprüfen und für den Transport ordnungsgemäß sichern muss.


    Die Aufgabenstellung (...die ich nicht kenne...) müsste zumindest darüber Auskunft geben, ob das Be- und/oder Entladen vom Absender, vom Empfänger oder vom Frachtführer im Rahmen der Lieferbedingungen bzw. des Transportauftrages geschuldet war bzw. durchgeführt wurde und ob der Schaden darauf zurückzuführen ist, das die Schäden durch fehlerhafte Be- oder Entladung entstanden sind.



    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

    9 Mal editiert, zuletzt von garfield1975 ()

  • Eher nicht. Die Unterscheidung in "Warenverkaufsprozesse" und "Warenverteilungsprozesse" findet sich - unter vielen anderen Quellen - auch bei Meffert.

    Du machst es mir genau so einfach, dir zuzustimmen.


    LG
    Garfield

    gepr. Betriebswirt (IHK)
    B.A. Business Administration


    "Erfolgreiche Menschen sind erfolgreich, weil sie das tun, was andere Menschen nicht tun (Henry Ford)."
    "Natürlich darf man auch mal hinfallen im Leben. Aber niemals liegen bleiben. (Werner Otto)"

  • Ich finde es schon bezeichnend, wenn hier von TK oder Garfield apodiktisch mit erhobenem Zeigefinger überlegenes Wissen ausgebreitet wird - allerdings mit fachlich unzutreffenden Belegen. Allgemein neigen Betriebswirte zu schnellen Antworten und kaum zu Nachdenklichkeit. Genau das ist ein Grundübel des Prüfungsprozesses: Dann stinkt der Fisch schnell vom Kopf her, aber verantwortlich ist natürlich keiner der Herren.


    TK: Egal, ob Wikipedia den Prof. Meffert zitiert und du schön schnell aus der Hüfte schießt! Viele Quellen des Marketing unterteilen die Distributionspolitik sehr wohl zuerst grundlegend in direkten und indirekten Absatz, einige modernere Autoren hängen dann den angeblichen "Hauptbereich" Verteilsystem/Absatzlogistik/physische Distribution lediglich als zusätzlichen Aspekt an. Nur drei Quellen hierzu, die ich auf Anhieb finde, wo das jeder überprüfen kann:


    -Peter M. Runia u.a., Marketing, Berlin/Boston: de Gruyter 2015 (4.Aufl.),S. 229 ff.
    -Werner Pepels, Handbuch des Marketing, München: Oldenburg 2012 (6. Aufl.),S.883 ff.
    -Wolfgang Fritz u.a., Marketing, Stuttgart: Kohlhammer 2006 (4.Aufl.), S. 206ff.


    Wissenschaft beruht eben nicht nur auf einem Autor, auch wenn das eine Autorität ist wie Prof. Meffert, und erst recht nicht auf Wikipedia.


    Und die Wirtschaftswissenschaft ist keine Scholastik! Jeder Ökonom sollte sich einem solchen Thema zunächst von der praktischen Anschauung her nähern: Für grundlegende Dienstleistungen wie Banken, Versicherungen, IT usw. spielt die physische Distribution kaum eine Rolle für den Vertriebserfolg. Warum sollte das allgemein also ein "Hauptbereich" der Distributionspolitik sein? Ist es in vielen Branchen nicht, auch wenn der Prof. Meffert oder der anonyme Autor bei wikipedia das so behaupten sollten (in Wahrheit zählt Meffert noch weitere Handlungsbereiche wie die personelle Distribution auf).


    Das ändert sich erst, wenn physische Distribution sehr weit über den Transport hinaus gedehnt wird und z.B. auch noch Lage/Ausstattung der Geschäftslokale oder die Standortwahl umfasst. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Position, dass die physische Distribution allgemein ein Hauptfaktor für den Vertriebserfolg sei, haltbar.


    Das bedeutet: ein solch umstrittener Inhalt darf kein Prüfungsinhalt werden oder unterschiedliche Lösungen werden zulässig.


    Garfield: mit deinen Belehrungen bist du immer schnell bei der Hand. Erst lesen, dann schreiben! Jetzt abr erst einmal setzen, denn die angesprochene Aufgabe behandelt nicht den Außenhandel, sondern das deutsche Transportrecht. Es geht nicht um die Incoterms (die gelten nur im Außenhandel).



    Auf See, vor deutschen Gerichten und bei IHK-Prüfungen ist man in Gottes Hand, wie?


    Wenn man solche Prüfer oder Prüfungsersteller hat, ja!

  • Nur drei Quellen hierzu, die ich auf Anhieb finde, wo das jeder überprüfen kann:

    Nur wenn man die erste Deiner Quellen überprüft, wird genau das Gegenteil belegt: Runia u.a. beschreibt in seinem einleitenden Kapitel in dem von Dir erwähnten Buch über die Distributionspolitik "Grundsätzlich lässt sich die Distributionspolitik in zwei Aktionsfelder unterscheiden" und dann kommt eine Graphik mit der Unterscheidung in "Akquisitorische Logistik (Warenverkaufsprozesse) und Marketinglogistik (Warenverteilungsprozesse)".
    In der der Aufgabe zu Grunde liegenden Situationsbeschreibung ging es auch nicht um Banken, Versicherung oder IT, sondern um eine mittelständische Bäckerei.



    Es geht nicht um die Incoterms (die gelten nur im Außenhandel).

    Natürlich ging es nicht um Incoterms, allerdings ist Deine Aussage falsch. Incoterms gelten dann, wenn Sie im Vertrag vereinbart wurden. Sie können auch in Kaufverträgen innerhalb Deutschlands einbezogen werden.


    Frachtschäden und Fehlmengen gehen nicht alleine auf die Haftung des Frachtführers

    In der Aufgabe war der Frachtführer gar nicht verantwortlich, sondern auf Grund der nicht rechtzeitigen Schadensanzeige und dem rechtsunwirksamen Vermerk (Annahme unter Vorbehalt) gilt nach §438 HGB die Vermutung, dass das Gut vollständig und unbeschädigt angeliefert worden ist. Verantwortung liegt daher beim Empfänger. Die im Lösungshinweis zitierte prinzipielle Obhutshaftung des Frachtführers ergibt sich zweifelsfrei aus §425 HGB (lesenswert dazu die Vorbemerkung zu §425 HGB im Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 7). Von einem fehlerhaften Be-oder Entladen ist in der Aufgabe keine Rede - sie kann daher auch nicht angenommen werden. Wer jedoch die prinzipielle Verantwortung des Frachtführers erkennt, aber besondere Haftungsausschlußgründe nach §427 HGB erwägt, wird sicher keine Abzüge bekommen. Wobei wie erwähnt im konkreten Falle die Verantwortung beim Empfänger liegt.


  • - Marketing: Drei Instrumente beschreiben, wie Neukunden gewonnen werden können mit Ziel und einem Vorteil.

    Ich habe da die Sortimentserweiterung genannt -Produktdifferenzierung, Innovation und Diversifikation - mit jew. Ziel und Vorteil ... was hast du bzw ihr da?


    Ich fand die Sit 2 extrem anspruchsvoll ... Mal sehen wie viele Punkte es dafür gab :) Wir hätten in Logistik auch nen Gozi oder die exponentielle Glättung bekommen sollen, so schön einfach .. schade -.-